Unverständliche Verzögerung bei der Inkraftsetzung der Änderung des SchKG vom 16. Dezember 2016. Schutz vor ungerechtfertigten Zahlungsbefehlen

ShortId
18.3287
Id
20183287
Updated
28.07.2023 03:51
Language
de
Title
Unverständliche Verzögerung bei der Inkraftsetzung der Änderung des SchKG vom 16. Dezember 2016. Schutz vor ungerechtfertigten Zahlungsbefehlen
AdditionalIndexing
1211;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In diesem Zusammenhang scheint es mir dringend, dem Bundesrat die folgenden Fragen zu stellen - dies umso mehr, als der parlamentarische Prozess zu diesem Geschäft vor beinahe neun Jahren begann:</p><p>1. Wie rechtfertigt der Bundesrat die erstaunliche Verzögerung bei der Inkraftsetzung eines Gesetzes, das von der Bundesversammlung am 16. Dezember 2016 verabschiedet worden ist und für das die Referendumsfrist, wie vorauszusehen war, am 7. April 2017 unbenutzt abgelaufen ist?</p><p>2. Versuchen Kreise, die sich schon die ganze Zeit gegen einen besseren Schutz von Personen, die einen Zahlungsbefehl erhalten haben, gestemmt haben, Druck auszuüben, um möglichst lange die Inkraftsetzung von Bestimmungen zu verzögern, die es den Betroffenen erlauben, sich besser zur Wehr zu setzen?</p><p>3. Erfordert allein die Anpassung eines Gebührenansatzes in einer Verordnung tatsächlich, dass die Bundesverwaltung beinahe zwei Jahre daran arbeitet?</p><p>4. Abschliessend gefragt: Wäre es nicht möglich, die notwendigen kosmetischen Anpassungen vorzunehmen, damit der Bundesrat die Änderung vom 1. Juli 2018 in Kraft setzen kann?</p>
  • <p>1./3./4. Das Parlament hat die Revision am 16. Dezember 2016 verabschiedet, die Referendumsfrist ist am 7. April 2017 unbenutzt verstrichen. Die Inkraftsetzung des revidierten Rechts setzt eine Änderung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) und den Erlass einer Weisung der SchKG-Oberaufsicht zur Anwendung der neuen Bestimmung durch die Betreibungsämter voraus. Sodann müssen die Änderungen in den unterschiedlichen IT-Lösungen der fast 500 Betreibungsämter programmiert, getestet und eingeführt sein.</p><p>Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über die Revision der GebV SchKG am 11. April 2018 eröffnet. Die Weisung der Oberaufsicht wird per 1. Januar 2019 zur Verfügung stehen. Die Softwarelösungen können auf dieses Datum eingeführt werden. Damit kann die endgültige Fassung der Revision erst per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden.</p><p>2. Das Bundesamt für Justiz hat seit der Verabschiedung der Vorlage zahlreiche Nachfragen nach dem geplanten Datum des Inkrafttretens erhalten und beantwortet. Druckversuche, die Inkraftsetzung des neuen Rechts zu beeinflussen oder gar zu verzögern, sind dem Bundesrat nicht bekannt. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angeregt von der parlamentarischen Initiative Abate vom 11. Dezember 2009 (09.530) hat die Bundesversammlung am 16. Dezember 2016 eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verabschiedet; diese Änderung soll Personen, an die ein missbräuchlicher oder fragwürdiger Zahlungsbefehl ergangen ist, eine Handhabe bieten, um sich vor den Folgen einer Mitteilung aus dem Betreibungsregister an Dritte zu schützen. </p><p>Insbesondere die Verabschiedung des neuen Artikels 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG wird es ermöglichen, dass Personen, die sich in einer solchen Lage befinden, eine ausgewogene und konkrete Lösung finden. In Fachzeitschriften wurde in Kommentaren davon ausgegangen, dass diese Bestimmungen ohne Weiteres am 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden können. Dies war aber nicht der Fall. Offenbar ist eine Inkraftsetzung nicht vor dem 1. Januar 2019 vorgesehen; es gelte, noch eine Anpassung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) abzuwarten.</p>
