Gefahr für Wild- und Honigbienen durch Insektizide, speziell durch Neonicotinoide

ShortId
18.3208
Id
20183208
Updated
28.07.2023 03:56
Language
de
Title
Gefahr für Wild- und Honigbienen durch Insektizide, speziell durch Neonicotinoide
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Insektizide dienen dazu, Kulturen vor Schadorganismen zu schützen. Aufgrund ihrer Wirkungsweise können diese Mittel schädliche Auswirkungen auf Bienen haben. Die Anwendungsbedingungen werden so festgelegt, dass die Mittel kein unannehmbares Risiko für Bienen darstellen. Im Vergleich zu der Anzahl Parzellen, die jedes Jahr mit Insektiziden geschützt werden, ist die Anzahl akuter Vergiftungen gering (13 im Jahr 2017). Diese Fälle stehen in Zusammenhang mit dem Nichteinhalten der in der Bewilligung festgeschriebenen Anwendungsbedingungen seitens der Anwender. Es ist somit nicht richtig, das Zulassungssystem infrage zu stellen.</p><p>Was die Neonicotinoide betrifft, wurden ab 2013 Massnahmen in Anwendung des Vorsorgeprinzips getroffen. Die drei fraglichen Substanzen wurden in allen für Bienen attraktiven Kulturen vor und während der Blütezeit sowie zur Behandlung von Saatgut verboten. Die neue Studie zu den subletalen Wirkungen, die die Efsa im Februar 2018 publizierte, zeigt, dass unannehmbare Risiken für Bestäuber erwiesen sind oder nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Studie wird das BLW die Bewilligungen für die Anwendung dieser Stoffe im Freiland widerrufen.</p><p>1. Pflanzenschutzmittel dienen dazu, Kulturen vor Krankheiten, Schädlingen und konkurrierenden Unkräutern zu schützen. Sie werden also im Interesse der Landwirtschaft zugelassen und leisten einen Beitrag zur Produktion hochwertiger Lebensmittel in der Schweiz. Auf der anderen Seite können diese Mittel Nebenwirkungen haben auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Gesetzgebung sieht eine Abwägung von Nutz- und Nebenwirkungen vor, wobei festgeschrieben ist, dass die Nebenwirkungen kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellen dürfen. Die Wortmeldung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) in der erwähnten Sendung muss man vor diesem allgemeinen Hintergrund betrachten.</p><p>2. Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161) bildet die gesetzliche Grundlage für die Zulassung dieser Mittel. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit den geltenden Regeln der EU vereinbar. Das Vorsorgeprinzip kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die verfügbaren wissenschaftlichen Daten nicht ausreichen, um ein unannehmbares Risiko auszuschliessen.</p><p>3. Um Kulturen schützen zu können, müssen Pflanzenschutzmittel biologisch aktiv gegen Schadorganismen sein. Somit können sie auch Nebenwirkungen auf Nichtzielorganismen haben. Dasselbe gilt für Mittel, die zum Schutz der Bienen vor der Varroamilbe eingesetzt werden und Nebenwirkungen haben können. Um Nichtzielorganismen zu schützen, legt die Gesetzgebung als Ziel fest, dass die vorschriftsgemässe Anwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben darf. Müsste jede Schadwirkung auf Nichtzielorganismen ausgeschlossen werden, könnten diese Mittel nicht mehr bewilligt und die Kulturen somit nicht mehr geschützt werden.</p><p>4. Das Zulassungssystem berücksichtigt die Bestimmungen von Artikel 148a des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) bezüglich der Vorsorgemassnahmen.</p><p>5. Um den systemischen Eigenschaften der fraglichen drei Wirkstoffe und ihrer Persistenz Rechnung zu tragen, wurde ihre Anwendung 2013 vor der Blütezeit der Kulturen wie auch für die Saatgutbehandlung von Kulturen, die vor der Ernte blühen, verboten. In der Praxis deckt dieses Verbot somit die in der Frage erwähnten 200 Tage ab. Wie eingangs erläutert, wird nun jede Anwendung im Freiland verboten.</p><p>6. Der Steuerungsausschuss Chemikalien und Pflanzenschutzmittel (gemäss Art. 71 der PSMV) hat entschieden, eine Evaluation der Zulassungsprozesse von Pflanzenschutzmitteln durch eine externe Stelle durchführen zu lassen. Diese Evaluation wird zeigen, ob und welche Anpassungen an den Prozessen nötig sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den letzten Jahren wurde weltweit ein dramatischer Rückgang von Bienen, Wildbienen und anderen Insekten beobachtet. In seinen Antworten auf die Vorstösse 17.4310 und 17.4162 äusserte sich der Bundesrat besorgt und unterstrich, dass Insekten "eine Schlüsselrolle (spielen) für unsere wirtschaftliche Wohlfahrt sowie für unser gesellschaftliches Wohl".