Empfehlungen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Ablehnung von Asylgesuchen und Terrorismusgefahr

ShortId
18.3252
Id
20183252
Updated
28.07.2023 03:41
Language
de
Title
Empfehlungen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Ablehnung von Asylgesuchen und Terrorismusgefahr
AdditionalIndexing
09;2831;04;36;2811;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 53 des Asylgesetzes (SR 142.31) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Ebenso erhalten Personen, die eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit darstellen, kein Schweizer Bürgerrecht (Art. 11 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht; SR 141.0). Während der Asyl- oder Einbürgerungsentscheid beim Staatssekretariat für Migration (SEM) liegt, ist die Einschätzung im Hinblick auf eine allfällige Bedrohung der Sicherheit Sache des NDB. Dieser kann Empfehlungen an das SEM richten (Art. 1 Abs. 2 NDV; SR 121.1).</p><p>1./2. Das SEM berücksichtigt in seinem Entscheid die Einschätzung des NDB so weit als möglich und leistet den Empfehlungen in der Regel Folge. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass der Empfehlung des NDB aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vollständig Folge geleistet werden kann.</p><p>Der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, den Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Ausländergesetzes; SR 142.20). Dabei ist namentlich zu prüfen, ob der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in Einklang mit dem Grundsatz des Non-Refoulements steht, welcher sowohl in der Bundesverfassung (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101) als auch im Völkerrecht verankert ist (Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30, Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte, SR 0.101, und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, SR 0.105).</p><p>3. Von den 38 Empfehlungen, die der NDB 2017 im Rahmen seiner Überprüfung der Asyldossiers auf Sicherheitsrisiken abgegeben hat, haben 8 Personen einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten. Davon haben 2 Personen die Schweiz bereits verlassen. Bei über der Hälfte der Dossiers läuft noch das Asyl- oder ein Rekursverfahren. 5 Personen wurden vorläufig aufgenommen. Bezüglich der 7 Empfehlungen des NDB zu Einbürgerungsgesuchen steht bei einem Dossier die Untersuchung kurz vor Abschluss, bei 6 Dossiers wird gegenwärtig vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt. Aus Datenschutzgründen äussert sich der Bundesrat nicht dazu, wo in der Schweiz sich diese Personen befinden.</p><p>4. Fedpol verfügt Ausweisungen zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber ausländischen Personen. Falls eine gesuchstellende Person sich noch in einem laufenden Asylverfahren befindet und Hinweise darauf bestehen, dass sie die innere bzw. die äussere Sicherheit gefährdet, wird ihr Asylgesuch vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung angeordnet. Eine Ausweisung ist in diesen Fällen nicht notwendig.</p><p>Sind alle Voraussetzungen für eine Wegweisung bzw. eine Ausweisung erfüllt, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen, notfalls unter Zwang. Da zahlreiche Verfahren noch laufen (siehe Antwort 3), ist es heute nicht möglich zu sagen, wann diese Weg- oder Ausweisungen erfolgen werden.</p><p>5. Dazu wird keine Statistik geführt. Abgesehen davon, dass eine absolute Kategorisierung (islamistisch/nicht islamistisch) methodisch schwierig wäre, äussert sich der Bundesrat nicht zu Einzelfällen. Detailliertere Auskünfte könnten ausserdem den Datenschutz gefährden.</p><p>6. Die französische Internet-Zeitung "Mediapart" hat am 6. Februar 2018 über am französischen Standort des Cern angestellte radikale Islamisten berichtet. Diese Behauptungen wurden weder von den französischen noch von den schweizerischen Behörden bestätigt. Sie wurden jedoch von verschiedenen Schweizer Medien aufgegriffen. Der NDB äussert sich nicht zu Medienberichten, erst recht nicht, wenn sie ein anderes Land betreffen und summarisch Informationen von staatlichen Behörden wiedergeben.</p><p>7. Mangels eines offiziellen Berichtes der französischen Stabsstelle für Terrorismusbekämpfung (Emopt) sind für den Bundesrat keine Konsequenzen aus diesen Behauptungen zu ziehen. Nichtsdestotrotz nimmt der Bundesrat jegliche Information zu einem allfälligen Sicherheitsrisiko sehr ernst. Der NDB beurteilt die Bedrohungslage permanent und nimmt nötigenfalls zusätzliche Abklärungen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Geschäftsbericht 2017 des Bundesrates empfahl der Nachrichtendienst des Bundes letztes Jahr 38 Asyldossiers und 7 Einbürgerungsgesuche zur Ablehnung aufgrund von relevanten Sicherheitsbedenken.</p><p>1. In wie vielen Fällen wurde dieser ablehnenden Empfehlung Folge geleistet?</p><p>2. Aus welchen Gründen wurde den Empfehlungen nicht Folge geleistet?</p><p>3. Wie viele dieser 38 Personen befinden sich noch in der Schweiz, und wo in der Schweiz befinden sich diese Personen?</p><p>4. Wann kann in diesen Fällen mit einer Ausweisung gerechnet werden?</p><p>5. Wie viele dieser ablehnenden Empfehlungen haben einen islamistischen Zusammenhang?</p><p>Die französische Stabsstelle für Terrorismusbekämpfung (Emopt) hat offenbar 59 Islamisten ausfindig gemacht, die 2017 in Frankreich im Nuklearbereich gearbeitet haben. Davon betroffen seien unter anderem etwa 20 französische Atomkraftwerke und das Cern in Genf.</p><p>6. Haben die Schweizer Sicherheitsbehörden Kenntnis von Personen mit islamistischem Hintergrund, die beim Cern gearbeitet haben?</p><p>7. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dem französischen Bericht?</p>
