Was sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge?

ShortId
18.3280
Id
20183280
Updated
28.07.2023 03:51
Language
de
Title
Was sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge?
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hält einleitend fest, dass die Fragen und Antworten aus Gründen der Übersichtlichkeit nummeriert worden sind.</p><p>1./2. Personen wird Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. Liegt hingegen ein Asylausschlussgrund vor, werden die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das Asylgesetz (SR 142.31) kennt zwei solche Asylausschlussgründe: die Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) und die subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Asylunwürdig ist eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling wurde.</p><p>3. Von den rund 6500 Personen, die in den Jahren 2013 bis 2017 originär als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden (d. h. ohne Personen, die in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurden), sind rund 3 Prozent als asylunwürdig qualifiziert worden. Die Gründe für die Asylunwürdigkeit, z. B. die begangenen Delikte, werden statistisch nicht erfasst.</p><p>4. Ja, es gibt Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nachträglich, das heisst nach einem ersten ablehnenden Asylentscheid, zuerkannt wird. Die Gründe hierfür sind vielfältig und umfassen z. B. exilpolitische Tätigkeiten oder die Konversion zu einer anderen Religion im Ausland.</p><p>5. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben den gleichen Anspruch auf Sozialhilfe wie Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, und sind daher gemäss Artikel 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nach dem für Einheimische geltenden Standard zu unterstützen. Vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft sind hingegen zwingend zu einem Ansatz zu unterstützen, der unter demjenigen für Einheimische liegt. Im Unterschied zu vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ferner Anspruch auf ein schweizerisches Ersatzreisedokument (Reiseausweis für Flüchtlinge), welches Auslandreisen ermöglicht mit Ausnahme von Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person zusteht.</p><p>In den Jahren von 2013 bis 2017 wurde der Familiennachzug für insgesamt 171 Angehörige von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen bewilligt.</p><p>6. Da die detaillierten Gründe für einen Asylausschluss wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht statistisch erfasst werden, können keine Angaben dazu gemacht werden, wie viele Personen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund illegaler Ausreise erfüllen.</p><p>7. Im Juni 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund neuer Erkenntnisse seine Asylpraxis zu Eritrea dahingehend angepasst, dass eritreische Personen allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland nach Eritrea mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen haben. Entsprechend werden solche Personen seither nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt. Das BVGer hat diese Praxisanpassung mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigt.</p><p>8. Trotz der Asylpraxisänderung zu Eritrea erachtet der Bundesrat die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft derjenigen eritreischen Staatsangehörigen, welche aufgrund der illegalen Ausreise als Flüchtlinge anerkannt worden sind, im heutigen Zeitpunkt nicht als erfüllt. Eine solche Aufhebung richtet sich nach Artikel 1 C Ziffer 5 FK und setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus, die als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden kann. Die momentane Situation in Eritrea erfüllt diese Kriterien nicht.</p><p>9. In den letzten zehn Jahren wurde 2731 Personen, die zuvor als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz lebten, aufgrund eines kantonalen Antrags eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 84 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) erteilt. Die Kantone unterbreiten dem SEM in aller Regel nur Fälle von Personen, die wirtschaftlich selbstständig sind und nicht Sozialhilfe beziehen. Vom Erfordernis der wirtschaftlichen Selbstständigkeit wird nur dann abgewichen, wenn die Kantone besonders schwerwiegende persönliche Umstände geltend machen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das SEM hat zwischen Anfang 2013 und Ende 2017 rund 35 000 Personen vorläufig aufgenommen, etwas mehr als 8000 davon wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Vorläufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind zwei verschiedene Kategorien. </p><p>Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (im Folgenden Status F mit Flüchtlingseigenschaft) sind "Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die jedoch aufgrund von Asylausschlussgründen (subjektive Nachfluchtgründe oder Asylunwürdigkeit) kein Asyl erhalten haben". Genauere Gründe ergeben sich nur aus Gerichtsurteilen. Augenfällig ist die Konzentration auf eine einzige Nationalität: Ende Februar 2018 hatten 6022 von insgesamt 9399 vorläufig aufgenommenen Eritreern einen Flüchtlingsstatus. </p><p>Welche Gründe führen zu diesem Status?