Prüfung einer Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe

ShortId
18.3237
Id
20183237
Updated
10.04.2024 10:11
Language
de
Title
Prüfung einer Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe
AdditionalIndexing
15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) ist Teil des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG strebt den Interessenausgleich aller im Wirtschaftswettbewerb beteiligter Kreise an (Anbieter, Abnehmer (d. h. Konsumentinnen und Konsumenten), Öffentlichkeit). So lautet Artikel 1 des UWG: "Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten." Basierend darauf ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes und Praxis der Lauterkeitskommission der "Durchschnittsadressat" Massstab zur Beurteilung und Auslegung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und damit auch der PBV (siehe auch den Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Der Durchschnittsadressat ist gemäss Bundesgericht durchschnittlich informiert, sachkundig und kritisch. Der Gesetzgeber hat diesen Massstab des Durchschnittsadressaten betreffend Täuschungsschutz bei Kosmetika wie folgt definiert und gesetzlich festgelegt (Anhang 6 zur Verordnung des EDI über kosmetische Mittel, VKos): "Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich danach, wie die durchschnittlichen Endkonsumentinnen und Endkonsumenten eines kosmetischen Mittels, die angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sind, diese Aussage unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren innerhalb des betreffenden Marktes wahrnehmen."</p><p>Basierend auf diesem Verständnis der Durchschnittsadressaten und im Interesse aller am Wettbewerb Beteiligten soll demnach geprüft werden, ob die detaillierten verwaltungs- und strafrechtlichen Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16 bis Art. 18 PBV) den aktuellen Bedürfnissen noch entsprechen. Es fragt sich beispielsweise, ob detaillierte Regeln über die zulässige Dauer der Bekanntgabe eines Vergleichspreises richtig sind, unabhängig von der Art und der Komplexität des im Einzelfall beworbenen Produktes respektive Brancheneigenheiten. Wieso soll es beispielsweise strafrechtlich verfolgbar sein, wenn ein Unternehmen mit einem "bis zu"-Rabatt wirbt, zulässig sein soll hingegen das Bewerben eines "von ... bis ... zu"-Rabatts, aber ebenfalls nur, wenn die Spannbreite der Rabatte maximal 50 Prozent beträgt (siehe Seco-Broschüre "Preisbekanntgabeverordnung (PBV) - Wegleitung für die Praxis 2012", S. 24)? Zudem fragt sich, ob das berechtigte Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten als auch der Konkurrenten am Schutz vor Täuschungen nicht auf unbürokratischere Art und Weise gewahrt werden kann als über strafrechtliche Offizialdelikte, welche in über 20 Praxisbroschüren des Seco erläutert werden müssen. Beispielsweise ist es entgegen den Ausführungen des Bundesrates in der Stellungnahme zur Motion 17.4211, "Konsumentenfreundlichere Preisbekanntgabeverordnung", in der Praxis nicht so, dass Verantwortliche in Unternehmen immer erst nach einer behördlichen Abmahnung und ausbleibender Anpassung strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Im Rahmen der Abklärungen des Bundesrates sollte auch abgeklärt werden, welche Verwaltungskosten bei den kantonalen Vollzugsbehörden und den Aufsichtsbehörden des Bundes im Zusammenhang mit der Durchsetzung der PBV entstehen. </p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten der Vereinfachung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe und deren Durchsetzung von Amtes wegen (Art. 16 bis Art. 23 der Preisbekanntgabeverordnung, PBV) im Interesse aller am Wettbewerb Beteiligten und anhand des Massstabes des Durchschnittsadressaten zu prüfen.</p>
  • Prüfung einer Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) ist Teil des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG strebt den Interessenausgleich aller im Wirtschaftswettbewerb beteiligter Kreise an (Anbieter, Abnehmer (d. h. Konsumentinnen und Konsumenten), Öffentlichkeit). So lautet Artikel 1 des UWG: "Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten." Basierend darauf ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes und Praxis der Lauterkeitskommission der "Durchschnittsadressat" Massstab zur Beurteilung und Auslegung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und damit auch der PBV (siehe auch den Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Der Durchschnittsadressat ist gemäss Bundesgericht durchschnittlich informiert, sachkundig und kritisch. Der Gesetzgeber hat diesen Massstab des Durchschnittsadressaten betreffend Täuschungsschutz bei Kosmetika wie folgt definiert und gesetzlich festgelegt (Anhang 6 zur Verordnung des EDI über kosmetische Mittel, VKos): "Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich danach, wie die durchschnittlichen Endkonsumentinnen und Endkonsumenten eines kosmetischen Mittels, die angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sind, diese Aussage unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren innerhalb des betreffenden Marktes wahrnehmen."</p><p>Basierend auf diesem Verständnis der Durchschnittsadressaten und im Interesse aller am Wettbewerb Beteiligten soll demnach geprüft werden, ob die detaillierten verwaltungs- und strafrechtlichen Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16 bis Art. 18 PBV) den aktuellen Bedürfnissen noch entsprechen. Es fragt sich beispielsweise, ob detaillierte Regeln über die zulässige Dauer der Bekanntgabe eines Vergleichspreises richtig sind, unabhängig von der Art und der Komplexität des im Einzelfall beworbenen Produktes respektive Brancheneigenheiten. Wieso soll es beispielsweise strafrechtlich verfolgbar sein, wenn ein Unternehmen mit einem "bis zu"-Rabatt wirbt, zulässig sein soll hingegen das Bewerben eines "von ... bis ... zu"-Rabatts, aber ebenfalls nur, wenn die Spannbreite der Rabatte maximal 50 Prozent beträgt (siehe Seco-Broschüre "Preisbekanntgabeverordnung (PBV) - Wegleitung für die Praxis 2012", S. 24)? Zudem fragt sich, ob das berechtigte Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten als auch der Konkurrenten am Schutz vor Täuschungen nicht auf unbürokratischere Art und Weise gewahrt werden kann als über strafrechtliche Offizialdelikte, welche in über 20 Praxisbroschüren des Seco erläutert werden müssen. Beispielsweise ist es entgegen den Ausführungen des Bundesrates in der Stellungnahme zur Motion 17.4211, "Konsumentenfreundlichere Preisbekanntgabeverordnung", in der Praxis nicht so, dass Verantwortliche in Unternehmen immer erst nach einer behördlichen Abmahnung und ausbleibender Anpassung strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Im Rahmen der Abklärungen des Bundesrates sollte auch abgeklärt werden, welche Verwaltungskosten bei den kantonalen Vollzugsbehörden und den Aufsichtsbehörden des Bundes im Zusammenhang mit der Durchsetzung der PBV entstehen. </p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeiten der Vereinfachung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe und deren Durchsetzung von Amtes wegen (Art. 16 bis Art. 23 der Preisbekanntgabeverordnung, PBV) im Interesse aller am Wettbewerb Beteiligten und anhand des Massstabes des Durchschnittsadressaten zu prüfen.</p>
    • Prüfung einer Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe

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