Mehr Flexibilität für Pensionskassen beim Austritt der Versicherten ohne Information zum Erhalt des Vorsorgeschutzes

ShortId
18.3283
Id
20183283
Updated
28.07.2023 03:52
Language
de
Title
Mehr Flexibilität für Pensionskassen beim Austritt der Versicherten ohne Information zum Erhalt des Vorsorgeschutzes
AdditionalIndexing
2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im 21. Jahrhundert ist es den Versicherten zuzutrauen, innert Wochen ihrer früheren Pensionskasse mitzuteilen, wohin ihr Freizügigkeitsguthaben überwiesen werden soll. Ihnen sechs Monate Zeit zu lassen ist überholt und für Pensionskassen eine Belastung (da das Geld nicht angelegt werden kann, aber zum BVG-Zinssatz vergütet werden muss). </p><p>Seit dem 1. Januar 2017 werden alle Angaben zu Freizügigkeitsguthaben bei der Zentralstelle zweite Säule gespeichert. Eine Überweisung zur Stiftung Auffangeinrichtung ist deshalb nicht mehr zwingend, da der Versicherte jederzeit bei der Zentralstelle nach dem Verbleib seines Guthabens nachfragen kann. Zudem gibt es einige Freizügigkeitseinrichtungen, die einen besseren Zins, Anlagefonds und ein besseres Betreuungsverhältnis als die Auffangeinrichtung bieten können. Es ist deshalb im Interesse des Versicherten, wenn die Pensionskasse die Freizügigkeitseinrichtungen ihres Vertrauens auswählen kann. Ist er mit der Wahl seiner früheren Pensionskassen unzufrieden, so kann er innert weniger Tage und kostenlos die Einrichtung wechseln. Eine Flexibilisierung ist somit im Interesse aller Beteiligten.</p>
  • <p>Eine Verkürzung der Sperrfrist von sechs Monaten auf drei Monate für die Überweisung der Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung würde zahlreiche unnötige Überweisungen zur Auffangeinrichtung und von dieser wieder zu einer anderen Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung auslösen. Versicherte auf Stellensuche haben erfahrungsgemäss dringendere Anliegen als die Meldung einer Freizügigkeitseinrichtung. Eine längere Frist kommt ihnen daher entgegen. Das gilt auch für Versicherte, die zwischen zwei Arbeitsverhältnissen eine Auszeit einlegen. So kann vermieden werden, dass die Guthaben dieser Personen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG transferiert werden, nur um kurze Zeit später von dieser auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen zu werden. Die Kosten für diese unnötigen Überweisungen, Kontoeröffnungen und Kontenschliessungen müssten letztlich von den Versicherten getragen werden. Eine Verkürzung der Überweisungsfrist wäre demnach nicht im Interesse der Versicherten und ist deshalb abzulehnen. Die von der Motion geforderte Verkürzung der maximalen Frist von zwei Jahren auf ein Jahr wäre ebenfalls nicht sinnvoll, weil sie auch zu unnötigen Überweisungen führen würde.</p><p>Freizügigkeitsleistungen gehören den Versicherten, nicht den Vorsorgeeinrichtungen. Die Versicherten sollen daher selbst bestimmen können, wer die Betreuung ihrer Guthaben übernimmt. Die Auswahl der Freizügigkeitseinrichtung den Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen wäre demnach ein inakzeptabler Eingriff in die Verfügungsmacht der Versicherten.</p><p>Die systematische Überweisung der Austrittsleistungen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, wenn die Versicherten keine Wahl getroffen haben, hat den Vorteil, dass diese ohne vorgängige Anfrage bei der Zentralstelle zweite Säule wissen, wo sich ihre Freizügigkeitsguthaben befinden. So können auch das Entstehen von vergessenen Konten und unnötige Zusatzbelastungen der Zentralstelle zweite Säule vermieden werden. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weist zudem mit 5 Franken pro Jahr und Versicherten die weitaus tiefsten Verwaltungskosten auf, und sie verlangt keine Gebühren von den Versicherten.</p><p>Die heutige Überweisungspflicht an die von den Sozialpartnern geführte Auffangeinrichtung BVG bei Ausbleiben einer Meldung der Versicherten reduziert auch das Risiko, dass betrügerische Anbieter diese Gelder übernehmen und Verluste zulasten der Versicherten verursachen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, um Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes dahingehend zu ändern, dass Pensionskassen mehr Flexibilität erhalten. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die Freizügigkeitsleistung bei Ausbleiben einer Mitteilung bereits nach drei Monaten (statt sechs) und spätestens nach einem Jahr (statt zwei) einer Freizügigkeitseinrichtung ihrer Wahl zu überweisen.</p>
