Smart Sanctions gegen die Urheber von Kriegsverbrechen in Syrien

ShortId
18.3309
Id
20183309
Updated
28.07.2023 03:43
Language
de
Title
Smart Sanctions gegen die Urheber von Kriegsverbrechen in Syrien
AdditionalIndexing
08;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat erliess am 18. Mai 2011 und totalrevidiert am 8. Juni 2012 die Verordnung über Massnahmen gegen Syrien (SR 946.231.172.7). Damit schloss sich die Schweiz den Sanktionsmassnahmen an, welche die EU nach Ausbruch der Krise gegen Syrien verhängt hatte. Die EU und die Schweiz begründeten die restriktiven Massnahmen damals vorab mit "der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch die syrischen Streit- und Sicherheitskräfte".</p><p>Mehr als sechs Jahre später hat sich das Kriegsgeschehen in Syrien stark verändert. Zwar passten EU und Schweiz ihre Syrien-Sanktionen ständig an. Im Kern zielen sie aber immer noch auf die brutale Kampagne, die Bashar al-Assad und sein Regime gegen das eigene Volk führen. Von den Sanktionen nicht erfasst werden jene Mächte, die von aussen das Kriegsgeschehen anheizen und ihrerseits an Kriegsverbrechen beteiligt sind. </p><p>Der Bundesrat betont in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3061, für ihn sei "die Vermeidung negativer humanitärer Auswirkungen von Sanktionen" ein "grosses Anliegen": "Gezielte Sanktionen sollen möglichst direkt die verantwortlichen Personen treffen und die Zivilbevölkerung vor negativen Folgen von Sanktionsmassnahmen schützen." Umso wichtiger ist es zu überprüfen, ob deren Architektur erlaubt, "die Zivilbevölkerung vor negativen Folgen von Sanktionsmassnahmen" zu "schützen". Die Verordnungsänderung vom 10. März 2017 verfolgte ausdrücklich dieses Ziel. Wurde es erreicht?</p><p>Zusätzlich sollte gemeinsam mit den EU-Partnerstaaten die Wirksamkeit der Syrien-Sanktionen insgesamt überprüft werden. Treffen die Massnahmen tatsächlich die ganze Breite der Personen, die sich nicht an die Resolution 2401 des Uno-Sicherheitsrates vom 24. Februar 2018 halten? Diese fordert alle Konfliktparteien auf, die Feindseligkeiten auf dem gesamten syrischen Staatsgebiet für mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage einzustellen.</p>
  • <p>Der Bundesrat erliess am 18. Mai 2011 die Verordnung über Massnahmen gegen Syrien (SR 946.231.172.7) und schloss sich damit den EU-Sanktionsmassnahmen gegenüber Damaskus an. Die Massnahmen wurden seither in mehreren Schritten verschärft. Letztmals wurden die Sanktionsmassnahmen am 27. März 2018 angepasst, als vier Personen, die in das syrische Chemiewaffenprogramm involviert sind, den Sanktionen unterstellt wurden. Die Sanktionen bleiben damit auch weiterhin relevant.</p><p>Weder gezielte Sanktionen der EU noch solche der Schweiz können für sich in Anspruch nehmen, sämtliche Personen innerhalb und ausserhalb Syriens zu treffen, die für die Intensivierung des Kriegsgeschehens, die systematischen Verstösse gegen das Völkerrecht, insbesondere durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung, oder die Behinderung der humanitären Nothilfe in Syrien verantwortlich sind. Die Sanktionen sind Teil des aussenpolitischen Instrumentariums, das einen Beitrag zu einer politischen Lösung des Konflikts leisten soll. Die Schweiz unternimmt hierzu, genau wie die EU, gezielte Anstrengungen. So hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Demarchen gegenüber mehreren involvierten Staaten unternommen und wiederholt zu einer raschen und wirksamen Einhaltung der Waffenruhe gemäss der Resolution 2401 des Uno-Sicherheitsrates aufgerufen (z. B. Medienmitteilung vom 7. März 2018). In der März-Session des Menschenrechtsrates in Genf unterstrich die Schweiz diese Forderung. Die Schweiz setzt sich seit Jahren auf verschiedenen Ebenen für eine politische Lösung des Konflikts, für eine wirksame humanitäre Hilfe und für die Bekämpfung der Straflosigkeit in Syrien ein.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Ingold 17.3061 ausführlich dargelegt, dass ihm die Vermeidung negativer humanitärer Auswirkungen von Sanktionen ein grosses Anliegen ist. Unparteiische Hilfsaktionen sollen nicht von Sanktionen betroffen oder gar als Formen der Terrorismusunterstützung gewertet werden.