Wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachterinstitute

ShortId
18.3188
Id
20183188
Updated
28.07.2023 03:45
Language
de
Title
Wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachterinstitute
AdditionalIndexing
2836;2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem Reporting von Suissemedap kann entnommen werden, dass im Jahr 2013 44, im Jahr 2014 24 und im Jahr 2015 40 polydisziplinäre Gutachten der IV an die Klinik Corela in Auftrag gegeben worden sind. Die Genfer Behörden gehen davon aus, dass in 11 Fällen Gutachten ohne Einverständnis der beteiligten Sachverständigen vom Leiter der Klinik abgeändert worden sind, konnten jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen auf die Anfrage des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) keine Auskünfte oder Unterlagen über das geführte Verfahren und die von der Invalidenversicherung (IV) betroffenen Versicherten geben. Die Klinik selber gab für diese drei Jahre an, 982, 753 bzw. 828 Gutachten für Privatversicherer erstellt zu haben.</p><p>2. Dem Bundesrat sind keine weiteren Fälle bekannt, in denen polydisziplinäre Gutachten ohne Zustimmung der einzelnen Gutachterinnen und Gutachter abgeändert worden sind, auch nicht im Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI).</p><p>3. Das BSV erarbeitet momentan auf der Grundlage der in der IV auf 2018 eingeführten vereinheitlichten Gutachtensaufträge und -strukturen eine neue Tarifvereinbarung, welche erhöhte Anforderungen an die Prozess- und Strukturqualität der Gutachterstellen enthält. Die Erfüllung dieser neuen Kriterien und Anforderungen wird das BSV vor Vertragsabschluss überprüfen. Der neue Tarif wird etwa in einem Jahr zur Anwendung gelangen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (BBl 2017 2535) sind zudem bundesrechtliche Qualitätskriterien für die Zulassung von medizinischen Sachverständigen für alle Sozialversicherungen vorgesehen. Weiter soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, eine unabhängige Stelle für die Zulassung und Überprüfung von Gutachterstellen sowie zur Qualitätssicherung zu schaffen oder zu beauftragen.</p><p>4. Der Bundesrat erachtet die heutige Vergabe von Gutachten nach dem Zufallsprinzip im Hinblick auf die Sicherstellung der Unabhängigkeit von Gutachterstellen als eine gute Lösung (vgl. Postulat Fridez 14.3816). Diese Haltung vertritt auch das Bundesgericht (vgl. BGE 139 V 349). Im Verhältnis zur grossen Nachfrage nach medizinischen Gutachten in der IV (5800 polydisziplinäre und 10 400 mono- und bidisziplinäre Gutachten im Jahr 2017) ist das Angebot an qualifizierten medizinischen Sachverständigen in der Schweiz jedoch klein. Trotz Intervention bei den Kantonen sind nach wie vor nur vier öffentlich-rechtliche Gutachterstellen bereit, für die IV zu arbeiten, während die restlichen 27 Gutachterstellen privatrechtlich organisiert sind.</p><p>5. Gestützt auf Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201) schliesst das BSV nur für die komplexen, polydisziplinären Gutachten eine gesamtschweizerisch gültige Tarifvereinbarung ab. Die Auswahl und Beauftragung der medizinischen Sachverständigen für mono- und bidisziplinäre Gutachten wird von den IV-Stellen ohne spezielle Tarifvereinbarung vorgenommen. Dies ermöglicht eine rasche und ausgewogene Verteilung der Gutachten in den Regionen wie auch eine direkte Überprüfung der Qualität der erstellten Gutachten. Fehlbare oder den Qualitätserfordernissen nicht entsprechende Sachverständige können so schnell und unkompliziert von der Vergabe weiterer Gutachten durch die einzelnen IV-Stellen ausgeschlossen werden. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf in diesem Bereich.