Zwangsweise Rückführungen. Monitoring in allen Fällen von Freiheitsentzug, die unter das Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter fallen

ShortId
18.3265
Id
20183265
Updated
28.07.2023 03:56
Language
de
Title
Zwangsweise Rückführungen. Monitoring in allen Fällen von Freiheitsentzug, die unter das Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter fallen
AdditionalIndexing
28;1216;1236;48;1231;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dem Bundesrat ist die Rückkehr in Würde ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund fördert die Rückkehrpolitik des Bundes in erster Linie die freiwillige Rückkehr. Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, erhalten grundsätzlich die Gelegenheit, freiwillig und, falls gesetzlich möglich, mit Rückkehrhilfe auszureisen. Im Bereich der zwangsweisen Rückführungen verfügt der Bund über ein wirksames und effizientes ausländerrechtliches Vollzugsmonitoring. Dieses ist auch im europäischen Vergleich sehr umfassend. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit 2016 führte die Schweiz in acht Rückführungen auf dem Seeweg insgesamt 17 Personen nach Marokko zurück. Dabei begleitete die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) im Rahmen des ausländerrechtlichen Vollzugsmonitorings den Transfer via Sonderflug nach Frankreich. Während der Überfahrt von Frankreich nach Marokko ist hingegen bislang kein Monitoring vorgesehen. Sollten Rückführungen auf dem Seeweg künftig vermehrt durchgeführt werden, so wird das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüfen, ob und gegebenenfalls wie auch für diese Rückführungen ein Monitoring eingeführt werden kann.</p><p>Gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen (Art. 15f-15i VVWAL; SR 142.281) beschränkt sich das Monitoring auf Rückführungen auf dem Luftweg. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass Besuche durch die nationalen Präventionsmechanismen gemäss Artikel 4 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Opcat) nur an denjenigen Orten des Freiheitsentzugs vorgesehen sind, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle des betreffenden Staates unterstehen.</p><p>2. Im vergangenen Jahr wurden 322 Personen auf einem Linienflug polizeilich bis in den Zielstaat begleitet (2016: 285 Personen; 2015: 260 Personen). Es wird nicht statistisch erfasst, in wie vielen Fällen davon Zwangsmittel der Vollzugsstufe 3 nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c der Zwangsanwendungsverordnung (SR 364.3) angewendet werden mussten. Der Einsatz von Zwangsmitteln richtet sich immer nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls, d. h. insbesondere dem Verhalten der betroffenen Person.</p><p>3. Bei Rückführungen mittels Linienflügen befinden sich auch andere Passagiere an Bord, welche allfällige Zwischenfälle mitbekommen würden. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich kein Monitoring notwendig. Weder das Fakultativprotokoll noch die EU-Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) oder die diesbezüglichen schweizerischen Rechtsgrundlagen verlangen die Begleitung jeder einzelnen Rückführung durch unabhängige Beobachterinnen oder Beobachter.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) begleitet alle zwangsweisen Rückführungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Luftweg. Ihr Mandat ergibt sich aus dem Fakultativprotokoll zur Verhütung von Folter (Opcat; Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), das vorsieht, dass im Rahmen eines nationalen Präventionsmechanismus regelmässig die Situation aller Personen überprüft wird, denen die Freiheit entzogen ist oder die Massnahmen unterstehen, die ihnen ihre Bewegungsfreiheit entziehen.</p><p>Seit 2016 nimmt die Schweiz zwangsweise Rückführungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Seeweg über Frankreich nach Marokko vor. Im Gegensatz zu den Ausschaffungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Luftweg kann die NKVF diese Rückführungen auf dem Seeweg aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht begleiten, da es sich um Schiffe unter französischem Befehl und italienischer Flagge handelt. Anscheinend verfolgt das französische Pendant zur NKVF, der Contrôleur général des lieux de privation de liberté, die Ausschaffung, ohne jedoch an Bord der Schiffe zu gehen. Da die Schweiz von diesem Verfahren der zwangsweisen Rückführung von Personen Gebrauch macht, muss sie unbedingt sicherstellen, dass dabei alle nötigen Garantien eingehalten werden, einschliesslich des Vollzugsmonitorings. </p><p>Des Weiteren haben NGO jüngst ausgeführte zwangsweise Rückführungen der Vollzugsstufe 3 beobachtet und festgestellt, dass dabei Personen gefesselt wurden. Eine zwangsweise Rückführung der Vollzugsstufe 3 findet per Linienflug statt, auch wenn zu erwarten ist, dass die Person körperlichen Widerstand leistet. Handfesseln und andere Fesselungsmittel sowie körperliche Gewalt können eingesetzt werden (Art. 28 ZAV). Angesichts des Zwangsniveaus ist es mit Blick auf die Einhaltung des Opcat beunruhigend, dass das Monitoring nicht immer gewährleistet ist. </p><p>1. Stellt der Bundesrat sicher, dass im Einklang mit dem Fakultativprotokoll zur Verhütung von Folter alle Ausschaffungen auf dem Seeweg einem Monitoring unterliegen, namentlich durch nationale Präventionsmassnahmen, die im Ausland anwendbar sind? Wenn ja, wie?</p><p>2. Werden nach wie vor Rückführungen der Vollzugsstufe 3 auf Linienflügen durchgeführt? Wenn ja, wie viele solcher Fälle gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017?</p><p>3. Warum ist die NKVF nicht für die Überwachung dieser Ausschaffungen zuständig, bei denen die Personen denselben Zwangsmassnahmen wie auf den Flügen der Stufe 4 ausgesetzt sein können? Ist sichergestellt, dass das Fakultativprotokoll zur Verhütung von Folter befolgt wird?</p>
