Diskutierte Lockerung der Kriegsmaterialverordnung. Aussenpolitische und neutralitätspolitische Aspekte

ShortId
18.3260
Id
20183260
Updated
28.07.2023 03:57
Language
de
Title
Diskutierte Lockerung der Kriegsmaterialverordnung. Aussenpolitische und neutralitätspolitische Aspekte
AdditionalIndexing
09;04;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Ausschlusskriterium der Verwicklung des Bestimmungslandes in einen internen bewaffneten Konflikt in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) kann unterschiedlich verstanden und interpretiert werden. Der Bundesrat hat seine Anwendung dieses Ausschlusskriteriums daher bereits seit langem klar kommuniziert. So zum Beispiel in seiner Antwort vom 19. August 2009 auf die Anfrage Lang 09.1108, "Unhaltbare Interpretation der Kriegsmaterialverordnung". Der vom Interpellanten erwähnte Bundesratsbeschluss vom April 2016 folgt exakt dieser Auslegung.</p><p>1. Gemäss Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) wird die Ausfuhr von Kriegsmaterial bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Die Verordnungsrevision kann sich nur im Rahmen dieser Voraussetzungen bewegen. Eine Revision muss damit auch immer mit der Neutralität der Schweiz vereinbar sein.</p><p>2. Mittels einer differenzierten Exportkontrollpraxis, wie sie der Bundesrat und die Bundesverwaltung mit der Einzelfallbeurteilung von Exportgesuchen und unter Einbezug aller massgeblichen Departemente umsetzen, ist die Wahrung der aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz und damit auch die Berücksichtigung ihrer diplomatischen Interessen sichergestellt.</p><p>3. Gemäss Völkerrecht ist ein neutraler Staat explizit nicht verpflichtet, die Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen und Munition durch die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Privatunternehmen an zwei gegeneinander kriegführende Staaten zu verhindern. Die Schweiz ist neutralitätsrechtlich aber verpflichtet, Beschränkungen der Lieferung von Kriegsmaterial durch private Unternehmen gleichmässig auf die Parteien eines internationalen bewaffneten Konfliktes anzuwenden (Art. 7 i. V. m. Art. 9 der 5. Haager Konvention von 1907). Eine Ausnahme besteht, wenn der Uno-Sicherheitsrat auf der Grundlage von Kapitel VII der Uno-Charta (SR 0.120) militärische Massnahmen anordnet bzw. autorisiert. In diesem Fall kommt das Neutralitätsrecht nicht zur Anwendung. Neutralitätspolitisch kann von Entscheiden im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial eine Signalwirkung ausgehen.</p><p>4. Das Neutralitätsrecht ist grundsätzlich nur auf zwischenstaatliche bewaffnete Konflikte anwendbar.</p><p>5. Das Neutralitätsrecht ist auf rein innerstaatliche Konflikte nicht anwendbar.</p><p>6. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und d KMV sind Auslandgeschäfte ausgeschlossen, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.</p><p>Der Bundesrat hält sich an diese Vorgabe. Zur konkreten Anwendung des Ausschlusskriteriums "interner bewaffneter Konflikt" wird auf die Antwort des Bundesrates vom 16. September 2016 auf die Interpellation Friedl 16.3501, "Ist Saudi-Arabien in Jemen in keinen bewaffneten Konflikt verwickelt?", sowie seine Antwort vom 19. August 2009 auf die Anfrage Lang 09.1108, "Unhaltbare Interpretation der Kriegsmaterialverordnung", verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Bundesrat steht eine erneute Lockerung der KMV (514.511) zur Debatte. Im Hinblick auf die Initiative für ein Waffenexportverbot hatte der Bundesrat im August 2009 noch klare Ausschlusskriterien eingeführt und argumentiert, damit sei die Initiative überflüssig. Allerdings wurde die Bestimmung, kein Kriegsmaterial zu liefern, wenn "das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist", nie korrekt umgesetzt, die USA beispielsweise wurden immer weiter beliefert. Zudem wurden die Kriterien schrittweise aufgeweicht. Im November 2014 wurde erlaubt, Kriegsmaterial in ein Land zu exportieren, das die "Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt". Im April 2016 legte der Bundesrat die KMV so aus, dass er auch Lieferungen nach Saudi-Arabien bewilligen konnte, obwohl dieses in den Jemen-Konflikt involviert ist.