Allfällige Revision der Kriegsmaterialverordnung. Wen beabsichtigt der Bundesrat in der Vernehmlassung zu begrüssen?

ShortId
18.3264
Id
20183264
Updated
28.07.2023 03:56
Language
de
Title
Allfällige Revision der Kriegsmaterialverordnung. Wen beabsichtigt der Bundesrat in der Vernehmlassung zu begrüssen?
AdditionalIndexing
09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Vernehmlassungsverfahren findet bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. d Vernehmlassungsgesetz, VlG, SR 172.061), statt. Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes (Art. 2 VlG). Zu einer Stellungnahme eingeladen werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 VlG: die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weitere interessierte Kreise.</p><p>Der Gesetzgeber hat die Leitlinien und grundlegenden Bewilligungsvoraussetzungen für Kriegsmaterialausfuhren auf Gesetzesstufe festgelegt (vgl. Art. 1 und 22 KMG). Entsprechend hat der Bundesrat in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) die notwendigen Vollzugskriterien erlassen. An diesen hat er bisher zwei Mal eine Präzisierung vorgenommen (2008 die Schaffung der Ausschlusskriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV und 2014 die Präzisierung mit Blick auf Länder mit systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sowie Entwicklungsländer). Eine Vernehmlassung war in beiden Fällen nicht notwendig und wurde auch nicht verlangt.</p><p>Das WBF prüft zurzeit - unter Einbezug des EDA und des VBS - die Präzisierung einer einzelnen Bestimmung der Kriegsmaterialverordnung, bzw. von Teilen davon, mit einem durch die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen beschränkten Handlungsspielraum. Die Präzisierung stellt kein Vorhaben von grosser Tragweite dar, das einen Vernehmlassungsprozess (siehe oben) verlangen würde.</p><p>Das WBF als federführendes Departement wird angesichts der durch die mediale Berichterstattung gesteigerten Sensibilität proaktiv auf die Kommissionen zugehen und sie über die konkret geplante Verordnungsänderung informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf meine Frage 18.5081 betreffend die Anhörung aller Beteiligten im Rahmen einer allfälligen Revision der Kriegsmaterialverordnung (KMV) bestätigt der Bundesrat, dass das WBF, das VBS und das EDA in ständigem Dialog mit den wichtigsten Partnern stünden. Die zuständigen Stellen tauschten sich regelmässig mit der Industrie ebenso wie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreterinnen und Vertretern von humanitären Organisationen aus, insbesondere in Bezug auf das Kriegsmaterial. Gleichzeitig schreibt er in seiner Antwort auf die Frage 18.5041, dass die Rüstungsindustrie eine Regulierung und eine Praxis im Bereich der Ausfuhr verlange, die mit unseren europäischen Nachbarn vergleichbar sei. Aus diesem Grund haben das WBF und das VBS an der Sitzung der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 1. Februar 2018 angekündigt, die KMV zu revidieren, namentlich um Exporte in kriegführende Länder zu ermöglichen. Es versteht sich von selbst, dass diese Ankündigung auf Forderungen der Industrie basiert und nicht das Ergebnis einer Vernehmlassung bei allen Beteiligten (Kanton, Parteien und interessierten Organisationen) ist. Artikel 3 des Vernehmlassungsgesetzes besagt, dass für Verordnungen, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind, Vernehmlassungsverfahren stattfinden. Angesichts der Debatte, die diese Revision ausgelöst hat - sowohl im Parlament (Diskussionen in der Kommission und zahlreiche parlamentarische Vorstösse von verschiedenen Parteien) als auch in den Medien und in der Gesellschaft - erscheint es offensichtlich, dass ein Vernehmlassungsverfahren angezeigt ist. Schliesslich ist die Industrie nicht als Einzige betroffen, und um sich eine Meinung zu dieser Thematik zu bilden, ist es wichtig, alle Beteiligten anzuhören. Darüber hinaus sind die Waffenexporte nach Saudi-Arabien und in andere Länder, die am Konflikt im Jemen beteiligt sind, auch innerhalb der Europäischen Union Gegenstand heftiger Diskussionen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird es zu der Revision der KMV, die in der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates angekündigt wurde, ein Vernehmlassungsverfahren geben?</p><p>2. Wird der Bundesrat die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates konsultieren, bevor er einen Entscheid trifft?</p>