  • Zwangsweise Rückführungen. Monitoring in allen Fällen von Freiheitsentzug, die unter das Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter fallen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dem Bundesrat ist die Rückkehr in Würde ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund fördert die Rückkehrpolitik des Bundes in erster Linie die freiwillige Rückkehr. Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, erhalten grundsätzlich die Gelegenheit, freiwillig und, falls gesetzlich möglich, mit Rückkehrhilfe auszureisen. Im Bereich der zwangsweisen Rückführungen verfügt der Bund über ein wirksames und effizientes ausländerrechtliches Vollzugsmonitoring. Dieses ist auch im europäischen Vergleich sehr umfassend. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Seit 2016 führte die Schweiz in acht Rückführungen auf dem Seeweg insgesamt 17 Personen nach Marokko zurück. Dabei begleitete die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) im Rahmen des ausländerrechtlichen Vollzugsmonitorings den Transfer via Sonderflug nach Frankreich. Während der Überfahrt von Frankreich nach Marokko ist hingegen bislang kein Monitoring vorgesehen. Sollten Rückführungen auf dem Seeweg künftig vermehrt durchgeführt werden, so wird das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüfen, ob und gegebenenfalls wie auch für diese Rückführungen ein Monitoring eingeführt werden kann.</p><p>Gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen (Art. 15f-15i VVWAL; SR 142.281) beschränkt sich das Monitoring auf Rückführungen auf dem Luftweg. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass Besuche durch die nationalen Präventionsmechanismen gemäss Artikel 4 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Opcat) nur an denjenigen Orten des Freiheitsentzugs vorgesehen sind, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle des betreffenden Staates unterstehen.</p><p>2. Im vergangenen Jahr wurden 322 Personen auf einem Linienflug polizeilich bis in den Zielstaat begleitet (2016: 285 Personen; 2015: 260 Personen). Es wird nicht statistisch erfasst, in wie vielen Fällen davon Zwangsmittel der Vollzugsstufe 3 nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c der Zwangsanwendungsverordnung (SR 364.3) angewendet werden mussten. Der Einsatz von Zwangsmitteln richtet sich immer nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und den konkreten Umständen des Einzelfalls, d. h. insbesondere dem Verhalten der betroffenen Person.</p><p>3. Bei Rückführungen mittels Linienflügen befinden sich auch andere Passagiere an Bord, welche allfällige Zwischenfälle mitbekommen würden. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich kein Monitoring notwendig. Weder das Fakultativprotokoll noch die EU-Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) oder die diesbezüglichen schweizerischen Rechtsgrundlagen verlangen die Begleitung jeder einzelnen Rückführung durch unabhängige Beobachterinnen oder Beobachter.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) begleitet alle zwangsweisen Rückführungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Luftweg. Ihr Mandat ergibt sich aus dem Fakultativprotokoll zur Verhütung von Folter (Opcat; Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), das vorsieht, dass im Rahmen eines nationalen Präventionsmechanismus regelmässig die Situation aller Personen überprüft wird, denen die Freiheit entzogen ist oder die Massnahmen unterstehen, die ihnen ihre Bewegungsfreiheit entziehen.</p><p>Seit 2016 nimmt die Schweiz zwangsweise Rückführungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Seeweg über Frankreich nach Marokko vor. Im Gegensatz zu den Ausschaffungen der Vollzugsstufe 4 auf dem Luftweg kann die NKVF diese Rückführungen auf dem Seeweg aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht begleiten, da es sich um Schiffe unter französischem Befehl und italienischer Flagge handelt. Anscheinend verfolgt das französische Pendant zur NKVF, der Contrôleur général des lieux de privation de liberté, die Ausschaffung, ohne jedoch an Bord der Schiffe zu gehen. Da die Schweiz von diesem Verfahren der zwangsweisen Rückführung von Personen Gebrauch macht, muss sie unbedingt sicherstellen, dass dabei alle nötigen Garantien eingehalten werden, einschliesslich des Vollzugsmonitorings. </p><p>Des Weiteren haben NGO jüngst ausgeführte zwangsweise Rückführungen der Vollzugsstufe 3 beobachtet und festgestellt, dass dabei Personen gefesselt wurden. Eine zwangsweise Rückführung der Vollzugsstufe 3 findet per Linienflug statt, auch wenn zu erwarten ist, dass die Person körperlichen Widerstand leistet. Handfesseln und andere Fesselungsmittel sowie körperliche Gewalt können eingesetzt werden (Art. 28 ZAV). Angesichts des Zwangsniveaus ist es mit Blick auf die Einhaltung des Opcat beunruhigend, dass das Monitoring nicht immer gewährleistet ist. </p><p>1. Stellt der Bundesrat sicher, dass im Einklang mit dem Fakultativprotokoll zur Verhütung von Folter alle Ausschaffungen auf dem Seeweg einem Monitoring unterliegen, namentlich durch nationale Präventionsmassnahmen, die im Ausland anwendbar sind? Wenn ja, wie?</p><p>2. Werden nach wie vor Rückführungen der Vollzugsstufe 3 auf Linienflügen durchgeführt? Wenn ja, wie viele solcher Fälle gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017?</p><p>3. Warum ist die NKVF nicht für die Überwachung dieser Ausschaffungen zuständig, bei denen die Personen denselben Zwangsmassnahmen wie auf den Flügen der Stufe 4 ausgesetzt sein können? Ist sichergestellt, dass das Fakultativprotokoll zur Verhütung von Folter befolgt wird?</p>
    • Zwangsweise Rückführungen. Monitoring in allen Fällen von Freiheitsentzug, die unter das Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter fallen

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