</p><p>Kriegsmaterialexporte haben auch aussenpolitische und neutralitätspolitische Implikationen. Ich bitte aus dieser Perspektive, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gewichtet der Bundesrat diese Aspekte bei einer Revision der entsprechenden Verordnungen?</p><p>2. Inwiefern behindern Waffenexporte an Staaten in zwischen- oder innerstaatlichen Konflikten die diplomatische Handlungsfähigkeit der Schweiz, im Rahmen der guten Dienste vermittelnd tätig zu werden?</p><p>3. Sind Waffenexporte an kriegführende Staaten ohne Uno-Mandat aus neutralitätspolitischer Sicht überhaupt zu rechtfertigen?</p><p>4. Wie werden neutralitätspolitisch Waffenlieferungen an Staaten in zwischen- respektive innerstaatlichen bewaffneten Auseinandersetzungen unterschieden?</p><p>5. Wie kann die neutrale Schweiz es rechtfertigen, in innerstaatlichen bewaffneten Konflikten die Lieferung bestimmter Waffen an die staatliche Konfliktseite zu bewilligen, nicht aber die Lieferung an die innerstaatliche bewaffnete Opposition?</p><p>6. Warum steht der Bundesrat heute nicht mehr hinter der folgenden Aussage (BBl 2014 1559): "Des Weiteren sind gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und d der Kriegsmaterialverordnung Auslandgeschäfte ausgeschlossen, wenn sich das Bestimmungsland an einem bewaffneten Konflikt beteiligt oder wenn ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden."</p>
  • Diskutierte Lockerung der Kriegsmaterialverordnung. Aussenpolitische und neutralitätspolitische Aspekte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Ausschlusskriterium der Verwicklung des Bestimmungslandes in einen internen bewaffneten Konflikt in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) kann unterschiedlich verstanden und interpretiert werden. Der Bundesrat hat seine Anwendung dieses Ausschlusskriteriums daher bereits seit langem klar kommuniziert. So zum Beispiel in seiner Antwort vom 19. August 2009 auf die Anfrage Lang 09.1108, "Unhaltbare Interpretation der Kriegsmaterialverordnung". Der vom Interpellanten erwähnte Bundesratsbeschluss vom April 2016 folgt exakt dieser Auslegung.</p><p>1. Gemäss Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) wird die Ausfuhr von Kriegsmaterial bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. Die Verordnungsrevision kann sich nur im Rahmen dieser Voraussetzungen bewegen. Eine Revision muss damit auch immer mit der Neutralität der Schweiz vereinbar sein.</p><p>2. Mittels einer differenzierten Exportkontrollpraxis, wie sie der Bundesrat und die Bundesverwaltung mit der Einzelfallbeurteilung von Exportgesuchen und unter Einbezug aller massgeblichen Departemente umsetzen, ist die Wahrung der aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz und damit auch die Berücksichtigung ihrer diplomatischen Interessen sichergestellt.