Kantonale Unterschiede bei den Einbürgerungsverfahren

ShortId
18.3202
Id
20183202
Updated
28.07.2023 03:39
Language
de
Title
Kantonale Unterschiede bei den Einbürgerungsverfahren
AdditionalIndexing
04;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bürgerrechtsbereich wird zwischen ordentlichen und erleichterten Einbürgerungsverfahren unterschieden. Während bei den ordentlichen Einbürgerungen die jeweiligen Kantone und Gemeinden das Verfahren regeln und den Einbürgerungsentscheid fällen, hat bei den erleichterten Einbürgerungen der Bund die Verfahren festzulegen und den Einzelfall zu prüfen. Aus historischen Gründen hat sich der Bundesgesetzgeber für ein Einbürgerungsmodell entschieden, in welchem die Kantone oder, je nach kantonalem Recht, auch die Gemeinden zusätzlich zum Bundesrecht eigene Anforderungen an die Einbürgerungswilligen stellen können. Im neuen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, BüG, SR 141.0) wird diese Rechtsauffassung in Artikel 12 Absatz 3 BüG explizit bestätigt. So ist der Bund gehalten, die Kantonsautonomie im Bereich des Bürgerrechts zu respektieren und von seiner allfällig bestehenden Regelungskompetenz nur äusserst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Auf diese Weise kann den jeweiligen Gegebenheiten angemessen Rechnung getragen werden.</p><p>Hingegen kann der Bundesgesetzgeber im Bereich der erleichterten Einbürgerungen gesamtschweizerisch einheitliche Standards setzen. Den betroffenen Kantonen und Gemeinden steht im Einzelfall nur noch ein Anhörungs- und Beschwerderecht zu.</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen der Interpellantin wie folgt beantworten:</p><p>1. Diverse Studien haben die unterschiedlichen Einbürgerungsverfahren mit Blick auf allfällige Diskriminierungen untersucht. Eine aktuelle Studie kommt zum Schluss, dass auf der Basis der bestehenden Datenlage kaum schlüssige Aussagen über systematische Diskriminierungen von Einbürgerungswilligen möglich sind. Selbst eine mitunter beobachtbare hohe Ablehnungsrate von Einbürgerungswilligen beinhalte nicht zwangsläufig eine Diskriminierung. Aufschluss könnte nur eine schweizweit einheitliche Erhebung über abgelehnte Einbürgerungen geben (Dragan Ilic, Einbürgerungen und Voreingenommenheit: Was wir wissen - was unklar ist, Januar 2017; das Summary ist abrufbar unter: <a href="http://nccr-onthemove.ch/wp_live14/wp-content/uploads/2017/02/Policy-Brief-nccr-on-the-move-05-Dragan-Ilic-DE-Web.pdf">http://nccr-onthemove.ch/wp_live14/wp-content/uploads/2017/02/Policy-Brief-nccr-on-the-move-05-Dragan-Ilic-DE-Web.pdf</a>).</p><p>Demgegenüber haben in einer früheren Untersuchung zwei Autoren die Feststellung gemacht, dass in gewissen Schweizer Gemeinden das Herkunftsland von Einbürgerungswilligen eine viel grössere Rolle spielt als andere Eigenschaften wie Sprachfähigkeit oder ökonomische Situation. Dies sei insbesondere in Gemeinden der Fall, welche bis vor Kurzem noch den Einbezug der Stimmbevölkerung bei der Einbürgerung vorgesehen hatten (Jens Hainmueller, Dominik Hangartner, "Who Gets a Swiss Passport? A Natural Experiment in Immigrant Discrimination", American Political Science Review, February 2013; abrufbar unter: <a href="http://www.hangartner.net/files/passportapsr.pdf">http://www.hangartner.net/files/passportapsr.pdf</a>).</p><p>Seit 2009 sind den Gemeinden Urnenabstimmungen über Einbürgerungswillige untersagt. Abgelehnte Personen können bei vermuteter Diskriminierung den Rechtsweg beschreiten.</p><p>2. Es sind zurzeit im Bürgerrechtsbereich keine Vorhaben des Bundes geplant, welche in die bestehende kantonale oder kommunale Verfahrenshoheit eingreifen. Hingegen wird die Frage der Gleichstellung von Personen in registrierter Partnerschaft mit jenen von Eheleuten diskutiert. Bei Annahme einer entsprechenden Verfassungsrevision würde den Kantonen die Einbürgerungszuständigkeit für diese Personenkategorie entzogen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung besagt, der Bund "erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung". Mit anderen Worten: Der Bund gibt lediglich grünes Licht für die Umsetzung eines Einbürgerungsverfahrens, das sich daraufhin auf kantonaler Ebene abspielt. Diese Situation führt zwangsläufig zu kantonalen Unterschieden.</p><p>1. Gibt es bereits eine Untersuchung zu den kantonalen Unterschieden bei Einbürgerungsverfahren? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kam diese Untersuchung, namentlich in Bezug auf die Diskriminierung?</p><p>2. Wurde schon eine Harmonisierung der Einbürgerungsverfahren auf nationaler Ebene erwogen?</p>
