Gebühren auf Bundesebene. Einhaltung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips

ShortId
18.3303
Id
20183303
Updated
28.07.2023 14:40
Language
de
Title
Gebühren auf Bundesebene. Einhaltung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips
AdditionalIndexing
15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Tendenz von steigenden Gebühren ist auf allen politischen Ebenen auszumachen. Unklar ist, in welchem Umfang insbesondere das Kostendeckungsprinzip bei Gebühren auf Bundesebene berücksichtigt wird. Unter dem genannten Aspekt ist der Bundesrat gefordert sicherzustellen, dass die massgeblichen Prinzipien im Gebührenrecht auch eingehalten werden. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 17.4283 vom 15. Dezember 2017 den Handlungsbedarf anerkannt und ausgeführt, dass der Bundesrat prüfen wird, ob der Preisüberwacher bei allen Gebührenerlassen oder ihren Änderungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die allgemeine Gebührenverordnung entsprechend ergänzt werden kann. Im Sinne einer Qualitätssicherung beim Erlass oder bei der Erhöhung von Gebührenregelungen ist der Einbezug des Preisüberwachers sinnvoll. Die Anpassungen auf Verordnungsstufe ertragen keinen weiteren Aufschub und sind deshalb vom Bundesrat umgehend in Angriff zu nehmen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat sicherzustellen, dass das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip bei den Gebühren auf Bundesebene verstärkt Beachtung finden.</p>
  • <p>Das Kostendeckungsprinzip stellt für die Bundesverwaltung die verbindliche Obergrenze bei der Festlegung von Gebührentarifen in den spezifischen Gebührenverordnungen dar. Demnach werden bereits heute die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben. Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände möglich. Wie der Bundesrat in der Beantwortung der Interpellation 17.4283 ausgeführt hat, werden die Gebührenverordnungen in der Regel durch ihn erlassen. Die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips kann deshalb im Rahmen der Ämterkonsultation zu den jeweiligen Gebührenverordnungen auch vom Preisüberwacher kontrolliert werden. Allerdings erlauben es die kurzen Fristen in der Ämterkonsultation in der Regel dem Preisüberwacher nicht, die Gebühren vertieft auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. In wenigen Einzelfällen werden die Gebührenverordnungen zudem vom zuständigen Departement oder vom zuständigen Bundesamt erlassen. Um sicherzustellen, dass die Festsetzung oder Änderung von Tarifen in jedem Fall dem Preisüberwacher vorgängig unterbreitet werden, erachtet der Bundesrat die Ergänzung der allgemeinen Gebührenverordnung mit einer expliziten Anhörungspflicht als sinnvoll.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, raschestmöglich notwendige Anpassungen der allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) vorzunehmen, damit bei der Festsetzung oder Erhöhung von Gebühren auf Bundesebene das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip hinreichend Beachtung finden und der Preisüberwacher bei Gebührenfestlegungen auf Bundesebene regelmässig und rechtzeitig angehört wird.</p>
  • Gebühren auf Bundesebene. Einhaltung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Tendenz von steigenden Gebühren ist auf allen politischen Ebenen auszumachen. Unklar ist, in welchem Umfang insbesondere das Kostendeckungsprinzip bei Gebühren auf Bundesebene berücksichtigt wird. Unter dem genannten Aspekt ist der Bundesrat gefordert sicherzustellen, dass die massgeblichen Prinzipien im Gebührenrecht auch eingehalten werden. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 17.4283 vom 15. Dezember 2017 den Handlungsbedarf anerkannt und ausgeführt, dass der Bundesrat prüfen wird, ob der Preisüberwacher bei allen Gebührenerlassen oder ihren Änderungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die allgemeine Gebührenverordnung entsprechend ergänzt werden kann. Im Sinne einer Qualitätssicherung beim Erlass oder bei der Erhöhung von Gebührenregelungen ist der Einbezug des Preisüberwachers sinnvoll. Die Anpassungen auf Verordnungsstufe ertragen keinen weiteren Aufschub und sind deshalb vom Bundesrat umgehend in Angriff zu nehmen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat sicherzustellen, dass das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip bei den Gebühren auf Bundesebene verstärkt Beachtung finden.</p>
    • <p>Das Kostendeckungsprinzip stellt für die Bundesverwaltung die verbindliche Obergrenze bei der Festlegung von Gebührentarifen in den spezifischen Gebührenverordnungen dar. Demnach werden bereits heute die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben. Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände möglich. Wie der Bundesrat in der Beantwortung der Interpellation 17.4283 ausgeführt hat, werden die Gebührenverordnungen in der Regel durch ihn erlassen. Die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips kann deshalb im Rahmen der Ämterkonsultation zu den jeweiligen Gebührenverordnungen auch vom Preisüberwacher kontrolliert werden. Allerdings erlauben es die kurzen Fristen in der Ämterkonsultation in der Regel dem Preisüberwacher nicht, die Gebühren vertieft auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. In wenigen Einzelfällen werden die Gebührenverordnungen zudem vom zuständigen Departement oder vom zuständigen Bundesamt erlassen. Um sicherzustellen, dass die Festsetzung oder Änderung von Tarifen in jedem Fall dem Preisüberwacher vorgängig unterbreitet werden, erachtet der Bundesrat die Ergänzung der allgemeinen Gebührenverordnung mit einer expliziten Anhörungspflicht als sinnvoll.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, raschestmöglich notwendige Anpassungen der allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) vorzunehmen, damit bei der Festsetzung oder Erhöhung von Gebühren auf Bundesebene das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip hinreichend Beachtung finden und der Preisüberwacher bei Gebührenfestlegungen auf Bundesebene regelmässig und rechtzeitig angehört wird.</p>
    • Gebühren auf Bundesebene. Einhaltung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips

Back to List