Elektromobilität auf der Autobahn

ShortId
18.3274
Id
20183274
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Elektromobilität auf der Autobahn
AdditionalIndexing
48;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf das Postulat 14.3997 und den diesbezüglichen Bericht des Bundesrates setzt sich der Bund für den Aufbau eines Schnellladenetzes auf Autobahn-Raststätten und -Rastplätzen ein. Rechtsgrundlage für den Aufbau der Anlagen auf Autobahn-Rastplätzen bildet Artikel 7a des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11). Die Bewirtschaftung der Autobahn-Raststätten ist demgegenüber grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 7 Abs. 3 NSG).</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>Pro Autobahn-Rastplatz ist mit einem durchschnittlichen finanziellen Aufwand von rund einer halben Million Franken zu rechnen. Der Ausbau der Strominfrastruktur erfolgt erst, wenn ein konkretes Projekt für eine Schnellladestation vorliegt. Wie viele von den insgesamt 100 geeigneten Rastplätzen dereinst mit einer entsprechenden Strominfrastruktur ausgerüstet werden, ist noch offen. Weil die Abschreibung der Strominfrastruktur über einen längeren Zeitraum erfolgt als die maximale Bewilligungsdauer für die Betreiber, erstellt der Bund die Strominfrastruktur auf Autobahn-Rastplätzen und stellt diese den Betreibern gegen ein Entgelt zur Verfügung (Art. 7 Abs. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007, NSV; SR 725.111). Die Finanzierung des Bundes bezieht sich auf die Sicherstellung einer genügenden Stromversorgung. Diese kann auch von Betreibern anderer alternativer Treibstoffe (z. B. Wasserstoff) genutzt werden. Der Bund beteiligt sich dagegen nicht an den Kosten der Ladestationen selbst, weshalb auch keine Beteiligung an den Anlagen anderer Treibstoffarten geleistet wird.</p><p>Autobahn-Raststätten sollen nicht schlechter gestellt werden als Autobahn-Rastplätze. Es steht den Kantonen als Eigentümer der Autobahn-Raststätten frei, die Strominfrastruktur ebenfalls vorzufinanzieren. Da mit Schnellladestationen auf Raststätten und Rastplätzen unterschiedliche Kundenbedürfnisse abgedeckt werden, geht der Bundesrat nicht von einer direkten Konkurrenzsituation aus. Raststätten haben gegenüber Rastplätzen den Vorteil einer grosszügig ausgebauten Infrastruktur mit Gastronomieangebot und Einkaufsmöglichkeiten. Die Verweil- und somit Ladedauer ist damit wesentlich grösser als bei Rastplätzen. Dies wird einen Einfluss auf Kunden und die Dauer der Nutzung der Ladestation haben.</p><p>Der Bundesrat hat keine Möglichkeit, den Aufbau von Strominfrastrukturen auf Autobahn-Raststätten finanziell zu unterstützen oder bereits erfolgte Investitionen zu entschädigen. Dies ist allerdings auch nicht notwendig: Nach aktuellem Kenntnisstand des Bundesrates gibt es mehrere Firmen aus dem In- und Ausland, die sich für den Aufbau von Strominfrastrukturen auf Autobahn-Raststätten interessieren.</p><p>Auf 24 Autobahn-Raststätten sind bereits Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge in Betrieb. Für mindestens 15 weitere Autobahn-Raststätten laufen die Vorbereitungs- oder Umsetzungsarbeiten. Der Bund ist weiterhin vermittelnd tätig (vgl. dazu Ziff. 6 der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Burkart 16.3014).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Elektrifizierung der individuellen Mobilität in der Schweiz ist ein wichtiges und grosses Anliegen der Befürworter der Energiestrategie gewesen. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei die Schaffung von genügend Ladestationen. Dabei sollte das Prinzip gelten, dass zuerst dort ausgebaut wird, wo bereits Infrastruktur vorhanden ist: also auf den bestehenden Autobahnraststätten und Tankstellen. Nun sind diese ja bereits heute wichtige Gebührenzahler - die Ausschreibung einer Autobahnkonzession bringt ja ordentliche Erträge für die entsprechenden Kantone.</p><p>Der Bund plant nun aber genau das Gegenteil: Die Elektrifizierung der Parkplätze auf der Autobahn hat Priorität und nicht die bestehenden Raststätten. Dabei werden Anschlussleitungen durch den Bund vorfinanziert, und der Rastplatz selbst wird ausgeschrieben. </p><p>Bestehende Raststätten hingegen bekommen keinen Anschluss für Elektromobilität finanziert. </p><p>Dies ist nicht kohärent und hat negative Auswirkungen, denn bestehende Raststätten haben nun keinen Anreiz mehr, E-Tankstellen privat zu finanzieren, und werden schlechtergestellt. Wer bereits investiert hat, wird ebenfalls bestraft, denn er hat keine Mittel vom Bund erhalten. Dieser Markteingriff verletzt die Subsidiarität. </p><p>1. Wie viel kostet eine Anschlussleitung für einen Rastplatz? Wie viel werden gemacht? </p><p>2. Sollen bewusst die privaten Raststätten schlechtergestellt werden, die es heute gibt? Was ist der Grund dafür?</p><p>3. Wie werden Anreize für private Raststätten aufrechterhalten zu investieren?</p><p>4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese Subventionen für Anschlussleitungen gesprochen?</p><p>5. Wie werden jene entschädigt, die bereits auf privaten Raststätten die teuren Vorinvestitionen für Zuleitungen gemacht haben? Wie wird hier ein Ausgleich geschaffen?</p><p>6. Wie geht der Bund mit anderen erneuerbaren Treibstoffen um (Gas, Wasserstoff), wird hier auch eine Unterstützung gemacht? </p><p>7. Wäre es nicht klüger, zunächst bei bestehenden privaten Raststätten aktiv zu werden? Wurden die privaten Betreiber kontaktiert? Gab es eine Aussprache mit ihnen oder eine Konsultation?</p>
  • Elektromobilität auf der Autobahn
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf das Postulat 14.3997 und den diesbezüglichen Bericht des Bundesrates setzt sich der Bund für den Aufbau eines Schnellladenetzes auf Autobahn-Raststätten und -Rastplätzen ein. Rechtsgrundlage für den Aufbau der Anlagen auf Autobahn-Rastplätzen bildet Artikel 7a des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11). Die Bewirtschaftung der Autobahn-Raststätten ist demgegenüber grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 7 Abs. 3 NSG).</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>Pro Autobahn-Rastplatz ist mit einem durchschnittlichen finanziellen Aufwand von rund einer halben Million Franken zu rechnen. Der Ausbau der Strominfrastruktur erfolgt erst, wenn ein konkretes Projekt für eine Schnellladestation vorliegt. Wie viele von den insgesamt 100 geeigneten Rastplätzen dereinst mit einer entsprechenden Strominfrastruktur ausgerüstet werden, ist noch offen. Weil die Abschreibung der Strominfrastruktur über einen längeren Zeitraum erfolgt als die maximale Bewilligungsdauer für die Betreiber, erstellt der Bund die Strominfrastruktur auf Autobahn-Rastplätzen und stellt diese den Betreibern gegen ein Entgelt zur Verfügung (Art. 7 Abs. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007, NSV; SR 725.111). Die Finanzierung des Bundes bezieht sich auf die Sicherstellung einer genügenden Stromversorgung. Diese kann auch von Betreibern anderer alternativer Treibstoffe (z. B. Wasserstoff) genutzt werden. Der Bund beteiligt sich dagegen nicht an den Kosten der Ladestationen selbst, weshalb auch keine Beteiligung an den Anlagen anderer Treibstoffarten geleistet wird.