  • Allfällige Revision der Kriegsmaterialverordnung. Wen beabsichtigt der Bundesrat in der Vernehmlassung zu begrüssen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Vernehmlassungsverfahren findet bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. d Vernehmlassungsgesetz, VlG, SR 172.061), statt. Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes (Art. 2 VlG). Zu einer Stellungnahme eingeladen werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 VlG: die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weitere interessierte Kreise.</p><p>Der Gesetzgeber hat die Leitlinien und grundlegenden Bewilligungsvoraussetzungen für Kriegsmaterialausfuhren auf Gesetzesstufe festgelegt (vgl. Art. 1 und 22 KMG). Entsprechend hat der Bundesrat in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) die notwendigen Vollzugskriterien erlassen. An diesen hat er bisher zwei Mal eine Präzisierung vorgenommen (2008 die Schaffung der Ausschlusskriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV und 2014 die Präzisierung mit Blick auf Länder mit systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sowie Entwicklungsländer). Eine Vernehmlassung war in beiden Fällen nicht notwendig und wurde auch nicht verlangt.</p><p>Das WBF prüft zurzeit - unter Einbezug des EDA und des VBS - die Präzisierung einer einzelnen Bestimmung der Kriegsmaterialverordnung, bzw. von Teilen davon, mit einem durch die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen beschränkten Handlungsspielraum. Die Präzisierung stellt kein Vorhaben von grosser Tragweite dar, das einen Vernehmlassungsprozess (siehe oben) verlangen würde.</p><p>Das WBF als federführendes Departement wird angesichts der durch die mediale Berichterstattung gesteigerten Sensibilität proaktiv auf die Kommissionen zugehen und sie über die konkret geplante Verordnungsänderung informieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf meine Frage 18.5081 betreffend die Anhörung aller Beteiligten im Rahmen einer allfälligen Revision der Kriegsmaterialverordnung (KMV) bestätigt der Bundesrat, dass das WBF, das VBS und das EDA in ständigem Dialog mit den wichtigsten Partnern stünden. Die zuständigen Stellen tauschten sich regelmässig mit der Industrie ebenso wie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreterinnen und Vertretern von humanitären Organisationen aus, insbesondere in Bezug auf das Kriegsmaterial. Gleichzeitig schreibt er in seiner Antwort auf die Frage 18.5041, dass die Rüstungsindustrie eine Regulierung und eine Praxis im Bereich der Ausfuhr verlange, die mit unseren europäischen Nachbarn vergleichbar sei. Aus diesem Grund haben das WBF und das VBS an der Sitzung der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 1. Februar 2018 angekündigt, die KMV zu revidieren, namentlich um Exporte in kriegführende Länder zu ermöglichen. Es versteht sich von selbst, dass diese Ankündigung auf Forderungen der Industrie basiert und nicht das Ergebnis einer Vernehmlassung bei allen Beteiligten (Kanton, Parteien und interessierten Organisationen) ist. Artikel 3 des Vernehmlassungsgesetzes besagt, dass für Verordnungen, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind, Vernehmlassungsverfahren stattfinden. Angesichts der Debatte, die diese Revision ausgelöst hat - sowohl im Parlament (Diskussionen in der Kommission und zahlreiche parlamentarische Vorstösse von verschiedenen Parteien) als auch in den Medien und in der Gesellschaft - erscheint es offensichtlich, dass ein Vernehmlassungsverfahren angezeigt ist. Schliesslich ist die Industrie nicht als Einzige betroffen, und um sich eine Meinung zu dieser Thematik zu bilden, ist es wichtig, alle Beteiligten anzuhören. Darüber hinaus sind die Waffenexporte nach Saudi-Arabien und in andere Länder, die am Konflikt im Jemen beteiligt sind, auch innerhalb der Europäischen Union Gegenstand heftiger Diskussionen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird es zu der Revision der KMV, die in der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates angekündigt wurde, ein Vernehmlassungsverfahren geben?</p><p>2. Wird der Bundesrat die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates konsultieren, bevor er einen Entscheid trifft?</p>
    • Allfällige Revision der Kriegsmaterialverordnung. Wen beabsichtigt der Bundesrat in der Vernehmlassung zu begrüssen?

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