</p><p>Nahrungsmittel und Medikamente unterstehen generell nicht den Sanktionsmassnahmen. Zudem enthält die Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien eine ganze Reihe von humanitären Ausnahmebestimmungen. Die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung befassen sich seit Langem mit den Auswirkungen internationaler Sanktionen, einschliesslich der Massnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung, auf die humanitäre Hilfe. Sie stehen dazu in direktem Kontakt mit den humanitären Akteuren, um bei auftretenden Problemen konkrete Lösungen zu finden. In welchem Umfang die mit der Verordnungsänderung vom 10. März 2017 für humanitäre Akteure beschlossenen Erleichterungen für Kauf, Transport und Finanzierung von Erdölprodukten (z. B. Benzin) in Syrien effektiv genutzt werden, kann nicht schlüssig beantwortet werden, weil die Inanspruchnahme dieser Ausnahme den Bundesbehörden nicht gemeldet werden muss.</p><p>Allerdings ist der Erlass solcher Ausnahmen nicht gleichbedeutend mit der Lieferung wichtiger Güter an die Zivilbevölkerung. Nebst der rechtlichen Basis für solche Transaktionen braucht es auch die Bereitschaft privater Akteure, z. B. von Banken, Exporteuren, Transporteuren und Handelsgesellschaften, solche durchzuführen.</p><p>Der Bundesrat stellt diesbezüglich fest, dass private Akteure auch gegenüber legalen Geschäften mit Syrien aus Risikoüberlegungen angesichts des langjährigen bewaffneten Konflikts sehr zurückhaltend sind. So sind die Schweizer Exporte nach Syrien von rund 271 Millionen Franken im Jahr 2010 auf bloss noch rund 28 Millionen Franken im Jahr 2017 eingebrochen. Den weitaus grössten Teil der Exporte (rund 20 Millionen Franken) stellten im Jahr 2017 pharmazeutische Erzeugnisse dar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob die mit der Verordnung über Massnahmen gegen Syrien (SR 946.231.172.7) ergriffenen Sanktionen gezielt die tatsächlich verantwortlichen Personen treffen und ob die Zivilbevölkerung vor negativen Folgen von Sanktionsmassnahmen geschützt sind.</p>
  • Smart Sanctions gegen die Urheber von Kriegsverbrechen in Syrien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat erliess am 18. Mai 2011 und totalrevidiert am 8. Juni 2012 die Verordnung über Massnahmen gegen Syrien (SR 946.231.172.7). Damit schloss sich die Schweiz den Sanktionsmassnahmen an, welche die EU nach Ausbruch der Krise gegen Syrien verhängt hatte. Die EU und die Schweiz begründeten die restriktiven Massnahmen damals vorab mit "der gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch die syrischen Streit- und Sicherheitskräfte".</p><p>Mehr als sechs Jahre später hat sich das Kriegsgeschehen in Syrien stark verändert. Zwar passten EU und Schweiz ihre Syrien-Sanktionen ständig an. Im Kern zielen sie aber immer noch auf die brutale Kampagne, die Bashar al-Assad und sein Regime gegen das eigene Volk führen. Von den Sanktionen nicht erfasst werden jene Mächte, die von aussen das Kriegsgeschehen anheizen und ihrerseits an Kriegsverbrechen beteiligt sind. </p><p>Der Bundesrat betont in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3061, für ihn sei "die Vermeidung negativer humanitärer Auswirkungen von Sanktionen" ein "grosses Anliegen": "Gezielte Sanktionen sollen möglichst direkt die verantwortlichen Personen treffen und die Zivilbevölkerung vor negativen Folgen von Sanktionsmassnahmen schützen." Umso wichtiger ist es zu überprüfen, ob deren Architektur erlaubt, "die Zivilbevölkerung vor negativen Folgen von Sanktionsmassnahmen" zu "schützen". Die Verordnungsänderung vom 10. März 2017 verfolgte ausdrücklich dieses Ziel. Wurde es erreicht?</p><p>Zusätzlich sollte gemeinsam mit den EU-Partnerstaaten die Wirksamkeit der Syrien-Sanktionen insgesamt überprüft werden. Treffen die Massnahmen tatsächlich die ganze Breite der Personen, die sich nicht an die Resolution 2401 des Uno-Sicherheitsrates vom 24. Februar 2018 halten? Diese fordert alle Konfliktparteien auf, die Feindseligkeiten auf dem gesamten syrischen Staatsgebiet für mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage einzustellen.</p>