</p><p>6. Für den Bundesrat ist die Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip nicht nötig. Weder befinden sich die Sachverständigen in einem Interessenkonflikt noch in finanzieller Abhängigkeit, da es sich für sie nur um eine Nebentätigkeit ihrer Praxistätigkeit handelt. Dies zeigt eine im Rahmen des Forschungsprogramms zur Invalidenversicherung (FoP-IV) durchgeführte Studie (Ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung der medizinischen Gutachterinnen und Gutachter (2018, Berichtsnummer 5/18)). Wegen der im Vergleich zu den polydisziplinären Gutachten wesentlich grösseren Anzahl von mono- und bidisziplinären Gutachten (vgl. Ziff. 4) wäre die Zuteilung nach dem Zufallsprinzip über eine Verteilplattform wie Suissemedap zudem gar nicht umsetzbar (vgl. Postulat Fridez 14.3816).</p><p>7. Die Verfahren in den Sozialversicherungen sind geprägt vom Untersuchungs- und Offizialprinzip. Es obliegt den Versicherungsträgern, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. In diesen Verfahren sind die Partizipationsrechte der versicherten Personen in der IV in letzter Zeit stark ausgebaut worden, und sie können sich zur Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter äussern. Sofern die konkreten Einwände und Ablehnungsgründe der versicherten Person gegen die begutachtenden Personen stichhaltig sind, wird eine andere begutachtende Person beauftragt. Anderenfalls erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, welche von einem unabhängigen Gericht überprüft werden kann (vgl. Interpellation Heim 15.4093). Eine im Rahmen der Weiterentwicklung der IV vorgesehene Anpassung von Artikel 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) legt die Rechtsprechungsgrundsätze betreffend Gutachten auf Gesetzesebene fest.</p><p>Die Erstellung von komplexen polydisziplinären Gutachten innerhalb einer angemessenen Zeit bedarf einer besonderen Infrastruktur und eine Ärztenetzes, welches gewohnt ist, im Rahmen einer Konsensfindung unter den beteiligten Fachärzten Gutachten zu erstellen. Aus diesem Grund bedürfen diese Gutachterstellen einer Zulassung durch das BSV (vgl. Ziff. 5). Eine paritätische Zusammensetzung des Gutachterteams ist bei einer Menge von über 5000 polydisziplinären Gutachten so nicht umsetzbar. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass mit den heutigen und den vorgesehenen Massnahmen die Mitspracherechte der Versicherten genügend gewahrt werden.</p><p>8. Mit dem jährlichen Reporting über Suissemedap wird in der IV im Bereich der polydisziplinären Gutachten eine umfassende Transparenz über die Verteilung der Gutachten hergestellt. Im Hinblick auf die Sicherstellung von Ergebnisoffenheit kann die Qualität und Schlüssigkeit aber jeweils nur aus dem einzelnen Gutachten im konkreten Fall hervorgehen. Der Gutachter beziehungsweise die Gutachterin muss sich an den einzelnen Gutachten messen lassen, welche nicht selten einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht standhalten müssen. Eine Erfassung sämtlicher Ergebnisse (ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit) und deren Veröffentlichung erachtet der Bundesrat nicht als zielführend (vgl. Interpellation Heim 15.4093), und auch für das Bundesgericht sind solche Statistiken nicht entscheidrelevant (vgl. BGE 8C_599/2014).