Mehr Kompetenzen zur Durchsetzung der Archivierungspflicht

ShortId
18.3258
Id
20183258
Updated
28.07.2023 03:39
Language
de
Title
Mehr Kompetenzen zur Durchsetzung der Archivierungspflicht
AdditionalIndexing
34;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA; SR 152.1) sieht eine Archivierungspflicht für wertvolle Unterlagen des Bundes vor, weil dies zur Rechtssicherheit und rationellen Verwaltungsführung beiträgt und Voraussetzung für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung bildet.</p><p>Das unerklärliche "Verschwinden" von Unterlagen zum Cornu-Bericht zur P-26 reiht sich in eine lange Serie von Beispielen ein, wonach Bundesbehörden ihrer Archivierungspflicht nicht nachkommen, archivierungswürdige Unterlagen gesetzeswidrig vernichten oder über Jahrzehnte horten, statt sie gemäss BGA dem Bundesarchiv (BAR) zur Archivierung anzubieten.</p><p>Die Kompetenzen des BAR gemäss Artikel 5 BGA zur Beratung und Besichtigung der anbietepflichtigen Stellen sowie zum Erlass von Weisungen genügen auch insbesondere angesichts der Digitalisierung nicht, um die vom Gesetzgeber vorgesehene Archivierungspflicht durchzusetzen. Ebenso unterlaufen gewisse Bundesstellen die in den Artikeln 2 und 9 BGA enthaltenen Grundsätze über die freie Einsichtnahme mittels willkürlich verlängerter Schutzfristen oder durch die systematische Ablehnung der Einsichtnahme während der Schutzfrist gemäss Artikel 13 BGA.</p><p>Das BAR braucht deshalb im Organigramm der Bundesverwaltung eine stärkere Stellung und zusätzliche rechtliche Kompetenzen, um die Aktenbildung und Anbietepflicht wirksam zu überwachen analog den Kompetenzen der Eidgenössischen Finanzkontrolle im Finanzbereich.</p><p>Zudem braucht es eine Ombudsstelle für den Vollzug des BGA vergleichbar mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb), der für die wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) sorgt durch Information, Beratung, Leitung von Schlichtungsverfahren, schriftliche Empfehlungen, Stellungnahmen und die systematische Berichterstattung an Bundesrat und Parlament.</p><p>Eine sofort umsetzbare Massnahme besteht zudem darin, in den Ämtern die Zuständigkeit für die Beurteilung von Einsichtsgesuchen nach BGÖ und BGA strikt zu trennen, da die Grundsätze für die Freigabe aktueller oder historischer Unterlagen gänzlich unterschiedlich sind.</p>
  • <p>Mit dem Postulat Janiak 18.3029 wird der Bundesrat beauftragt, in einem Bericht den Vollzug des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (SR 152.1) darzulegen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Gesetz und Praxis der Archivierung abzugeben. Der Bundesrat beantragt die Annahme dieses Postulates. Im Rahmen der Evaluation soll insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltungsstellen ihrer Anbieterpflicht nachkommen und wie die Schutzfristen sowie die Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist von den Verwaltungsstellen gehandhabt werden. Gestützt auf diese Evaluation wird geprüft werden, ob Handlungsbedarf im Archivierungsbereich besteht und gegebenenfalls Lösungsansätze auszuarbeiten sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die institutionellen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Pflicht zur Archivierung von Unterlagen des Bundes durchgesetzt und Transparenz sowie Einheitlichkeit über die Handhabung der Schutzfristen durch die abliefernde Stelle geschaffen wird.</p>
  • Mehr Kompetenzen zur Durchsetzung der Archivierungspflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA; SR 152.1) sieht eine Archivierungspflicht für wertvolle Unterlagen des Bundes vor, weil dies zur Rechtssicherheit und rationellen Verwaltungsführung beiträgt und Voraussetzung für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung bildet.</p><p>Das unerklärliche "Verschwinden" von Unterlagen zum Cornu-Bericht zur P-26 reiht sich in eine lange Serie von Beispielen ein, wonach Bundesbehörden ihrer Archivierungspflicht nicht nachkommen, archivierungswürdige Unterlagen gesetzeswidrig vernichten oder über Jahrzehnte horten, statt sie gemäss BGA dem Bundesarchiv (BAR) zur Archivierung anzubieten.</p><p>Die Kompetenzen des BAR gemäss Artikel 5 BGA zur Beratung und Besichtigung der anbietepflichtigen Stellen sowie zum Erlass von Weisungen genügen auch insbesondere angesichts der Digitalisierung nicht, um die vom Gesetzgeber vorgesehene Archivierungspflicht durchzusetzen. Ebenso unterlaufen gewisse Bundesstellen die in den Artikeln 2 und 9 BGA enthaltenen Grundsätze über die freie Einsichtnahme mittels willkürlich verlängerter Schutzfristen oder durch die systematische Ablehnung der Einsichtnahme während der Schutzfrist gemäss Artikel 13 BGA.</p><p>Das BAR braucht deshalb im Organigramm der Bundesverwaltung eine stärkere Stellung und zusätzliche rechtliche Kompetenzen, um die Aktenbildung und Anbietepflicht wirksam zu überwachen analog den Kompetenzen der Eidgenössischen Finanzkontrolle im Finanzbereich.</p><p>Zudem braucht es eine Ombudsstelle für den Vollzug des BGA vergleichbar mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb), der für die wirksame Durchsetzung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) sorgt durch Information, Beratung, Leitung von Schlichtungsverfahren, schriftliche Empfehlungen, Stellungnahmen und die systematische Berichterstattung an Bundesrat und Parlament.</p><p>Eine sofort umsetzbare Massnahme besteht zudem darin, in den Ämtern die Zuständigkeit für die Beurteilung von Einsichtsgesuchen nach BGÖ und BGA strikt zu trennen, da die Grundsätze für die Freigabe aktueller oder historischer Unterlagen gänzlich unterschiedlich sind.</p>
    • <p>Mit dem Postulat Janiak 18.3029 wird der Bundesrat beauftragt, in einem Bericht den Vollzug des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (SR 152.1) darzulegen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung von Gesetz und Praxis der Archivierung abzugeben. Der Bundesrat beantragt die Annahme dieses Postulates. Im Rahmen der Evaluation soll insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltungsstellen ihrer Anbieterpflicht nachkommen und wie die Schutzfristen sowie die Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist von den Verwaltungsstellen gehandhabt werden. Gestützt auf diese Evaluation wird geprüft werden, ob Handlungsbedarf im Archivierungsbereich besteht und gegebenenfalls Lösungsansätze auszuarbeiten sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die institutionellen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Pflicht zur Archivierung von Unterlagen des Bundes durchgesetzt und Transparenz sowie Einheitlichkeit über die Handhabung der Schutzfristen durch die abliefernde Stelle geschaffen wird.</p>
    • Mehr Kompetenzen zur Durchsetzung der Archivierungspflicht

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