</p><p>3. Gemäss Völkerrecht ist ein neutraler Staat explizit nicht verpflichtet, die Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen und Munition durch die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Privatunternehmen an zwei gegeneinander kriegführende Staaten zu verhindern. Die Schweiz ist neutralitätsrechtlich aber verpflichtet, Beschränkungen der Lieferung von Kriegsmaterial durch private Unternehmen gleichmässig auf die Parteien eines internationalen bewaffneten Konfliktes anzuwenden (Art. 7 i. V. m. Art. 9 der 5. Haager Konvention von 1907). Eine Ausnahme besteht, wenn der Uno-Sicherheitsrat auf der Grundlage von Kapitel VII der Uno-Charta (SR 0.120) militärische Massnahmen anordnet bzw. autorisiert. In diesem Fall kommt das Neutralitätsrecht nicht zur Anwendung. Neutralitätspolitisch kann von Entscheiden im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial eine Signalwirkung ausgehen.</p><p>4. Das Neutralitätsrecht ist grundsätzlich nur auf zwischenstaatliche bewaffnete Konflikte anwendbar.</p><p>5. Das Neutralitätsrecht ist auf rein innerstaatliche Konflikte nicht anwendbar.</p><p>6. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und d KMV sind Auslandgeschäfte ausgeschlossen, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.</p><p>Der Bundesrat hält sich an diese Vorgabe. Zur konkreten Anwendung des Ausschlusskriteriums "interner bewaffneter Konflikt" wird auf die Antwort des Bundesrates vom 16. September 2016 auf die Interpellation Friedl 16.3501, "Ist Saudi-Arabien in Jemen in keinen bewaffneten Konflikt verwickelt?", sowie seine Antwort vom 19. August 2009 auf die Anfrage Lang 09.1108, "Unhaltbare Interpretation der Kriegsmaterialverordnung", verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Bundesrat steht eine erneute Lockerung der KMV (514.511) zur Debatte. Im Hinblick auf die Initiative für ein Waffenexportverbot hatte der Bundesrat im August 2009 noch klare Ausschlusskriterien eingeführt und argumentiert, damit sei die Initiative überflüssig. Allerdings wurde die Bestimmung, kein Kriegsmaterial zu liefern, wenn "das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist", nie korrekt umgesetzt, die USA beispielsweise wurden immer weiter beliefert. Zudem wurden die Kriterien schrittweise aufgeweicht. Im November 2014 wurde erlaubt, Kriegsmaterial in ein Land zu exportieren, das die "Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt". Im April 2016 legte der Bundesrat die KMV so aus, dass er auch Lieferungen nach Saudi-Arabien bewilligen konnte, obwohl dieses in den Jemen-Konflikt involviert ist.</p><p>Kriegsmaterialexporte haben auch aussenpolitische und neutralitätspolitische Implikationen. Ich bitte aus dieser Perspektive, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gewichtet der Bundesrat diese Aspekte bei einer Revision der entsprechenden Verordnungen?</p><p>2. Inwiefern behindern Waffenexporte an Staaten in zwischen- oder innerstaatlichen Konflikten die diplomatische Handlungsfähigkeit der Schweiz, im Rahmen der guten Dienste vermittelnd tätig zu werden?</p><p>3. Sind Waffenexporte an kriegführende Staaten ohne Uno-Mandat aus neutralitätspolitischer Sicht überhaupt zu rechtfertigen?</p><p>4. Wie werden neutralitätspolitisch Waffenlieferungen an Staaten in zwischen- respektive innerstaatlichen bewaffneten Auseinandersetzungen unterschieden?</p><p>5. Wie kann die neutrale Schweiz es rechtfertigen, in innerstaatlichen bewaffneten Konflikten die Lieferung bestimmter Waffen an die staatliche Konfliktseite zu bewilligen, nicht aber die Lieferung an die innerstaatliche bewaffnete Opposition?</p><p>6. Warum steht der Bundesrat heute nicht mehr hinter der folgenden Aussage (BBl 2014 1559): "Des Weiteren sind gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und d der Kriegsmaterialverordnung Auslandgeschäfte ausgeschlossen, wenn sich das Bestimmungsland an einem bewaffneten Konflikt beteiligt oder wenn ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden."</p>
    • Diskutierte Lockerung der Kriegsmaterialverordnung. Aussenpolitische und neutralitätspolitische Aspekte

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