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Westschweizer Medien haben über den Fall der Genfer Klinik Corela/MedLex berichtet, welche für verschiedene Versicherer (KK, UV, IV) medizinische Gutachten erstellt. Dem Gutachterinstitut wurde wegen gefälschter Gutachten für drei Monate die Bewilligung entzogen. Das Bundesgericht sah es als erwiesen an, dass der Leiter des Instituts eigenmächtig Gutachten angepasst und Diagnosen geändert hat - zuungunsten der Versicherten. Dies führte dazu, dass verschiedene Personen keine Rente erhielten, obwohl sie diese zugut hatten. </p><p>Der Fall zeigt exemplarisch, dass Gutachterinstitute wirtschaftlich oft zu stark von den Versicherungen abhängig sind. Denn die medizinischen Gutachten sind eine lukrative Angelegenheit. Bei Corela machen Gutachten 97 Prozent ihrer Tätigkeit aus. Für Gutachterinstitute, die wirtschaftlich von den Aufträgen der Versicherer abhängig sind, besteht die Gefahr, dass versicherungsfreundliche oder gar Gefälligkeitsgutachten erstellt werden. Der Fall in Genf ist kein Einzelfall: Der Leiter der Gutachterfirma ABI in Basel, die für die IV Versicherte begutachtet, änderte ebenfalls nachweislich Gutachten ab - und ABI erhält weiterhin Aufträge der IV.</p><p>Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. In wie vielen mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten war Corela/MedLex involviert?</p><p>2. Hat er Kenntnisse von ähnlichen Fällen bei anderen Gutachterinstituten oder Gutachtern?</p><p>3. Wie kann künftig eine bessere qualitative Kontrolle dieser Institute gewährleistet werden, und wie kann vermieden werden, dass sich solche Fälle wiederholen?</p><p>4. Wie kann künftig eine finanzielle Abhängigkeit der Gutachterinstitute von den Versicherern verhindert werden?</p><p>5. Wäre es sinnvoll, wenn das BSV auch für mono- und bidisziplinäre Fälle eine Liste führen würde mit der Option, fehlbare Unternehmungen zu streichen?</p><p>6. Kann er sich vorstellen, bei der Auswahl auch für die mono- und bidisziplinären Fälle das Zufallsprinzip zu verwenden?</p><p>7. Kann er sich vorstellen, dass neu - wie in anderen Rechtsgebieten - Gutachterstellen paritätisch besetzt werden und Versicherte ein Mitspracherecht bei der Auswahl haben?</p><p>8. Kann er sich vorstellen, dass die Ergebnisse aus den Gutachten künftig statistisch erfasst werden und öffentlich zugänglich sind, um mehr Transparenz in der Begutachtungspraxis zu erhalten?</p>
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachterinstitute
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Reporting von Suissemedap kann entnommen werden, dass im Jahr 2013 44, im Jahr 2014 24 und im Jahr 2015 40 polydisziplinäre Gutachten der IV an die Klinik Corela in Auftrag gegeben worden sind. Die Genfer Behörden gehen davon aus, dass in 11 Fällen Gutachten ohne Einverständnis der beteiligten Sachverständigen vom Leiter der Klinik abgeändert worden sind, konnten jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen auf die Anfrage des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) keine Auskünfte oder Unterlagen über das geführte Verfahren und die von der Invalidenversicherung (IV) betroffenen Versicherten geben. Die Klinik selber gab für diese drei Jahre an, 982, 753 bzw. 828 Gutachten für Privatversicherer erstellt zu haben.</p><p>2. Dem Bundesrat sind keine weiteren Fälle bekannt, in denen polydisziplinäre Gutachten ohne Zustimmung der einzelnen Gutachterinnen und Gutachter abgeändert worden sind, auch nicht im Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI).</p><p>3. Das BSV erarbeitet momentan auf der Grundlage der in der IV auf 2018 eingeführten vereinheitlichten Gutachtensaufträge und -strukturen eine neue Tarifvereinbarung, welche erhöhte Anforderungen an die Prozess- und Strukturqualität der Gutachterstellen enthält. Die Erfüllung dieser neuen Kriterien und Anforderungen wird das BSV vor Vertragsabschluss überprüfen. Der neue Tarif wird etwa in einem Jahr zur Anwendung gelangen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (BBl 2017 2535) sind zudem bundesrechtliche Qualitätskriterien für die Zulassung von medizinischen Sachverständigen für alle Sozialversicherungen vorgesehen. Weiter soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, eine unabhängige Stelle für die Zulassung und Überprüfung von Gutachterstellen sowie zur Qualitätssicherung zu schaffen oder zu beauftragen.