  • Kantonale Unterschiede bei den Einbürgerungsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bürgerrechtsbereich wird zwischen ordentlichen und erleichterten Einbürgerungsverfahren unterschieden. Während bei den ordentlichen Einbürgerungen die jeweiligen Kantone und Gemeinden das Verfahren regeln und den Einbürgerungsentscheid fällen, hat bei den erleichterten Einbürgerungen der Bund die Verfahren festzulegen und den Einzelfall zu prüfen. Aus historischen Gründen hat sich der Bundesgesetzgeber für ein Einbürgerungsmodell entschieden, in welchem die Kantone oder, je nach kantonalem Recht, auch die Gemeinden zusätzlich zum Bundesrecht eigene Anforderungen an die Einbürgerungswilligen stellen können. Im neuen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, BüG, SR 141.0) wird diese Rechtsauffassung in Artikel 12 Absatz 3 BüG explizit bestätigt. So ist der Bund gehalten, die Kantonsautonomie im Bereich des Bürgerrechts zu respektieren und von seiner allfällig bestehenden Regelungskompetenz nur äusserst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Auf diese Weise kann den jeweiligen Gegebenheiten angemessen Rechnung getragen werden.</p><p>Hingegen kann der Bundesgesetzgeber im Bereich der erleichterten Einbürgerungen gesamtschweizerisch einheitliche Standards setzen. Den betroffenen Kantonen und Gemeinden steht im Einzelfall nur noch ein Anhörungs- und Beschwerderecht zu.</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen der Interpellantin wie folgt beantworten:</p><p>1. Diverse Studien haben die unterschiedlichen Einbürgerungsverfahren mit Blick auf allfällige Diskriminierungen untersucht. Eine aktuelle Studie kommt zum Schluss, dass auf der Basis der bestehenden Datenlage kaum schlüssige Aussagen über systematische Diskriminierungen von Einbürgerungswilligen möglich sind. Selbst eine mitunter beobachtbare hohe Ablehnungsrate von Einbürgerungswilligen beinhalte nicht zwangsläufig eine Diskriminierung. Aufschluss könnte nur eine schweizweit einheitliche Erhebung über abgelehnte Einbürgerungen geben (Dragan Ilic, Einbürgerungen und Voreingenommenheit: Was wir wissen - was unklar ist, Januar 2017; das Summary ist abrufbar unter: <a href="http://nccr-onthemove.ch/wp_live14/wp-content/uploads/2017/02/Policy-Brief-nccr-on-the-move-05-Dragan-Ilic-DE-Web.pdf">http://nccr-onthemove.ch/wp_live14/wp-content/uploads/2017/02/Policy-Brief-nccr-on-the-move-05-Dragan-Ilic-DE-Web.pdf</a>).</p><p>Demgegenüber haben in einer früheren Untersuchung zwei Autoren die Feststellung gemacht, dass in gewissen Schweizer Gemeinden das Herkunftsland von Einbürgerungswilligen eine viel grössere Rolle spielt als andere Eigenschaften wie Sprachfähigkeit oder ökonomische Situation. Dies sei insbesondere in Gemeinden der Fall, welche bis vor Kurzem noch den Einbezug der Stimmbevölkerung bei der Einbürgerung vorgesehen hatten (Jens Hainmueller, Dominik Hangartner, "Who Gets a Swiss Passport? A Natural Experiment in Immigrant Discrimination", American Political Science Review, February 2013; abrufbar unter: <a href="http://www.hangartner.net/files/passportapsr.pdf">http://www.hangartner.net/files/passportapsr.pdf</a>).</p><p>Seit 2009 sind den Gemeinden Urnenabstimmungen über Einbürgerungswillige untersagt. Abgelehnte Personen können bei vermuteter Diskriminierung den Rechtsweg beschreiten.</p><p>2. Es sind zurzeit im Bürgerrechtsbereich keine Vorhaben des Bundes geplant, welche in die bestehende kantonale oder kommunale Verfahrenshoheit eingreifen. Hingegen wird die Frage der Gleichstellung von Personen in registrierter Partnerschaft mit jenen von Eheleuten diskutiert. Bei Annahme einer entsprechenden Verfassungsrevision würde den Kantonen die Einbürgerungszuständigkeit für diese Personenkategorie entzogen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung besagt, der Bund "erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung". Mit anderen Worten: Der Bund gibt lediglich grünes Licht für die Umsetzung eines Einbürgerungsverfahrens, das sich daraufhin auf kantonaler Ebene abspielt. Diese Situation führt zwangsläufig zu kantonalen Unterschieden.</p><p>1. Gibt es bereits eine Untersuchung zu den kantonalen Unterschieden bei Einbürgerungsverfahren? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kam diese Untersuchung, namentlich in Bezug auf die Diskriminierung?</p><p>2. Wurde schon eine Harmonisierung der Einbürgerungsverfahren auf nationaler Ebene erwogen?</p>
    • Kantonale Unterschiede bei den Einbürgerungsverfahren

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