</p><p>Autobahn-Raststätten sollen nicht schlechter gestellt werden als Autobahn-Rastplätze. Es steht den Kantonen als Eigentümer der Autobahn-Raststätten frei, die Strominfrastruktur ebenfalls vorzufinanzieren. Da mit Schnellladestationen auf Raststätten und Rastplätzen unterschiedliche Kundenbedürfnisse abgedeckt werden, geht der Bundesrat nicht von einer direkten Konkurrenzsituation aus. Raststätten haben gegenüber Rastplätzen den Vorteil einer grosszügig ausgebauten Infrastruktur mit Gastronomieangebot und Einkaufsmöglichkeiten. Die Verweil- und somit Ladedauer ist damit wesentlich grösser als bei Rastplätzen. Dies wird einen Einfluss auf Kunden und die Dauer der Nutzung der Ladestation haben.</p><p>Der Bundesrat hat keine Möglichkeit, den Aufbau von Strominfrastrukturen auf Autobahn-Raststätten finanziell zu unterstützen oder bereits erfolgte Investitionen zu entschädigen. Dies ist allerdings auch nicht notwendig: Nach aktuellem Kenntnisstand des Bundesrates gibt es mehrere Firmen aus dem In- und Ausland, die sich für den Aufbau von Strominfrastrukturen auf Autobahn-Raststätten interessieren.</p><p>Auf 24 Autobahn-Raststätten sind bereits Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge in Betrieb. Für mindestens 15 weitere Autobahn-Raststätten laufen die Vorbereitungs- oder Umsetzungsarbeiten. Der Bund ist weiterhin vermittelnd tätig (vgl. dazu Ziff. 6 der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Burkart 16.3014).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Elektrifizierung der individuellen Mobilität in der Schweiz ist ein wichtiges und grosses Anliegen der Befürworter der Energiestrategie gewesen. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei die Schaffung von genügend Ladestationen. Dabei sollte das Prinzip gelten, dass zuerst dort ausgebaut wird, wo bereits Infrastruktur vorhanden ist: also auf den bestehenden Autobahnraststätten und Tankstellen. Nun sind diese ja bereits heute wichtige Gebührenzahler - die Ausschreibung einer Autobahnkonzession bringt ja ordentliche Erträge für die entsprechenden Kantone.</p><p>Der Bund plant nun aber genau das Gegenteil: Die Elektrifizierung der Parkplätze auf der Autobahn hat Priorität und nicht die bestehenden Raststätten. Dabei werden Anschlussleitungen durch den Bund vorfinanziert, und der Rastplatz selbst wird ausgeschrieben. </p><p>Bestehende Raststätten hingegen bekommen keinen Anschluss für Elektromobilität finanziert. </p><p>Dies ist nicht kohärent und hat negative Auswirkungen, denn bestehende Raststätten haben nun keinen Anreiz mehr, E-Tankstellen privat zu finanzieren, und werden schlechtergestellt. Wer bereits investiert hat, wird ebenfalls bestraft, denn er hat keine Mittel vom Bund erhalten. Dieser Markteingriff verletzt die Subsidiarität. </p><p>1. Wie viel kostet eine Anschlussleitung für einen Rastplatz? Wie viel werden gemacht? </p><p>2. Sollen bewusst die privaten Raststätten schlechtergestellt werden, die es heute gibt? Was ist der Grund dafür?</p><p>3. Wie werden Anreize für private Raststätten aufrechterhalten zu investieren?</p><p>4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese Subventionen für Anschlussleitungen gesprochen?</p><p>5. Wie werden jene entschädigt, die bereits auf privaten Raststätten die teuren Vorinvestitionen für Zuleitungen gemacht haben? Wie wird hier ein Ausgleich geschaffen?</p><p>6. Wie geht der Bund mit anderen erneuerbaren Treibstoffen um (Gas, Wasserstoff), wird hier auch eine Unterstützung gemacht? </p><p>7. Wäre es nicht klüger, zunächst bei bestehenden privaten Raststätten aktiv zu werden? Wurden die privaten Betreiber kontaktiert? Gab es eine Aussprache mit ihnen oder eine Konsultation?</p>
    • Elektromobilität auf der Autobahn

Back to List