Unabhängige Qualitätskontrolle für Alters- und Pflegeheime

ShortId
18.3317
Id
20183317
Updated
28.07.2023 03:39
Language
de
Title
Unabhängige Qualitätskontrolle für Alters- und Pflegeheime
AdditionalIndexing
28;2841;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Ifeg stipuliert unabhängige Kontrollen, überlässt deren Ausgestaltung aber den Kantonen. Dass die Kantone ihre eigenen Pflegeeinrichtungen kontrollieren sollen, ist ordnungspolitisch fragwürdig: Finanzierer, Regulierer und Leistungserbringer sind vielfach so eng miteinander verbunden, dass eine objektive Kontrolle schwierig wird. Den Kantonen fehlen Anreize, um die Pflege kostensparend und im Sinne der Betroffenen auszugestalten. Eine unabhängige Kontrollinstanz könnte dagegen für eine permanente Qualitätsverbesserung sorgen.</p>
  • <p>1./6. Gemäss der Kompetenzzuweisung von Artikel 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind die Kantone dafür zuständig, die Versorgung und Qualität der Pflege von älteren und behinderten Menschen sicherzustellen. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 "Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege" in Erfüllung des Postulates Fehr Jacqueline 12.3604 die Herausforderungen in der Langzeitpflege skizziert und unter anderem aufgezeigt, mit welchen Massnahmen Bund und Kantone den Herausforderungen begegnen wollen (unter: www.parlament.ch &gt; Geschäfte &gt; 12.3604 &gt; Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses).</p><p>2./7. Die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Bereich der Heime erfolgt mehrdimensional. Die Kantone sehen in ihren gesundheitsrechtlichen Erlassen vor, dass Heime einer Betriebsbewilligung bedürfen und der kantonalen Aufsicht unterstehen. Für Heime, die invalide Personen betreuen, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (Ifeg; SR 831.26) relevant. Mit Artikel 112b BV wurde der Bund verpflichtet, ein Rahmengesetz (Ifeg) zwecks Festlegung der Eingliederungsziele zu erlassen und die sich daraus ergebenden Grundsätze und Kriterien zu formulieren. Die Kantone wurden im Gegenzug mit Artikel 197 Ziffer 4 BV verpflichtet, bis zur Umsetzung der vom Bund genehmigten Behindertenkonzepte die bisherigen Leistungen der IV an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime während mindestens drei Jahren in gleichem Umfang zu gewähren. Mit den in den Jahren 2010 bis 2012 erfolgten Genehmigungen der kantonalen Konzepte ist die Verantwortung des Bundes im Heimbereich vollumfänglich an die Kantone übergegangen. Diese sichern auch die über allfällige Ombudsstellen hinausgehende Mitwirkung der betroffenen Personen und die Transparenz gegenüber den Betroffenen.</p><p>Die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätigen Pflegeheime müssen Daten liefern, um medizinische Qualitätsindikatoren zu berechnen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Heim 17.5655 ausgeführt hat, fehlen die Qualitätsindikatoren im Bereich der Pflegeheime. Derzeit ist ein Projekt von Curaviva Schweiz in der Auswertungsphase. Sobald aufgrund des Resultats dieses Projektes eine routinemässige Lieferung der Qualitätsindikatoren erfolgt, können die Modalitäten der Qualitätskontrolle definiert werden.</p><p>3. Die Kantone haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung die Möglichkeit, Auflagen zu formulieren, Kontrollen einzuführen sowie Massnahmen zu ergreifen, welche die Qualität der Leistungserbringung betreffen. Die Kantone sind dafür zuständig, die Restfinanzierung der Pflege im Rahmen der OKP zu regeln. In diesem Rahmen haben sie die Möglichkeit, wirksame Anreize zu schaffen, damit die Leistungserbringer qualitative Verbesserungen umsetzen.