  • Mehr Flexibilität für Pensionskassen beim Austritt der Versicherten ohne Information zum Erhalt des Vorsorgeschutzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im 21. Jahrhundert ist es den Versicherten zuzutrauen, innert Wochen ihrer früheren Pensionskasse mitzuteilen, wohin ihr Freizügigkeitsguthaben überwiesen werden soll. Ihnen sechs Monate Zeit zu lassen ist überholt und für Pensionskassen eine Belastung (da das Geld nicht angelegt werden kann, aber zum BVG-Zinssatz vergütet werden muss). </p><p>Seit dem 1. Januar 2017 werden alle Angaben zu Freizügigkeitsguthaben bei der Zentralstelle zweite Säule gespeichert. Eine Überweisung zur Stiftung Auffangeinrichtung ist deshalb nicht mehr zwingend, da der Versicherte jederzeit bei der Zentralstelle nach dem Verbleib seines Guthabens nachfragen kann. Zudem gibt es einige Freizügigkeitseinrichtungen, die einen besseren Zins, Anlagefonds und ein besseres Betreuungsverhältnis als die Auffangeinrichtung bieten können. Es ist deshalb im Interesse des Versicherten, wenn die Pensionskasse die Freizügigkeitseinrichtungen ihres Vertrauens auswählen kann. Ist er mit der Wahl seiner früheren Pensionskassen unzufrieden, so kann er innert weniger Tage und kostenlos die Einrichtung wechseln. Eine Flexibilisierung ist somit im Interesse aller Beteiligten.</p>
    • <p>Eine Verkürzung der Sperrfrist von sechs Monaten auf drei Monate für die Überweisung der Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung würde zahlreiche unnötige Überweisungen zur Auffangeinrichtung und von dieser wieder zu einer anderen Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung auslösen. Versicherte auf Stellensuche haben erfahrungsgemäss dringendere Anliegen als die Meldung einer Freizügigkeitseinrichtung. Eine längere Frist kommt ihnen daher entgegen. Das gilt auch für Versicherte, die zwischen zwei Arbeitsverhältnissen eine Auszeit einlegen. So kann vermieden werden, dass die Guthaben dieser Personen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG transferiert werden, nur um kurze Zeit später von dieser auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen zu werden. Die Kosten für diese unnötigen Überweisungen, Kontoeröffnungen und Kontenschliessungen müssten letztlich von den Versicherten getragen werden. Eine Verkürzung der Überweisungsfrist wäre demnach nicht im Interesse der Versicherten und ist deshalb abzulehnen. Die von der Motion geforderte Verkürzung der maximalen Frist von zwei Jahren auf ein Jahr wäre ebenfalls nicht sinnvoll, weil sie auch zu unnötigen Überweisungen führen würde.</p><p>Freizügigkeitsleistungen gehören den Versicherten, nicht den Vorsorgeeinrichtungen. Die Versicherten sollen daher selbst bestimmen können, wer die Betreuung ihrer Guthaben übernimmt. Die Auswahl der Freizügigkeitseinrichtung den Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen wäre demnach ein inakzeptabler Eingriff in die Verfügungsmacht der Versicherten.</p><p>Die systematische Überweisung der Austrittsleistungen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, wenn die Versicherten keine Wahl getroffen haben, hat den Vorteil, dass diese ohne vorgängige Anfrage bei der Zentralstelle zweite Säule wissen, wo sich ihre Freizügigkeitsguthaben befinden. So können auch das Entstehen von vergessenen Konten und unnötige Zusatzbelastungen der Zentralstelle zweite Säule vermieden werden. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weist zudem mit 5 Franken pro Jahr und Versicherten die weitaus tiefsten Verwaltungskosten auf, und sie verlangt keine Gebühren von den Versicherten.</p><p>Die heutige Überweisungspflicht an die von den Sozialpartnern geführte Auffangeinrichtung BVG bei Ausbleiben einer Meldung der Versicherten reduziert auch das Risiko, dass betrügerische Anbieter diese Gelder übernehmen und Verluste zulasten der Versicherten verursachen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, um Artikel 4 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes dahingehend zu ändern, dass Pensionskassen mehr Flexibilität erhalten. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die Freizügigkeitsleistung bei Ausbleiben einer Mitteilung bereits nach drei Monaten (statt sechs) und spätestens nach einem Jahr (statt zwei) einer Freizügigkeitseinrichtung ihrer Wahl zu überweisen.</p>
    • Mehr Flexibilität für Pensionskassen beim Austritt der Versicherten ohne Information zum Erhalt des Vorsorgeschutzes

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