</p><p>Gleichzeitig ist seit Jahren bekannt, dass Neonicotinoide ein hohes Risiko für Insekten darstellen. Statt sie aber ganz aus dem Verkehr zu ziehen, hat der Bundesrat nur gewisse Anwendungen von Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam in Kulturen wie Mais, Raps oder Sonnenblumen sistiert. Damit hat der Bundesrat offensichtlich nicht ausreichend vorgesorgt: Im Obstbau ist Thiamethoxam als Wirkstoff im Produkt Actara immer noch im Einsatz, was in der Schweiz nachweislich zu Bienenvergiftungen führt. Kürzlich hat die EU-Behörde für Lebensmittelsicherheit zudem eine Untersuchung zur Gefährlichkeit von Neonicotinoiden für Insekten publiziert. Gestützt darauf fordert die zuständige Kommission nun ein Freilandverbot.</p><p>Es erstaunt nicht, dass das Vertrauen in das Schweizer Zulassungssystem für Pestizide bei der besorgten Bevölkerung schwindet. Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum werden die Wirtschaftsaspekte im Zulassungsverfahren höher gewichtet als die Schutzaspekte, so wie dies die stellvertretende Direktorin des BLW im Juni 2017 gegenüber der Sendung "Kassensturz" gesagt hatte? </p><p>2. Auf welchen gesetzlichen Auftrag stützt sich die Zulassungsbehörde hierbei, und welche Rolle spielt das Vorsorgeprinzip?</p><p>3. Wie stellt das Schweizer Zulassungssystem sicher, dass Pestizide trotzdem keine unerwünschten Effekte auf Nichtzielorganismen haben?</p><p>4. Wie erfüllt das Zulassungssystem das in der Verfassung verankerte Vorsorgeprinzip?</p><p>5. Offenbar dauert es bei besagten Neonicotinoiden 100 bis 200 Tage, bis sie zur Hälfte abgebaut sind. Warum gilt die Sistierung nicht auch bis 200 Tage vor statt nur während der Blütezeit von gewissen Kulturen?</p><p>6. Sollte nicht die gesamte Zulassung von Pestiziden einer fundierten Evaluation und Überarbeitung unterzogen werden? Dies mit dem Ziel, unerwünschte Effekte auf Nichtzielorganismen auszuschliessen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Zulassungsbehörde wieder herzustellen.</p>
  • Gefahr für Wild- und Honigbienen durch Insektizide, speziell durch Neonicotinoide
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Insektizide dienen dazu, Kulturen vor Schadorganismen zu schützen. Aufgrund ihrer Wirkungsweise können diese Mittel schädliche Auswirkungen auf Bienen haben. Die Anwendungsbedingungen werden so festgelegt, dass die Mittel kein unannehmbares Risiko für Bienen darstellen. Im Vergleich zu der Anzahl Parzellen, die jedes Jahr mit Insektiziden geschützt werden, ist die Anzahl akuter Vergiftungen gering (13 im Jahr 2017). Diese Fälle stehen in Zusammenhang mit dem Nichteinhalten der in der Bewilligung festgeschriebenen Anwendungsbedingungen seitens der Anwender. Es ist somit nicht richtig, das Zulassungssystem infrage zu stellen.</p><p>Was die Neonicotinoide betrifft, wurden ab 2013 Massnahmen in Anwendung des Vorsorgeprinzips getroffen. Die drei fraglichen Substanzen wurden in allen für Bienen attraktiven Kulturen vor und während der Blütezeit sowie zur Behandlung von Saatgut verboten. Die neue Studie zu den subletalen Wirkungen, die die Efsa im Februar 2018 publizierte, zeigt, dass unannehmbare Risiken für Bestäuber erwiesen sind oder nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Studie wird das BLW die Bewilligungen für die Anwendung dieser Stoffe im Freiland widerrufen.</p><p>1. Pflanzenschutzmittel dienen dazu, Kulturen vor Krankheiten, Schädlingen und konkurrierenden Unkräutern zu schützen. Sie werden also im Interesse der Landwirtschaft zugelassen und leisten einen Beitrag zur Produktion hochwertiger Lebensmittel in der Schweiz. Auf der anderen Seite können diese Mittel Nebenwirkungen haben auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Gesetzgebung sieht eine Abwägung von Nutz- und Nebenwirkungen vor, wobei festgeschrieben ist, dass die Nebenwirkungen kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt darstellen dürfen. Die Wortmeldung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) in der erwähnten Sendung muss man vor diesem allgemeinen Hintergrund betrachten.</p><p>2. Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161) bildet die gesetzliche Grundlage für die Zulassung dieser Mittel. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit den geltenden Regeln der EU vereinbar. Das Vorsorgeprinzip kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die verfügbaren wissenschaftlichen Daten nicht ausreichen, um ein unannehmbares Risiko auszuschliessen.</p><p>3. Um Kulturen schützen zu können, müssen Pflanzenschutzmittel biologisch aktiv gegen Schadorganismen sein. Somit können sie auch Nebenwirkungen auf Nichtzielorganismen haben. Dasselbe gilt für Mittel, die zum Schutz der Bienen vor der Varroamilbe eingesetzt werden und Nebenwirkungen haben können. Um Nichtzielorganismen zu schützen, legt die Gesetzgebung als Ziel fest, dass die vorschriftsgemässe Anwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben darf. Müsste jede Schadwirkung auf Nichtzielorganismen ausgeschlossen werden, könnten diese Mittel nicht mehr bewilligt und die Kulturen somit nicht mehr geschützt werden.</p><p>4. Das Zulassungssystem berücksichtigt die Bestimmungen von Artikel 148a des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) bezüglich der Vorsorgemassnahmen.</p><p>5. Um den systemischen Eigenschaften der fraglichen drei Wirkstoffe und ihrer Persistenz Rechnung zu tragen, wurde ihre Anwendung 2013 vor der Blütezeit der Kulturen wie auch für die Saatgutbehandlung von Kulturen, die vor der Ernte blühen, verboten. In der Praxis deckt dieses Verbot somit die in der Frage erwähnten 200 Tage ab. Wie eingangs erläutert, wird nun jede Anwendung im Freiland verboten.</p><p>6. Der Steuerungsausschuss Chemikalien und Pflanzenschutzmittel (gemäss Art. 71 der PSMV) hat entschieden, eine Evaluation der Zulassungsprozesse von Pflanzenschutzmitteln durch eine externe Stelle durchführen zu lassen. Diese Evaluation wird zeigen, ob und welche Anpassungen an den Prozessen nötig sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den letzten Jahren wurde weltweit ein dramatischer Rückgang von Bienen, Wildbienen und anderen Insekten beobachtet. In seinen Antworten auf die Vorstösse 17.4310 und 17.4162 äusserte sich der Bundesrat besorgt und unterstrich, dass Insekten "eine Schlüsselrolle (spielen) für unsere wirtschaftliche Wohlfahrt sowie für unser gesellschaftliches Wohl".</p><p>Gleichzeitig ist seit Jahren bekannt, dass Neonicotinoide ein hohes Risiko für Insekten darstellen. Statt sie aber ganz aus dem Verkehr zu ziehen, hat der Bundesrat nur gewisse Anwendungen von Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam in Kulturen wie Mais, Raps oder Sonnenblumen sistiert. Damit hat der Bundesrat offensichtlich nicht ausreichend vorgesorgt: Im Obstbau ist Thiamethoxam als Wirkstoff im Produkt Actara immer noch im Einsatz, was in der Schweiz nachweislich zu Bienenvergiftungen führt. Kürzlich hat die EU-Behörde für Lebensmittelsicherheit zudem eine Untersuchung zur Gefährlichkeit von Neonicotinoiden für Insekten publiziert. Gestützt darauf fordert die zuständige Kommission nun ein Freilandverbot.</p><p>Es erstaunt nicht, dass das Vertrauen in das Schweizer Zulassungssystem für Pestizide bei der besorgten Bevölkerung schwindet. Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum werden die Wirtschaftsaspekte im Zulassungsverfahren höher gewichtet als die Schutzaspekte, so wie dies die stellvertretende Direktorin des BLW im Juni 2017 gegenüber der Sendung "Kassensturz" gesagt hatte? </p><p>2. Auf welchen gesetzlichen Auftrag stützt sich die Zulassungsbehörde hierbei, und welche Rolle spielt das Vorsorgeprinzip?</p><p>3. Wie stellt das Schweizer Zulassungssystem sicher, dass Pestizide trotzdem keine unerwünschten Effekte auf Nichtzielorganismen haben?</p><p>4. Wie erfüllt das Zulassungssystem das in der Verfassung verankerte Vorsorgeprinzip?</p><p>5. Offenbar dauert es bei besagten Neonicotinoiden 100 bis 200 Tage, bis sie zur Hälfte abgebaut sind. Warum gilt die Sistierung nicht auch bis 200 Tage vor statt nur während der Blütezeit von gewissen Kulturen?</p><p>6. Sollte nicht die gesamte Zulassung von Pestiziden einer fundierten Evaluation und Überarbeitung unterzogen werden? Dies mit dem Ziel, unerwünschte Effekte auf Nichtzielorganismen auszuschliessen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Zulassungsbehörde wieder herzustellen.</p>
    • Gefahr für Wild- und Honigbienen durch Insektizide, speziell durch Neonicotinoide

Back to List