Meldepflicht im Filmgesetz. Den Willen des Gesetzgebers vollständig umsetzen

ShortId
18.3217
Id
20183217
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Meldepflicht im Filmgesetz. Den Willen des Gesetzgebers vollständig umsetzen
AdditionalIndexing
2831;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 24 Absatz 3bis des Filmgesetzes (FiG) sieht vor, dass auch Unternehmen, die ihre Filme ausserhalb der Kinos verwerten, jährlich die Verwertungsergebnisse der Filme nach Sprachversionen melden müssen. Diese Erweiterung der bereits bestehenden Meldepflicht für Kinodaten wurde per 1. Januar 2016 eingeführt mit dem Zweck, die Angebotsvielfalt des gesamten Filmmarktes künftig technologieneutral beurteilen zu können. </p><p>Die Sektion Film des BAK hat über zwei Jahre nach Inkraftsetzung nun darüber informiert, dass dieser Auftrag nur zum Teil umgesetzt wird, indem auf die Erhebung des Tonbildträgerbereichs verzichtet wird. Dieser Entscheid widerspricht geltendem Bundesrecht und ignoriert die Tatsache, dass aktuell rund 100 Millionen Schweizerfranken im Tonbildträgerbereich umgesetzt werden, ähnlich viel wie im Bereich der elektronischen Abruf- oder Abonnentendienste. Diverse Mitteilungen der Sektion Film wurden den betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Datenerhebung auch für den Tonbildträgerbereich zugestellt. Diese KMU haben teilweise beträchtliche zeitliche und finanzielle Ressourcen zur Erfüllung der Meldepflicht vorinvestiert, die mit der Entscheidung der Sektion Film zunichtegemacht werden (Risiko von Rückforderungen).</p><p>Sowohl für die Evaluation der aktuellen filmpolitischen Massnahmen zugunsten der Filmvielfalt und -qualität (Art. 71 Abs. 2 BV) als auch für die Weiterentwicklung der Filmpolitik im Rahmen der Kulturbotschaft 2021-2024 ist die vollständige Erhebung der Filmmarktdaten inklusive Tonbildträger ab spätestens 2017 von zentraler Bedeutung.</p>
  • <p>Die statistische Meldepflicht für den Verkauf von Tonbildträgern sowie den Verkauf von Video-on-Demand-Angeboten, die sich an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten richten, wurde aufgrund der Motion der WBK-N 12.4017 vom 15. November 2012 im Rahmen der Kulturbotschaft 2016-2020 im Filmgesetz verankert. Der Bundesrat hat in seiner Antwort zur Motion der WBK-N erläutert, dass diese ohne Mehrmittel (personell und finanziell) umgesetzt werden soll.</p><p>Die Umsetzung der Erhebung der Statistik für Tonbildträger konnte mangels Ressourcen sowie aufgrund eines ungenügenden Rücklaufs von meldepflichtigen Betrieben in diesem Bereich noch nicht realisiert werden. Bei der Umsetzung der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben zur Meldepflicht hat sich herausgestellt, dass die Tonbildstatistik erheblich höhere zeitliche und personelle Ressourcen benötigt als die Erfassung des elektronischen Verkaufs von Filmen. Hauptgrund dafür ist, dass der Verkauf von Tonbildträgern in der Schweiz einerseits durch einen weitverzweigten Einzelhandel sowie über Internetbestellungen im In- und Ausland erfolgt. Entsprechende Rundschreiben zur Information über die neuen gesetzlichen Bestimmungen wurden ab 2016 an die Verbände des Einzelhandels zugestellt, ohne jedoch genügende Rückmeldungen zu erhalten.</p><p>Die Ermittlung im Bereich der meldepflichtigen elektronischen Verkaufsplattformen gestaltete sich hingegen einfacher, weil die Anzahl von Anbietern im In- und Ausland überschaubarer ist und die Ermittlung mit den verfügbaren Ressourcen abgewickelt werden kann. Die national und international wichtigsten Anbieter konnten vom Bundesamt für Kultur (BAK) und vom Bundesamt für Statistik (BFS) in der Zwischenzeit ermittelt werden. Die erste Erhebung für das Jahr 2017 erfolgt auf dieser Grundlage im ersten Halbjahr 2018.</p><p>Hinsichtlich der Umsetzung der Tonbildstatistik wird noch dieses Jahr vom BFS zu prüfen sein, ob die seit Jahren auf privater Basis erhobenen Verbandsstatistiken des Schweizer Videoverbands eine genügend verlässliche Grundlage bilden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die folgende Massnahme vorzunehmen:</p><p>Die in den Artikeln 16 und 16a der Filmverordnung (FiV) festgehaltene Meldepflicht für Unternehmen, die Filme verwerten, ist vollständig und unverzüglich für alle drei Verwertungsbereiche (Kino, elektronische Abruf- oder Abonnentendienste, Tonbildträger) umzusetzen.</p>