</p><p>Was sind Asylausschlussgründe?</p><p>Wie viele haben sich wegen welcher Delikte in diesen Status manövriert? </p><p>Gibt es Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde und die sich später durch Handlungen (exilpolitische Aktivitäten, Kritik am Regime und anderes) nachträglich selbst die Flüchtlingseigenschaft zugeführt haben?</p><p>Mit diesem Status sind gewisse Privilegien gegenüber den anderen vorläufig Aufgenommenen verbunden, beispielsweise wesentlich höhere Sozialleistungen. Welche anderen rechtlichen Unterschiede ergeben sich aus dem Differenzierungsgebot zwischen vorläufiger Aufnahme und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen? Wie viele durften Familienangehörige nachziehen?</p><p>Wie viele Personen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund illegaler Ausreise?</p><p>Eritreer erhalten in der Schweiz kein Asyl mehr, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben, es müssten weitere Faktoren als Asylgrund dazukommen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 entschieden. </p><p>Waren Ende 2014 noch 2684 Eritreer mit diesem Status da, so waren es Ende 2016 schon 5601 - mehr als 108 Prozent in zwei Jahren. Nach dem Urteil kamen nur noch wenige hinzu. </p><p>Inwiefern hat sich das Urteil auf die Praxis ausgewirkt?</p><p>Warum wird nun jenen Eritreern nicht der Flüchtlingsstatus aberkannt und werden sie nicht dem gewöhnlichen Status F zugeführt, wenn ja nun gerichtlich festgestellt die Voraussetzungen weggefallen sind?</p><p>Wie vielen Personen mit Status F mit Flüchtlingseigenschaft wurde in den letzten zehn Jahren der Härtefall gewährt? Wie viele davon waren auf öffentliche Unterstützung angewiesen? </p>
  • Was sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hält einleitend fest, dass die Fragen und Antworten aus Gründen der Übersichtlichkeit nummeriert worden sind.</p><p>1./2. Personen wird Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. Liegt hingegen ein Asylausschlussgrund vor, werden die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das Asylgesetz (SR 142.31) kennt zwei solche Asylausschlussgründe: die Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) und die subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Asylunwürdig ist eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling wurde.</p><p>3. Von den rund 6500 Personen, die in den Jahren 2013 bis 2017 originär als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden (d. h. ohne Personen, die in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurden), sind rund 3 Prozent als asylunwürdig qualifiziert worden. Die Gründe für die Asylunwürdigkeit, z. B. die begangenen Delikte, werden statistisch nicht erfasst.</p><p>4. Ja, es gibt Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nachträglich, das heisst nach einem ersten ablehnenden Asylentscheid, zuerkannt wird. Die Gründe hierfür sind vielfältig und umfassen z. B. exilpolitische Tätigkeiten oder die Konversion zu einer anderen Religion im Ausland.</p><p>5. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben den gleichen Anspruch auf Sozialhilfe wie Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, und sind daher gemäss Artikel 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nach dem für Einheimische geltenden Standard zu unterstützen. Vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft sind hingegen zwingend zu einem Ansatz zu unterstützen, der unter demjenigen für Einheimische liegt. Im Unterschied zu vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ferner Anspruch auf ein schweizerisches Ersatzreisedokument (Reiseausweis für Flüchtlinge), welches Auslandreisen ermöglicht mit Ausnahme von Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person zusteht.</p><p>In den Jahren von 2013 bis 2017 wurde der Familiennachzug für insgesamt 171 Angehörige von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen bewilligt.