  • Empfehlungen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Ablehnung von Asylgesuchen und Terrorismusgefahr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 53 des Asylgesetzes (SR 142.31) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Ebenso erhalten Personen, die eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit darstellen, kein Schweizer Bürgerrecht (Art. 11 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht; SR 141.0). Während der Asyl- oder Einbürgerungsentscheid beim Staatssekretariat für Migration (SEM) liegt, ist die Einschätzung im Hinblick auf eine allfällige Bedrohung der Sicherheit Sache des NDB. Dieser kann Empfehlungen an das SEM richten (Art. 1 Abs. 2 NDV; SR 121.1).</p><p>1./2. Das SEM berücksichtigt in seinem Entscheid die Einschätzung des NDB so weit als möglich und leistet den Empfehlungen in der Regel Folge. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass der Empfehlung des NDB aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vollständig Folge geleistet werden kann.</p><p>Der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, den Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Ausländergesetzes; SR 142.20). Dabei ist namentlich zu prüfen, ob der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in Einklang mit dem Grundsatz des Non-Refoulements steht, welcher sowohl in der Bundesverfassung (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101) als auch im Völkerrecht verankert ist (Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30, Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte, SR 0.101, und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, SR 0.105).</p><p>3. Von den 38 Empfehlungen, die der NDB 2017 im Rahmen seiner Überprüfung der Asyldossiers auf Sicherheitsrisiken abgegeben hat, haben 8 Personen einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten. Davon haben 2 Personen die Schweiz bereits verlassen. Bei über der Hälfte der Dossiers läuft noch das Asyl- oder ein Rekursverfahren. 5 Personen wurden vorläufig aufgenommen. Bezüglich der 7 Empfehlungen des NDB zu Einbürgerungsgesuchen steht bei einem Dossier die Untersuchung kurz vor Abschluss, bei 6 Dossiers wird gegenwärtig vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt. Aus Datenschutzgründen äussert sich der Bundesrat nicht dazu, wo in der Schweiz sich diese Personen befinden.</p><p>4. Fedpol verfügt Ausweisungen zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber ausländischen Personen. Falls eine gesuchstellende Person sich noch in einem laufenden Asylverfahren befindet und Hinweise darauf bestehen, dass sie die innere bzw. die äussere Sicherheit gefährdet, wird ihr Asylgesuch vom Staatssekretariat für Migration abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung angeordnet. Eine Ausweisung ist in diesen Fällen nicht notwendig.</p><p>Sind alle Voraussetzungen für eine Wegweisung bzw. eine Ausweisung erfüllt, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen, notfalls unter Zwang. Da zahlreiche Verfahren noch laufen (siehe Antwort 3), ist es heute nicht möglich zu sagen, wann diese Weg- oder Ausweisungen erfolgen werden.</p><p>5. Dazu wird keine Statistik geführt. Abgesehen davon, dass eine absolute Kategorisierung (islamistisch/nicht islamistisch) methodisch schwierig wäre, äussert sich der Bundesrat nicht zu Einzelfällen. Detailliertere Auskünfte könnten ausserdem den Datenschutz gefährden.</p><p>6. Die französische Internet-Zeitung "Mediapart" hat am 6. Februar 2018 über am französischen Standort des Cern angestellte radikale Islamisten berichtet. Diese Behauptungen wurden weder von den französischen noch von den schweizerischen Behörden bestätigt. Sie wurden jedoch von verschiedenen Schweizer Medien aufgegriffen. Der NDB äussert sich nicht zu Medienberichten, erst recht nicht, wenn sie ein anderes Land betreffen und summarisch Informationen von staatlichen Behörden wiedergeben.</p><p>7. Mangels eines offiziellen Berichtes der französischen Stabsstelle für Terrorismusbekämpfung (Emopt) sind für den Bundesrat keine Konsequenzen aus diesen Behauptungen zu ziehen. Nichtsdestotrotz nimmt der Bundesrat jegliche Information zu einem allfälligen Sicherheitsrisiko sehr ernst. Der NDB beurteilt die Bedrohungslage permanent und nimmt nötigenfalls zusätzliche Abklärungen vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Geschäftsbericht 2017 des Bundesrates empfahl der Nachrichtendienst des Bundes letztes Jahr 38 Asyldossiers und 7 Einbürgerungsgesuche zur Ablehnung aufgrund von relevanten Sicherheitsbedenken.</p><p>1. In wie vielen Fällen wurde dieser ablehnenden Empfehlung Folge geleistet?</p><p>2. Aus welchen Gründen wurde den Empfehlungen nicht Folge geleistet?</p><p>3. Wie viele dieser 38 Personen befinden sich noch in der Schweiz, und wo in der Schweiz befinden sich diese Personen?</p><p>4. Wann kann in diesen Fällen mit einer Ausweisung gerechnet werden?</p><p>5. Wie viele dieser ablehnenden Empfehlungen haben einen islamistischen Zusammenhang?</p><p>Die französische Stabsstelle für Terrorismusbekämpfung (Emopt) hat offenbar 59 Islamisten ausfindig gemacht, die 2017 in Frankreich im Nuklearbereich gearbeitet haben. Davon betroffen seien unter anderem etwa 20 französische Atomkraftwerke und das Cern in Genf.</p><p>6. Haben die Schweizer Sicherheitsbehörden Kenntnis von Personen mit islamistischem Hintergrund, die beim Cern gearbeitet haben?</p><p>7. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus dem französischen Bericht?</p>
    • Empfehlungen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Ablehnung von Asylgesuchen und Terrorismusgefahr

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