</p><p>4. Die Sicherstellung der Versorgung mit Pflege und Betreuung in Alters- und Pflegeheimen obliegt den Kantonen. Sie erstellen die Planung gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Nach Erreichen des AHV-Alters werden Menschen mit einer Behinderung in Pflegeheimen und nicht mehr in Institutionen zur Förderung der Eingliederung betreut. Für die Pflegeheime, die zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind, sind die Bestimmungen des Ifeg somit nicht mehr massgebend.</p><p>5. Nach Kenntnis des Bundesrates kennen beispielsweise die Kantone Basel-Landschaft und Waadt unabhängige Qualitätskontrollen. Da noch keine nationalen Qualitätsindikatoren zum Vergleich zur Verfügung stehen, kann derzeit keine messgestützte Aussage über die Auswirkungen von Audits gemacht werden.</p><p>8. Zurzeit befindet sich eine Änderung des KVG (15.083, "Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit") in parlamentarischer Beratung, die unter anderem zum Ziel hat, die Entwicklung von Qualitätsverbesserungsmassnahmen zu fördern und deren Finanzierung zu sichern. Diese werden auch den Bereich der Pflege betreffen.</p><p>9. Wie in der Antwort auf die Frage 3 erläutert, haben die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Möglichkeit, Kontrollen für die Sicherung der Qualität einzuführen und somit allfällige Entscheide betreffend die Ausgestaltung dieser Kontrollen zu fällen. In der Antwort auf die Frage 2 hat der Bundesrat auf die fehlenden Qualitätsindikatoren im Bereich Alters- und Pflegeheime hingewiesen. Eine allfällige Einschätzung der Wirkung von Kontrollen kann in diesem Bereich erst mit Vorliegen von Messresultaten erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, mit Blick auf seine geplante Auslegeordnung im Gesundheitswesen folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Grundlage hat er, um angesichts der Demografie eine ausreichende Strategie für die Pflege einer alternden Gesellschaft zu gewährleisten?</p><p>2. Wie gewährleistet er seine durch die Bundesverfassung und das Bundesgesetz Ifeg vorgesehene Verpflichtung zur Sicherung der Qualität in der Heimpflege (Grundrechte, angemessene Betreuungsverhältnisse und Fachpersonal, Belegungsziffern, Medikamentenabgabe, Datenschutz)?</p><p>3. Gibt es eine genügende Finanzierung und wirksame Anreize für die Leistungserbringer, um qualitative Verbesserungen umzusetzen?</p><p>4. Wie wird konkret sichergestellt, dass in den Kantonen genügend Plätze in Institutionen vorhanden sind, um Menschen mit einer Behinderung auch nach Erreichen des AHV-Alters "gemäss deren Bedürfnissen" und gemäss den Vorgaben des Ifeg zu betreuen?</p><p>5. Welche Kantone kennen derzeit unabhängige Kontrollen vor Ort, und wie haben sich diese auf die Qualität der Betreuungseinrichtungen ausgewirkt?</p><p>6. Falls die Situation in den Kantonen nicht bekannt ist, was gedenkt der Bund zu unternehmen, um den Schutz von betagten und behinderten Menschen zu sichern? </p><p>7. Wie werden Mitwirkung von und Transparenz gegenüber Angehörigen, Beiständen und Bewohnerinnen und Bewohnern der Institutionen über allfällige Ombudsstellen hinaus gesichert?</p><p>8. Sieht er Bedarf, für die Qualitätssicherung in der Pflege eine führende Rolle gemäss KVG zu übernehmen?</p><p>9. Wie schätzt er die Wirkung einer unabhängigen Kontrollinstanz ein, wenn deren Betrieb durch Entschädigungen gedeckt werden könnte, die die Kontrollinstanz bei Mängelbeanstandungen von den Pflegeinstitutionen einziehen könnte?</p>
  • Unabhängige Qualitätskontrolle für Alters- und Pflegeheime
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Ifeg stipuliert unabhängige Kontrollen, überlässt deren Ausgestaltung aber den Kantonen. Dass die Kantone ihre eigenen Pflegeeinrichtungen kontrollieren sollen, ist ordnungspolitisch fragwürdig: Finanzierer, Regulierer und Leistungserbringer sind vielfach so eng miteinander verbunden, dass eine objektive Kontrolle schwierig wird. Den Kantonen fehlen Anreize, um die Pflege kostensparend und im Sinne der Betroffenen auszugestalten. Eine unabhängige Kontrollinstanz könnte dagegen für eine permanente Qualitätsverbesserung sorgen.</p>