  • Meldepflicht im Filmgesetz. Den Willen des Gesetzgebers vollständig umsetzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 24 Absatz 3bis des Filmgesetzes (FiG) sieht vor, dass auch Unternehmen, die ihre Filme ausserhalb der Kinos verwerten, jährlich die Verwertungsergebnisse der Filme nach Sprachversionen melden müssen. Diese Erweiterung der bereits bestehenden Meldepflicht für Kinodaten wurde per 1. Januar 2016 eingeführt mit dem Zweck, die Angebotsvielfalt des gesamten Filmmarktes künftig technologieneutral beurteilen zu können. </p><p>Die Sektion Film des BAK hat über zwei Jahre nach Inkraftsetzung nun darüber informiert, dass dieser Auftrag nur zum Teil umgesetzt wird, indem auf die Erhebung des Tonbildträgerbereichs verzichtet wird. Dieser Entscheid widerspricht geltendem Bundesrecht und ignoriert die Tatsache, dass aktuell rund 100 Millionen Schweizerfranken im Tonbildträgerbereich umgesetzt werden, ähnlich viel wie im Bereich der elektronischen Abruf- oder Abonnentendienste. Diverse Mitteilungen der Sektion Film wurden den betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Datenerhebung auch für den Tonbildträgerbereich zugestellt. Diese KMU haben teilweise beträchtliche zeitliche und finanzielle Ressourcen zur Erfüllung der Meldepflicht vorinvestiert, die mit der Entscheidung der Sektion Film zunichtegemacht werden (Risiko von Rückforderungen).</p><p>Sowohl für die Evaluation der aktuellen filmpolitischen Massnahmen zugunsten der Filmvielfalt und -qualität (Art. 71 Abs. 2 BV) als auch für die Weiterentwicklung der Filmpolitik im Rahmen der Kulturbotschaft 2021-2024 ist die vollständige Erhebung der Filmmarktdaten inklusive Tonbildträger ab spätestens 2017 von zentraler Bedeutung.</p>
    • <p>Die statistische Meldepflicht für den Verkauf von Tonbildträgern sowie den Verkauf von Video-on-Demand-Angeboten, die sich an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten richten, wurde aufgrund der Motion der WBK-N 12.4017 vom 15. November 2012 im Rahmen der Kulturbotschaft 2016-2020 im Filmgesetz verankert. Der Bundesrat hat in seiner Antwort zur Motion der WBK-N erläutert, dass diese ohne Mehrmittel (personell und finanziell) umgesetzt werden soll.</p><p>Die Umsetzung der Erhebung der Statistik für Tonbildträger konnte mangels Ressourcen sowie aufgrund eines ungenügenden Rücklaufs von meldepflichtigen Betrieben in diesem Bereich noch nicht realisiert werden. Bei der Umsetzung der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben zur Meldepflicht hat sich herausgestellt, dass die Tonbildstatistik erheblich höhere zeitliche und personelle Ressourcen benötigt als die Erfassung des elektronischen Verkaufs von Filmen. Hauptgrund dafür ist, dass der Verkauf von Tonbildträgern in der Schweiz einerseits durch einen weitverzweigten Einzelhandel sowie über Internetbestellungen im In- und Ausland erfolgt. Entsprechende Rundschreiben zur Information über die neuen gesetzlichen Bestimmungen wurden ab 2016 an die Verbände des Einzelhandels zugestellt, ohne jedoch genügende Rückmeldungen zu erhalten.</p><p>Die Ermittlung im Bereich der meldepflichtigen elektronischen Verkaufsplattformen gestaltete sich hingegen einfacher, weil die Anzahl von Anbietern im In- und Ausland überschaubarer ist und die Ermittlung mit den verfügbaren Ressourcen abgewickelt werden kann. Die national und international wichtigsten Anbieter konnten vom Bundesamt für Kultur (BAK) und vom Bundesamt für Statistik (BFS) in der Zwischenzeit ermittelt werden. Die erste Erhebung für das Jahr 2017 erfolgt auf dieser Grundlage im ersten Halbjahr 2018.</p><p>Hinsichtlich der Umsetzung der Tonbildstatistik wird noch dieses Jahr vom BFS zu prüfen sein, ob die seit Jahren auf privater Basis erhobenen Verbandsstatistiken des Schweizer Videoverbands eine genügend verlässliche Grundlage bilden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die folgende Massnahme vorzunehmen:</p><p>Die in den Artikeln 16 und 16a der Filmverordnung (FiV) festgehaltene Meldepflicht für Unternehmen, die Filme verwerten, ist vollständig und unverzüglich für alle drei Verwertungsbereiche (Kino, elektronische Abruf- oder Abonnentendienste, Tonbildträger) umzusetzen.</p>
    • Meldepflicht im Filmgesetz. Den Willen des Gesetzgebers vollständig umsetzen

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