</p><p>6. Da die detaillierten Gründe für einen Asylausschluss wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht statistisch erfasst werden, können keine Angaben dazu gemacht werden, wie viele Personen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund illegaler Ausreise erfüllen.</p><p>7. Im Juni 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund neuer Erkenntnisse seine Asylpraxis zu Eritrea dahingehend angepasst, dass eritreische Personen allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland nach Eritrea mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen haben. Entsprechend werden solche Personen seither nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt. Das BVGer hat diese Praxisanpassung mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigt.</p><p>8. Trotz der Asylpraxisänderung zu Eritrea erachtet der Bundesrat die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft derjenigen eritreischen Staatsangehörigen, welche aufgrund der illegalen Ausreise als Flüchtlinge anerkannt worden sind, im heutigen Zeitpunkt nicht als erfüllt. Eine solche Aufhebung richtet sich nach Artikel 1 C Ziffer 5 FK und setzt eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Heimatland voraus, die als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft bezeichnet werden kann. Die momentane Situation in Eritrea erfüllt diese Kriterien nicht.</p><p>9. In den letzten zehn Jahren wurde 2731 Personen, die zuvor als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz lebten, aufgrund eines kantonalen Antrags eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 84 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) erteilt. Die Kantone unterbreiten dem SEM in aller Regel nur Fälle von Personen, die wirtschaftlich selbstständig sind und nicht Sozialhilfe beziehen. Vom Erfordernis der wirtschaftlichen Selbstständigkeit wird nur dann abgewichen, wenn die Kantone besonders schwerwiegende persönliche Umstände geltend machen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das SEM hat zwischen Anfang 2013 und Ende 2017 rund 35 000 Personen vorläufig aufgenommen, etwas mehr als 8000 davon wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Vorläufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind zwei verschiedene Kategorien. </p><p>Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (im Folgenden Status F mit Flüchtlingseigenschaft) sind "Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, die jedoch aufgrund von Asylausschlussgründen (subjektive Nachfluchtgründe oder Asylunwürdigkeit) kein Asyl erhalten haben". Genauere Gründe ergeben sich nur aus Gerichtsurteilen. Augenfällig ist die Konzentration auf eine einzige Nationalität: Ende Februar 2018 hatten 6022 von insgesamt 9399 vorläufig aufgenommenen Eritreern einen Flüchtlingsstatus. </p><p>Welche Gründe führen zu diesem Status?</p><p>Was sind Asylausschlussgründe?</p><p>Wie viele haben sich wegen welcher Delikte in diesen Status manövriert? </p><p>Gibt es Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde und die sich später durch Handlungen (exilpolitische Aktivitäten, Kritik am Regime und anderes) nachträglich selbst die Flüchtlingseigenschaft zugeführt haben?</p><p>Mit diesem Status sind gewisse Privilegien gegenüber den anderen vorläufig Aufgenommenen verbunden, beispielsweise wesentlich höhere Sozialleistungen. Welche anderen rechtlichen Unterschiede ergeben sich aus dem Differenzierungsgebot zwischen vorläufiger Aufnahme und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen? Wie viele durften Familienangehörige nachziehen?</p><p>Wie viele Personen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund illegaler Ausreise?</p><p>Eritreer erhalten in der Schweiz kein Asyl mehr, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben, es müssten weitere Faktoren als Asylgrund dazukommen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 entschieden. </p><p>Waren Ende 2014 noch 2684 Eritreer mit diesem Status da, so waren es Ende 2016 schon 5601 - mehr als 108 Prozent in zwei Jahren. Nach dem Urteil kamen nur noch wenige hinzu. </p><p>Inwiefern hat sich das Urteil auf die Praxis ausgewirkt?</p><p>Warum wird nun jenen Eritreern nicht der Flüchtlingsstatus aberkannt und werden sie nicht dem gewöhnlichen Status F zugeführt, wenn ja nun gerichtlich festgestellt die Voraussetzungen weggefallen sind?</p><p>Wie vielen Personen mit Status F mit Flüchtlingseigenschaft wurde in den letzten zehn Jahren der Härtefall gewährt? Wie viele davon waren auf öffentliche Unterstützung angewiesen? </p>
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