Jobsharing in Kaderfunktionen und politischen Exekutivämtern

ShortId
18.3256
Id
20183256
Updated
28.07.2023 03:39
Language
de
Title
Jobsharing in Kaderfunktionen und politischen Exekutivämtern
AdditionalIndexing
04;44;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Kinder und Karriere sind bis heute nur begrenzt vereinbar. Selbst wenn beide Elternteile Teilzeit arbeiten, hält in der Regel jemand zu Hause die Fäden zusammen und verzichtet zugunsten des anderen auf eine Karriere. Eher die Ausnahme sind Paare, bei denen beide Teilzeit arbeiten, sich die Kinderbetreuung teilen und beide auch Karriere machen. </p><p>Um Talente in unterschiedlichen Lebenssituationen anzuziehen und eine echte Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen, braucht es flexiblere Arbeitsmodelle als heute, ganz besonders auch in Kaderfunktionen und politischen Exekutivämtern.</p>
  • <p>1. Die Bundesverwaltung anerkennt die Vorteile, die Jobsharing mit sich bringen kann. Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeitmodelle sowie die Möglichkeit zu Teilzeitarbeit und Jobsharing angeboten (Art. 64 Abs. 4 der Bundespersonalverordnung, BPV; SR 172.220.111.3). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Jobsharing. Es obliegt den Vorgesetzten, Vor- und Nachteile eines Jobsharings auch in anspruchsvollen Leitungspositionen zu beurteilen. Mittels Dokumentationen auf dem Intranet wird das Bundespersonal über das Thema Jobsharing informiert.</p><p>2. Die Geburt oder die Adoption eines Kindes können für die Eltern Anlass sein, eine Senkung ihres Beschäftigungsgrades zu beantragen. Bis zum Umfang von 20 Prozent besteht gemäss Artikel 60a BPV auf diese Senkung ein Anspruch. Der Anspruch gilt bis zu einem Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent. Im Berichtsjahr 2017 haben 194 Mitarbeitende ihren Beschäftigungsgrad im Sinne von Artikel 60a BPV gesenkt. 70 Prozent davon waren Frauen und 30 Prozent Männer.</p><p>3. Eine Auswertung über die Anzahl Frauen und Männer, die in einem Jobsharing-Verhältnis arbeiten, steht der Bundesverwaltung nicht zur Verfügung. Der Grund dafür ist, dass die Arbeitsform Jobsharing nicht im Personalinformationssystem eingetragen wird. Es kann lediglich die Arbeitsform der Teilzeit ausgewertet werden.</p><p>4./5. Eine Regelung für Jobsharing fehlt für Magistratspersonen. Artikel 175 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) und darauf basierend Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) halten vielmehr fest, dass der Bundesrat aus sieben Mitgliedern besteht. Die Anzahl Personen, die der Regierung angehören, ist somit explizit normiert. Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement (Art. 35 Abs. 2 RVOG) und trägt dafür die politische Verantwortung (Art. 37 Abs. 1 RVOG). Der Gesetzgeber hat mit seiner klaren Regelung zum Ausdruck gebracht, dass die Funktion einer Bundesrätin und eines Bundesrates in Personalunion von einer Person wahrzunehmen ist und nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden kann. Dieses Prinzip wird bei der Regelung der Stellvertretung weitergezogen. Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus seiner Mitte (Art. 22 Abs. 1 RVOG). Auch diese Regelung wäre unvereinbar mit einem Exekutivsharing, da sich ein Jobsharing eben gerade dadurch auszeichnet, dass die Inhaber der geteilten Funktion die jeweilige Stellvertretung des anderen übernehmen. Mit Rücksicht auf den klaren Willen des Verfassunggebers hat der Bundesrat weder die Kompetenz, noch sieht er eine Veranlassung, mögliche Modelle von Exekutivsharing zu evaluieren.</p><p>Die Richterinnen und Richter üben keine Exekutivämter aus; die Frage betreffend Exekutivsharing stellt sich somit für die Judikative nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie sieht die Jobsharing-Situation in der Bundesverwaltung aktuell aus?</p><p>2. Gibt es die Möglichkeit, Pensumsprozente bis zu einem gewissen Anstellungsrad zu reduzieren? Um wie viele Prozente? Nehmen die Mitarbeitenden diese Möglichkeit wahr?</p><p>3. Wie viele Frauen, wie viele Männer arbeiten in der Bundesverwaltung aktuell in einem Jobsharing-Verhältnis? Wie viele davon in Kaderpositionen?</p><p>4. Hat sich der Bundesrat bereits Gedanken gemacht zu neuen Exekutivmodellen, beispielsweise Jobsharing in Exekutivämtern (Exekutivsharing)? Wenn ja, wie steht er solchen Modellen gegenüber? </p><p>5. Könnte er sich das Exekutivsharing auch für die Bundesexekutive vorstellen? Oder für Richterinnen und Richter?</p>
