Hält sich die Post an ihre gesetzlichen Pflichten, was die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften betrifft?

ShortId
18.3209
Id
20183209
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Hält sich die Post an ihre gesetzlichen Pflichten, was die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften betrifft?
AdditionalIndexing
34;15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Grundsätze zur Preisgestaltung für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sind im Postgesetz geregelt. Die Schweizerische Post muss diese Vorgaben bei der Festlegung der Preise einhalten.</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 31. Juli 2017 (2C_36/2016) bestätigt, dass das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) für die Aufsicht über die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit den Zustellpreisen für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zuständig ist. Entsprechend dieser Kompetenz führt das Bakom auf Antrag hin oder von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen durch. Im Rahmen eines laufenden Aufsichtsverfahrens überprüft das Bakom, ob die durch die Post in den Jahren 2014 bis 2016 schrittweise um insgesamt 6 Rappen erhöhten Zustellpreise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen.</p><p>2./4. Die Klärung des Regelungsgehalts der sogenannten Agglomerationsvorgabe und ihrer Umsetzung durch die Post ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens. Es können daher keine Auskünfte dazu erteilt werden.</p><p>3. Nach Angaben der Post betrug das Defizit der Zeitungszustellung im Jahr 2017 rund 70 Millionen Franken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Post hat im Laufe der letzten Jahre die Preise für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften um 24 Prozent erhöht, während die Presse wirtschaftlich schwierige Zeiten durchlebt. </p><p>Artikel 16 des Postgesetzes behandelt die Thematik der Preise. Artikel 16 Absatz 1 besagt, dass die Preise der Post nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen sind. Absatz 3 sieht vor, dass die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig sein und den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen entsprechen müssen.</p><p>In der Beratung des Ständerates am 1. Dezember 2009 erklärte Ständerat Peter Bieri in seiner Funktion als Kommissionssprecher, dass Artikel 16 Absatz 3 zum Ziel habe, die Preise für die Zustellung von Zeitungen in den verschiedenen Regionen des Landes an die in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisniveaus anzupassen. Er betonte auch explizit, dass dieser Absatz 3 die Tätigkeiten der Post bei der Zustellung von Zeitungen weniger lukrativ mache und die Defizite in diesem Bereich steigen würden.</p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Post ihren gesetzlichen Pflichten nachkommt und die Preise für die Zustellung von Zeitungen an die in den grösseren Agglomerationen üblichen Preise anpasst?</p><p>2. Stellt die Pflicht der Post, die Preise für die Zustellung von Zeitungen an die in den grösseren Agglomerationen üblichen Preise anzupassen, eine Abweichung von der Pflicht dar, die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen? Mit anderen Worten, ist Artikel 16 Absatz 3 eine Lex specialis, anwendbar auf die Zustellung von Zeitungen, während Artikel 16 Absatz 1 eine Lex generalis für Preise im Allgemeinen ist?</p><p>3. Ist das jährliche Defizit der Post im Bereich der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften im Laufe der letzten fünf Jahre grösser oder kleiner geworden?</p><p>4. Ist der Bundesrat sicher, dass die derzeit von der Post verlangten Preise für die Zustellung von Zeitungen Artikel 16 Absatz 3 des Postgesetzes entsprechen, wie ihn Peter Bieri im Rahmen der parlamentarischen Beratung am 1. Dezember 2009 erklärte?</p>
  • Hält sich die Post an ihre gesetzlichen Pflichten, was die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften betrifft?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Grundsätze zur Preisgestaltung für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sind im Postgesetz geregelt. Die Schweizerische Post muss diese Vorgaben bei der Festlegung der Preise einhalten.</p><p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 31. Juli 2017 (2C_36/2016) bestätigt, dass das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) für die Aufsicht über die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit den Zustellpreisen für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zuständig ist. Entsprechend dieser Kompetenz führt das Bakom auf Antrag hin oder von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen durch. Im Rahmen eines laufenden Aufsichtsverfahrens überprüft das Bakom, ob die durch die Post in den Jahren 2014 bis 2016 schrittweise um insgesamt 6 Rappen erhöhten Zustellpreise für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen.</p><p>2./4. Die Klärung des Regelungsgehalts der sogenannten Agglomerationsvorgabe und ihrer Umsetzung durch die Post ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens. Es können daher keine Auskünfte dazu erteilt werden.</p><p>3. Nach Angaben der Post betrug das Defizit der Zeitungszustellung im Jahr 2017 rund 70 Millionen Franken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Post hat im Laufe der letzten Jahre die Preise für die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften um 24 Prozent erhöht, während die Presse wirtschaftlich schwierige Zeiten durchlebt. </p><p>Artikel 16 des Postgesetzes behandelt die Thematik der Preise. Artikel 16 Absatz 1 besagt, dass die Preise der Post nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen sind. Absatz 3 sieht vor, dass die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig sein und den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen entsprechen müssen.</p><p>In der Beratung des Ständerates am 1. Dezember 2009 erklärte Ständerat Peter Bieri in seiner Funktion als Kommissionssprecher, dass Artikel 16 Absatz 3 zum Ziel habe, die Preise für die Zustellung von Zeitungen in den verschiedenen Regionen des Landes an die in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisniveaus anzupassen. Er betonte auch explizit, dass dieser Absatz 3 die Tätigkeiten der Post bei der Zustellung von Zeitungen weniger lukrativ mache und die Defizite in diesem Bereich steigen würden.</p><p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Post ihren gesetzlichen Pflichten nachkommt und die Preise für die Zustellung von Zeitungen an die in den grösseren Agglomerationen üblichen Preise anpasst?</p><p>2. Stellt die Pflicht der Post, die Preise für die Zustellung von Zeitungen an die in den grösseren Agglomerationen üblichen Preise anzupassen, eine Abweichung von der Pflicht dar, die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen? Mit anderen Worten, ist Artikel 16 Absatz 3 eine Lex specialis, anwendbar auf die Zustellung von Zeitungen, während Artikel 16 Absatz 1 eine Lex generalis für Preise im Allgemeinen ist?</p><p>3. Ist das jährliche Defizit der Post im Bereich der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften im Laufe der letzten fünf Jahre grösser oder kleiner geworden?</p><p>4. Ist der Bundesrat sicher, dass die derzeit von der Post verlangten Preise für die Zustellung von Zeitungen Artikel 16 Absatz 3 des Postgesetzes entsprechen, wie ihn Peter Bieri im Rahmen der parlamentarischen Beratung am 1. Dezember 2009 erklärte?</p>
    • Hält sich die Post an ihre gesetzlichen Pflichten, was die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften betrifft?

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