Pistenfahrzeuge. Fahrerinnen und Fahrer unter Druck

ShortId
18.3310
Id
20183310
Updated
28.07.2023 03:43
Language
de
Title
Pistenfahrzeuge. Fahrerinnen und Fahrer unter Druck
AdditionalIndexing
28;44;2836;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./4. Die Haftungsregeln des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) gelten unabhängig davon, ob ein Motorfahrzeug den Schaden auf einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Strasse verursacht. Der Halter eines Pistenfahrzeuges unterliegt einer Gefährdungshaftung, weil der Betrieb des Fahrzeuges eine besondere Gefahrenquelle darstellt. Der Halter wird von seiner Haftung befreit, wenn der Unfall durch grobes Verschulden eines Skifahrers verursacht wurde und weder den Halter noch den Lenker des Pistenfahrzeuges ein Verschulden trifft. Der Richter kann die Haftung des Halters mildern, wenn ein Verschulden des geschädigten Skifahrers beim Unfall eine Rolle spielte.</p><p>Der Lenker eines Pistenfahrzeuges, der nicht auch dessen Halter ist, unterliegt keiner Kausalhaftung. Er haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, das nachzuweisen ist. Der Richter kann dessen Haftung ausschliessen oder mildern, wenn ein Verschulden des geschädigten Skifahrers beim Unfall eine Rolle spielte.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass das geltende Recht somit genügt, um die Haftung der Halter oder Lenker von Pistenfahrzeugen zu mildern bzw. auszuschliessen.</p><p>2./3. Skipisten gelten als öffentliche Verkehrsflächen. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen grundsätzlich nur Fahrzeuge mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern verkehren. Überdies werden mit Pistenfahrzeugen Arbeiten verrichtet und in der Regel nicht Sachen transportiert. Folglich erachtet der Bundesrat deren Zulassung als Arbeitsfahrzeuge als korrekt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>Während des Winters wurden verschiedene Fälle von schweren Unfällen in Skigebieten gemeldet, die sich ausserhalb der Pistenöffnungszeiten ereigneten und an denen Pistenfahrzeuge und Skitourengänger und -gängerinnen beteiligt waren. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass die Verantwortung bei dem Schneesportler oder der Schneesportlerin liegt, wenn es auf geschlossenen Pisten zu einem Unfall kommt. Doch häufig wird von einer Kausalhaftung des Fahrers oder der Fahrerin des Pistenfahrzeugs ausgegangen, so wie wenn er oder sie in einen Verkehrsunfall auf der Strasse verwickelt wäre. Pistenfahrzeuge unterstehen auch tatsächlich dem Strassenverkehrsgesetz (SVG); sie gelten als Arbeitsmotorwagen und sind den Schneeräumfahrzeugen gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS). Manchmal werden solche Unfälle sogar zu Widerhandlungen hinzugerechnet, die eine Fahrerin oder ein Fahrer mit dem Privatfahrzeug im Strassenverkehr begangen hat. Doch Pistenfahrzeuge verkehren nicht auf Strassen oder öffentlichem Grund, sondern auf Privatgrundstücken (Alpen, Weiden usw.), die nur selten den Bahnbetreibern selbst gehören. Sie sind für einen speziellen beruflichen Einsatzzweck bestimmt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen sollen. Die heutige Situation führt zu tiefsitzender Verunsicherung beim Betriebspersonal der Bahnen, sodass verschiedene Angestellte - trotz ihrer Ausbildung - inzwischen zögern, die Pisten ausserhalb der Öffnungszeiten mit einem Pistenfahrzeug zu befahren; dies, obschon die Sicherheitsverantwortlichen die Pisten für den nächsten Tag vorbereiten, das heisst präparieren müssen.</p><p>Daher bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er für diese Fragen betreffend die Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer von Pistenfahrzeugen bei Unfällen schon sensibilisiert worden?</p><p>2. Ist es richtig, die Pistenfahrzeuge den Schneeräumfahrzeugen nach Artikel 13 VTS gleichzustellen?</p><p>3. Ist es wirklich gerechtfertigt, die Pistenfahrzeuge als Arbeitsmotorwagen nach Artikel 13 VTS zu betrachten? Bei sämtlichen in diesem Artikel aufgeführten Fahrzeugarten wird davon ausgegangen, dass sie allenfalls auf öffentlichen Strassen verkehren - selbst wenn es nur für kurze Zeit oder für sehr kurze Strecken ist -, was auf die Pistenfahrzeuge nicht zutrifft.</p><p>4. Wäre der Bundesrat bereit, Massnahmen zu prüfen, mit denen die Haftung der Fahrerinnen und Fahrer von Pistenfahrzeugen bei Unfällen gelockert wird?</p>