  • Jobsharing in Kaderfunktionen und politischen Exekutivämtern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kinder und Karriere sind bis heute nur begrenzt vereinbar. Selbst wenn beide Elternteile Teilzeit arbeiten, hält in der Regel jemand zu Hause die Fäden zusammen und verzichtet zugunsten des anderen auf eine Karriere. Eher die Ausnahme sind Paare, bei denen beide Teilzeit arbeiten, sich die Kinderbetreuung teilen und beide auch Karriere machen. </p><p>Um Talente in unterschiedlichen Lebenssituationen anzuziehen und eine echte Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen, braucht es flexiblere Arbeitsmodelle als heute, ganz besonders auch in Kaderfunktionen und politischen Exekutivämtern.</p>
    • <p>1. Die Bundesverwaltung anerkennt die Vorteile, die Jobsharing mit sich bringen kann. Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeitmodelle sowie die Möglichkeit zu Teilzeitarbeit und Jobsharing angeboten (Art. 64 Abs. 4 der Bundespersonalverordnung, BPV; SR 172.220.111.3). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Jobsharing. Es obliegt den Vorgesetzten, Vor- und Nachteile eines Jobsharings auch in anspruchsvollen Leitungspositionen zu beurteilen. Mittels Dokumentationen auf dem Intranet wird das Bundespersonal über das Thema Jobsharing informiert.</p><p>2. Die Geburt oder die Adoption eines Kindes können für die Eltern Anlass sein, eine Senkung ihres Beschäftigungsgrades zu beantragen. Bis zum Umfang von 20 Prozent besteht gemäss Artikel 60a BPV auf diese Senkung ein Anspruch. Der Anspruch gilt bis zu einem Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent. Im Berichtsjahr 2017 haben 194 Mitarbeitende ihren Beschäftigungsgrad im Sinne von Artikel 60a BPV gesenkt. 70 Prozent davon waren Frauen und 30 Prozent Männer.</p><p>3. Eine Auswertung über die Anzahl Frauen und Männer, die in einem Jobsharing-Verhältnis arbeiten, steht der Bundesverwaltung nicht zur Verfügung. Der Grund dafür ist, dass die Arbeitsform Jobsharing nicht im Personalinformationssystem eingetragen wird. Es kann lediglich die Arbeitsform der Teilzeit ausgewertet werden.</p><p>4./5. Eine Regelung für Jobsharing fehlt für Magistratspersonen. Artikel 175 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) und darauf basierend Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) halten vielmehr fest, dass der Bundesrat aus sieben Mitgliedern besteht. Die Anzahl Personen, die der Regierung angehören, ist somit explizit normiert. Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement (Art. 35 Abs. 2 RVOG) und trägt dafür die politische Verantwortung (Art. 37 Abs. 1 RVOG). Der Gesetzgeber hat mit seiner klaren Regelung zum Ausdruck gebracht, dass die Funktion einer Bundesrätin und eines Bundesrates in Personalunion von einer Person wahrzunehmen ist und nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden kann. Dieses Prinzip wird bei der Regelung der Stellvertretung weitergezogen. Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus seiner Mitte (Art. 22 Abs. 1 RVOG). Auch diese Regelung wäre unvereinbar mit einem Exekutivsharing, da sich ein Jobsharing eben gerade dadurch auszeichnet, dass die Inhaber der geteilten Funktion die jeweilige Stellvertretung des anderen übernehmen. Mit Rücksicht auf den klaren Willen des Verfassunggebers hat der Bundesrat weder die Kompetenz, noch sieht er eine Veranlassung, mögliche Modelle von Exekutivsharing zu evaluieren.</p><p>Die Richterinnen und Richter üben keine Exekutivämter aus; die Frage betreffend Exekutivsharing stellt sich somit für die Judikative nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie sieht die Jobsharing-Situation in der Bundesverwaltung aktuell aus?</p><p>2. Gibt es die Möglichkeit, Pensumsprozente bis zu einem gewissen Anstellungsrad zu reduzieren? Um wie viele Prozente? Nehmen die Mitarbeitenden diese Möglichkeit wahr?</p><p>3. Wie viele Frauen, wie viele Männer arbeiten in der Bundesverwaltung aktuell in einem Jobsharing-Verhältnis? Wie viele davon in Kaderpositionen?</p><p>4. Hat sich der Bundesrat bereits Gedanken gemacht zu neuen Exekutivmodellen, beispielsweise Jobsharing in Exekutivämtern (Exekutivsharing)? Wenn ja, wie steht er solchen Modellen gegenüber? </p><p>5. Könnte er sich das Exekutivsharing auch für die Bundesexekutive vorstellen? Oder für Richterinnen und Richter?</p>
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