  • Unverständliche Verzögerung bei der Inkraftsetzung der Änderung des SchKG vom 16. Dezember 2016. Schutz vor ungerechtfertigten Zahlungsbefehlen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In diesem Zusammenhang scheint es mir dringend, dem Bundesrat die folgenden Fragen zu stellen - dies umso mehr, als der parlamentarische Prozess zu diesem Geschäft vor beinahe neun Jahren begann:</p><p>1. Wie rechtfertigt der Bundesrat die erstaunliche Verzögerung bei der Inkraftsetzung eines Gesetzes, das von der Bundesversammlung am 16. Dezember 2016 verabschiedet worden ist und für das die Referendumsfrist, wie vorauszusehen war, am 7. April 2017 unbenutzt abgelaufen ist?</p><p>2. Versuchen Kreise, die sich schon die ganze Zeit gegen einen besseren Schutz von Personen, die einen Zahlungsbefehl erhalten haben, gestemmt haben, Druck auszuüben, um möglichst lange die Inkraftsetzung von Bestimmungen zu verzögern, die es den Betroffenen erlauben, sich besser zur Wehr zu setzen?</p><p>3. Erfordert allein die Anpassung eines Gebührenansatzes in einer Verordnung tatsächlich, dass die Bundesverwaltung beinahe zwei Jahre daran arbeitet?</p><p>4. Abschliessend gefragt: Wäre es nicht möglich, die notwendigen kosmetischen Anpassungen vorzunehmen, damit der Bundesrat die Änderung vom 1. Juli 2018 in Kraft setzen kann?</p>
    • <p>1./3./4. Das Parlament hat die Revision am 16. Dezember 2016 verabschiedet, die Referendumsfrist ist am 7. April 2017 unbenutzt verstrichen. Die Inkraftsetzung des revidierten Rechts setzt eine Änderung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) und den Erlass einer Weisung der SchKG-Oberaufsicht zur Anwendung der neuen Bestimmung durch die Betreibungsämter voraus. Sodann müssen die Änderungen in den unterschiedlichen IT-Lösungen der fast 500 Betreibungsämter programmiert, getestet und eingeführt sein.</p><p>Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über die Revision der GebV SchKG am 11. April 2018 eröffnet. Die Weisung der Oberaufsicht wird per 1. Januar 2019 zur Verfügung stehen. Die Softwarelösungen können auf dieses Datum eingeführt werden. Damit kann die endgültige Fassung der Revision erst per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden.</p><p>2. Das Bundesamt für Justiz hat seit der Verabschiedung der Vorlage zahlreiche Nachfragen nach dem geplanten Datum des Inkrafttretens erhalten und beantwortet. Druckversuche, die Inkraftsetzung des neuen Rechts zu beeinflussen oder gar zu verzögern, sind dem Bundesrat nicht bekannt. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angeregt von der parlamentarischen Initiative Abate vom 11. Dezember 2009 (09.530) hat die Bundesversammlung am 16. Dezember 2016 eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verabschiedet; diese Änderung soll Personen, an die ein missbräuchlicher oder fragwürdiger Zahlungsbefehl ergangen ist, eine Handhabe bieten, um sich vor den Folgen einer Mitteilung aus dem Betreibungsregister an Dritte zu schützen. </p><p>Insbesondere die Verabschiedung des neuen Artikels 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG wird es ermöglichen, dass Personen, die sich in einer solchen Lage befinden, eine ausgewogene und konkrete Lösung finden. In Fachzeitschriften wurde in Kommentaren davon ausgegangen, dass diese Bestimmungen ohne Weiteres am 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden können. Dies war aber nicht der Fall. Offenbar ist eine Inkraftsetzung nicht vor dem 1. Januar 2019 vorgesehen; es gelte, noch eine Anpassung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) abzuwarten.</p>
    • Unverständliche Verzögerung bei der Inkraftsetzung der Änderung des SchKG vom 16. Dezember 2016. Schutz vor ungerechtfertigten Zahlungsbefehlen

Back to List