  • Pistenfahrzeuge. Fahrerinnen und Fahrer unter Druck
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./4. Die Haftungsregeln des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) gelten unabhängig davon, ob ein Motorfahrzeug den Schaden auf einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Strasse verursacht. Der Halter eines Pistenfahrzeuges unterliegt einer Gefährdungshaftung, weil der Betrieb des Fahrzeuges eine besondere Gefahrenquelle darstellt. Der Halter wird von seiner Haftung befreit, wenn der Unfall durch grobes Verschulden eines Skifahrers verursacht wurde und weder den Halter noch den Lenker des Pistenfahrzeuges ein Verschulden trifft. Der Richter kann die Haftung des Halters mildern, wenn ein Verschulden des geschädigten Skifahrers beim Unfall eine Rolle spielte.</p><p>Der Lenker eines Pistenfahrzeuges, der nicht auch dessen Halter ist, unterliegt keiner Kausalhaftung. Er haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, das nachzuweisen ist. Der Richter kann dessen Haftung ausschliessen oder mildern, wenn ein Verschulden des geschädigten Skifahrers beim Unfall eine Rolle spielte.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass das geltende Recht somit genügt, um die Haftung der Halter oder Lenker von Pistenfahrzeugen zu mildern bzw. auszuschliessen.</p><p>2./3. Skipisten gelten als öffentliche Verkehrsflächen. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen grundsätzlich nur Fahrzeuge mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern verkehren. Überdies werden mit Pistenfahrzeugen Arbeiten verrichtet und in der Regel nicht Sachen transportiert. Folglich erachtet der Bundesrat deren Zulassung als Arbeitsfahrzeuge als korrekt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>Während des Winters wurden verschiedene Fälle von schweren Unfällen in Skigebieten gemeldet, die sich ausserhalb der Pistenöffnungszeiten ereigneten und an denen Pistenfahrzeuge und Skitourengänger und -gängerinnen beteiligt waren. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass die Verantwortung bei dem Schneesportler oder der Schneesportlerin liegt, wenn es auf geschlossenen Pisten zu einem Unfall kommt. Doch häufig wird von einer Kausalhaftung des Fahrers oder der Fahrerin des Pistenfahrzeugs ausgegangen, so wie wenn er oder sie in einen Verkehrsunfall auf der Strasse verwickelt wäre. Pistenfahrzeuge unterstehen auch tatsächlich dem Strassenverkehrsgesetz (SVG); sie gelten als Arbeitsmotorwagen und sind den Schneeräumfahrzeugen gleichgestellt (Art. 13 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS). Manchmal werden solche Unfälle sogar zu Widerhandlungen hinzugerechnet, die eine Fahrerin oder ein Fahrer mit dem Privatfahrzeug im Strassenverkehr begangen hat. Doch Pistenfahrzeuge verkehren nicht auf Strassen oder öffentlichem Grund, sondern auf Privatgrundstücken (Alpen, Weiden usw.), die nur selten den Bahnbetreibern selbst gehören. Sie sind für einen speziellen beruflichen Einsatzzweck bestimmt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen sollen. Die heutige Situation führt zu tiefsitzender Verunsicherung beim Betriebspersonal der Bahnen, sodass verschiedene Angestellte - trotz ihrer Ausbildung - inzwischen zögern, die Pisten ausserhalb der Öffnungszeiten mit einem Pistenfahrzeug zu befahren; dies, obschon die Sicherheitsverantwortlichen die Pisten für den nächsten Tag vorbereiten, das heisst präparieren müssen.</p><p>Daher bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er für diese Fragen betreffend die Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer von Pistenfahrzeugen bei Unfällen schon sensibilisiert worden?</p><p>2. Ist es richtig, die Pistenfahrzeuge den Schneeräumfahrzeugen nach Artikel 13 VTS gleichzustellen?</p><p>3. Ist es wirklich gerechtfertigt, die Pistenfahrzeuge als Arbeitsmotorwagen nach Artikel 13 VTS zu betrachten? Bei sämtlichen in diesem Artikel aufgeführten Fahrzeugarten wird davon ausgegangen, dass sie allenfalls auf öffentlichen Strassen verkehren - selbst wenn es nur für kurze Zeit oder für sehr kurze Strecken ist -, was auf die Pistenfahrzeuge nicht zutrifft.</p><p>4. Wäre der Bundesrat bereit, Massnahmen zu prüfen, mit denen die Haftung der Fahrerinnen und Fahrer von Pistenfahrzeugen bei Unfällen gelockert wird?</p>
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