    • <p>Der Bundesrat erliess am 18. Mai 2011 die Verordnung über Massnahmen gegen Syrien (SR 946.231.172.7) und schloss sich damit den EU-Sanktionsmassnahmen gegenüber Damaskus an. Die Massnahmen wurden seither in mehreren Schritten verschärft. Letztmals wurden die Sanktionsmassnahmen am 27. März 2018 angepasst, als vier Personen, die in das syrische Chemiewaffenprogramm involviert sind, den Sanktionen unterstellt wurden. Die Sanktionen bleiben damit auch weiterhin relevant.</p><p>Weder gezielte Sanktionen der EU noch solche der Schweiz können für sich in Anspruch nehmen, sämtliche Personen innerhalb und ausserhalb Syriens zu treffen, die für die Intensivierung des Kriegsgeschehens, die systematischen Verstösse gegen das Völkerrecht, insbesondere durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung, oder die Behinderung der humanitären Nothilfe in Syrien verantwortlich sind. Die Sanktionen sind Teil des aussenpolitischen Instrumentariums, das einen Beitrag zu einer politischen Lösung des Konflikts leisten soll. Die Schweiz unternimmt hierzu, genau wie die EU, gezielte Anstrengungen. So hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Demarchen gegenüber mehreren involvierten Staaten unternommen und wiederholt zu einer raschen und wirksamen Einhaltung der Waffenruhe gemäss der Resolution 2401 des Uno-Sicherheitsrates aufgerufen (z. B. Medienmitteilung vom 7. März 2018). In der März-Session des Menschenrechtsrates in Genf unterstrich die Schweiz diese Forderung. Die Schweiz setzt sich seit Jahren auf verschiedenen Ebenen für eine politische Lösung des Konflikts, für eine wirksame humanitäre Hilfe und für die Bekämpfung der Straflosigkeit in Syrien ein.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Ingold 17.3061 ausführlich dargelegt, dass ihm die Vermeidung negativer humanitärer Auswirkungen von Sanktionen ein grosses Anliegen ist. Unparteiische Hilfsaktionen sollen nicht von Sanktionen betroffen oder gar als Formen der Terrorismusunterstützung gewertet werden.</p><p>Nahrungsmittel und Medikamente unterstehen generell nicht den Sanktionsmassnahmen. Zudem enthält die Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien eine ganze Reihe von humanitären Ausnahmebestimmungen. Die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung befassen sich seit Langem mit den Auswirkungen internationaler Sanktionen, einschliesslich der Massnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung, auf die humanitäre Hilfe. Sie stehen dazu in direktem Kontakt mit den humanitären Akteuren, um bei auftretenden Problemen konkrete Lösungen zu finden. In welchem Umfang die mit der Verordnungsänderung vom 10. März 2017 für humanitäre Akteure beschlossenen Erleichterungen für Kauf, Transport und Finanzierung von Erdölprodukten (z. B. Benzin) in Syrien effektiv genutzt werden, kann nicht schlüssig beantwortet werden, weil die Inanspruchnahme dieser Ausnahme den Bundesbehörden nicht gemeldet werden muss.</p><p>Allerdings ist der Erlass solcher Ausnahmen nicht gleichbedeutend mit der Lieferung wichtiger Güter an die Zivilbevölkerung. Nebst der rechtlichen Basis für solche Transaktionen braucht es auch die Bereitschaft privater Akteure, z. B. von Banken, Exporteuren, Transporteuren und Handelsgesellschaften, solche durchzuführen.</p><p>Der Bundesrat stellt diesbezüglich fest, dass private Akteure auch gegenüber legalen Geschäften mit Syrien aus Risikoüberlegungen angesichts des langjährigen bewaffneten Konflikts sehr zurückhaltend sind. So sind die Schweizer Exporte nach Syrien von rund 271 Millionen Franken im Jahr 2010 auf bloss noch rund 28 Millionen Franken im Jahr 2017 eingebrochen. Den weitaus grössten Teil der Exporte (rund 20 Millionen Franken) stellten im Jahr 2017 pharmazeutische Erzeugnisse dar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob die mit der Verordnung über Massnahmen gegen Syrien (SR 946.231.172.7) ergriffenen Sanktionen gezielt die tatsächlich verantwortlichen Personen treffen und ob die Zivilbevölkerung vor negativen Folgen von Sanktionsmassnahmen geschützt sind.</p>
    • Smart Sanctions gegen die Urheber von Kriegsverbrechen in Syrien

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