</p><p>4. Der Bundesrat erachtet die heutige Vergabe von Gutachten nach dem Zufallsprinzip im Hinblick auf die Sicherstellung der Unabhängigkeit von Gutachterstellen als eine gute Lösung (vgl. Postulat Fridez 14.3816). Diese Haltung vertritt auch das Bundesgericht (vgl. BGE 139 V 349). Im Verhältnis zur grossen Nachfrage nach medizinischen Gutachten in der IV (5800 polydisziplinäre und 10 400 mono- und bidisziplinäre Gutachten im Jahr 2017) ist das Angebot an qualifizierten medizinischen Sachverständigen in der Schweiz jedoch klein. Trotz Intervention bei den Kantonen sind nach wie vor nur vier öffentlich-rechtliche Gutachterstellen bereit, für die IV zu arbeiten, während die restlichen 27 Gutachterstellen privatrechtlich organisiert sind.</p><p>5. Gestützt auf Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201) schliesst das BSV nur für die komplexen, polydisziplinären Gutachten eine gesamtschweizerisch gültige Tarifvereinbarung ab. Die Auswahl und Beauftragung der medizinischen Sachverständigen für mono- und bidisziplinäre Gutachten wird von den IV-Stellen ohne spezielle Tarifvereinbarung vorgenommen. Dies ermöglicht eine rasche und ausgewogene Verteilung der Gutachten in den Regionen wie auch eine direkte Überprüfung der Qualität der erstellten Gutachten. Fehlbare oder den Qualitätserfordernissen nicht entsprechende Sachverständige können so schnell und unkompliziert von der Vergabe weiterer Gutachten durch die einzelnen IV-Stellen ausgeschlossen werden. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf in diesem Bereich.</p><p>6. Für den Bundesrat ist die Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip nicht nötig. Weder befinden sich die Sachverständigen in einem Interessenkonflikt noch in finanzieller Abhängigkeit, da es sich für sie nur um eine Nebentätigkeit ihrer Praxistätigkeit handelt. Dies zeigt eine im Rahmen des Forschungsprogramms zur Invalidenversicherung (FoP-IV) durchgeführte Studie (Ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung der medizinischen Gutachterinnen und Gutachter (2018, Berichtsnummer 5/18)). Wegen der im Vergleich zu den polydisziplinären Gutachten wesentlich grösseren Anzahl von mono- und bidisziplinären Gutachten (vgl. Ziff. 4) wäre die Zuteilung nach dem Zufallsprinzip über eine Verteilplattform wie Suissemedap zudem gar nicht umsetzbar (vgl. Postulat Fridez 14.3816).</p><p>7. Die Verfahren in den Sozialversicherungen sind geprägt vom Untersuchungs- und Offizialprinzip. Es obliegt den Versicherungsträgern, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. In diesen Verfahren sind die Partizipationsrechte der versicherten Personen in der IV in letzter Zeit stark ausgebaut worden, und sie können sich zur Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter äussern. Sofern die konkreten Einwände und Ablehnungsgründe der versicherten Person gegen die begutachtenden Personen stichhaltig sind, wird eine andere begutachtende Person beauftragt. Anderenfalls erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, welche von einem unabhängigen Gericht überprüft werden kann (vgl. Interpellation Heim 15.4093). Eine im Rahmen der Weiterentwicklung der IV vorgesehene Anpassung von Artikel 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) legt die Rechtsprechungsgrundsätze betreffend Gutachten auf Gesetzesebene fest.</p><p>Die Erstellung von komplexen polydisziplinären Gutachten innerhalb einer angemessenen Zeit bedarf einer besonderen Infrastruktur und eine Ärztenetzes, welches gewohnt ist, im Rahmen einer Konsensfindung unter den beteiligten Fachärzten Gutachten zu erstellen. Aus diesem Grund bedürfen diese Gutachterstellen einer Zulassung durch das BSV (vgl. Ziff. 5). Eine paritätische Zusammensetzung des Gutachterteams ist bei einer Menge von über 5000 polydisziplinären Gutachten so nicht umsetzbar. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass mit den heutigen und den vorgesehenen Massnahmen die Mitspracherechte der Versicherten genügend gewahrt werden.</p><p>8. Mit dem jährlichen Reporting über Suissemedap wird in der IV im Bereich der polydisziplinären Gutachten eine umfassende Transparenz über die Verteilung der Gutachten hergestellt. Im Hinblick auf die Sicherstellung von Ergebnisoffenheit kann die Qualität und Schlüssigkeit aber jeweils nur aus dem einzelnen Gutachten im konkreten Fall hervorgehen. Der Gutachter beziehungsweise die Gutachterin muss sich an den einzelnen Gutachten messen lassen, welche nicht selten einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht standhalten müssen. Eine Erfassung sämtlicher Ergebnisse (ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit) und deren Veröffentlichung erachtet der Bundesrat nicht als zielführend (vgl. Interpellation Heim 15.4093), und auch für das Bundesgericht sind solche Statistiken nicht entscheidrelevant (vgl. BGE 8C_599/2014).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Westschweizer Medien haben über den Fall der Genfer Klinik Corela/MedLex berichtet, welche für verschiedene Versicherer (KK, UV, IV) medizinische Gutachten erstellt. Dem Gutachterinstitut wurde wegen gefälschter Gutachten für drei Monate die Bewilligung entzogen. Das Bundesgericht sah es als erwiesen an, dass der Leiter des Instituts eigenmächtig Gutachten angepasst und Diagnosen geändert hat - zuungunsten der Versicherten. Dies führte dazu, dass verschiedene Personen keine Rente erhielten, obwohl sie diese zugut hatten. </p><p>Der Fall zeigt exemplarisch, dass Gutachterinstitute wirtschaftlich oft zu stark von den Versicherungen abhängig sind. Denn die medizinischen Gutachten sind eine lukrative Angelegenheit. Bei Corela machen Gutachten 97 Prozent ihrer Tätigkeit aus. Für Gutachterinstitute, die wirtschaftlich von den Aufträgen der Versicherer abhängig sind, besteht die Gefahr, dass versicherungsfreundliche oder gar Gefälligkeitsgutachten erstellt werden. Der Fall in Genf ist kein Einzelfall: Der Leiter der Gutachterfirma ABI in Basel, die für die IV Versicherte begutachtet, änderte ebenfalls nachweislich Gutachten ab - und ABI erhält weiterhin Aufträge der IV.</p><p>Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. In wie vielen mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten war Corela/MedLex involviert?</p><p>2. Hat er Kenntnisse von ähnlichen Fällen bei anderen Gutachterinstituten oder Gutachtern?</p><p>3. Wie kann künftig eine bessere qualitative Kontrolle dieser Institute gewährleistet werden, und wie kann vermieden werden, dass sich solche Fälle wiederholen?</p><p>4. Wie kann künftig eine finanzielle Abhängigkeit der Gutachterinstitute von den Versicherern verhindert werden?</p><p>5. Wäre es sinnvoll, wenn das BSV auch für mono- und bidisziplinäre Fälle eine Liste führen würde mit der Option, fehlbare Unternehmungen zu streichen?</p><p>6. Kann er sich vorstellen, bei der Auswahl auch für die mono- und bidisziplinären Fälle das Zufallsprinzip zu verwenden?</p><p>7. Kann er sich vorstellen, dass neu - wie in anderen Rechtsgebieten - Gutachterstellen paritätisch besetzt werden und Versicherte ein Mitspracherecht bei der Auswahl haben?</p><p>8. Kann er sich vorstellen, dass die Ergebnisse aus den Gutachten künftig statistisch erfasst werden und öffentlich zugänglich sind, um mehr Transparenz in der Begutachtungspraxis zu erhalten?</p>
    • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachterinstitute

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