    • <p>1./6. Gemäss der Kompetenzzuweisung von Artikel 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind die Kantone dafür zuständig, die Versorgung und Qualität der Pflege von älteren und behinderten Menschen sicherzustellen. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 "Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich der Langzeitpflege" in Erfüllung des Postulates Fehr Jacqueline 12.3604 die Herausforderungen in der Langzeitpflege skizziert und unter anderem aufgezeigt, mit welchen Massnahmen Bund und Kantone den Herausforderungen begegnen wollen (unter: www.parlament.ch &gt; Geschäfte &gt; 12.3604 &gt; Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses).</p><p>2./7. Die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Bereich der Heime erfolgt mehrdimensional. Die Kantone sehen in ihren gesundheitsrechtlichen Erlassen vor, dass Heime einer Betriebsbewilligung bedürfen und der kantonalen Aufsicht unterstehen. Für Heime, die invalide Personen betreuen, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (Ifeg; SR 831.26) relevant. Mit Artikel 112b BV wurde der Bund verpflichtet, ein Rahmengesetz (Ifeg) zwecks Festlegung der Eingliederungsziele zu erlassen und die sich daraus ergebenden Grundsätze und Kriterien zu formulieren. Die Kantone wurden im Gegenzug mit Artikel 197 Ziffer 4 BV verpflichtet, bis zur Umsetzung der vom Bund genehmigten Behindertenkonzepte die bisherigen Leistungen der IV an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime während mindestens drei Jahren in gleichem Umfang zu gewähren. Mit den in den Jahren 2010 bis 2012 erfolgten Genehmigungen der kantonalen Konzepte ist die Verantwortung des Bundes im Heimbereich vollumfänglich an die Kantone übergegangen. Diese sichern auch die über allfällige Ombudsstellen hinausgehende Mitwirkung der betroffenen Personen und die Transparenz gegenüber den Betroffenen.</p><p>Die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätigen Pflegeheime müssen Daten liefern, um medizinische Qualitätsindikatoren zu berechnen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Heim 17.5655 ausgeführt hat, fehlen die Qualitätsindikatoren im Bereich der Pflegeheime. Derzeit ist ein Projekt von Curaviva Schweiz in der Auswertungsphase. Sobald aufgrund des Resultats dieses Projektes eine routinemässige Lieferung der Qualitätsindikatoren erfolgt, können die Modalitäten der Qualitätskontrolle definiert werden.</p><p>3. Die Kantone haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung die Möglichkeit, Auflagen zu formulieren, Kontrollen einzuführen sowie Massnahmen zu ergreifen, welche die Qualität der Leistungserbringung betreffen. Die Kantone sind dafür zuständig, die Restfinanzierung der Pflege im Rahmen der OKP zu regeln. In diesem Rahmen haben sie die Möglichkeit, wirksame Anreize zu schaffen, damit die Leistungserbringer qualitative Verbesserungen umsetzen.</p><p>4. Die Sicherstellung der Versorgung mit Pflege und Betreuung in Alters- und Pflegeheimen obliegt den Kantonen. Sie erstellen die Planung gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Nach Erreichen des AHV-Alters werden Menschen mit einer Behinderung in Pflegeheimen und nicht mehr in Institutionen zur Förderung der Eingliederung betreut. Für die Pflegeheime, die zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind, sind die Bestimmungen des Ifeg somit nicht mehr massgebend.</p><p>5. Nach Kenntnis des Bundesrates kennen beispielsweise die Kantone Basel-Landschaft und Waadt unabhängige Qualitätskontrollen. Da noch keine nationalen Qualitätsindikatoren zum Vergleich zur Verfügung stehen, kann derzeit keine messgestützte Aussage über die Auswirkungen von Audits gemacht werden.</p><p>8. Zurzeit befindet sich eine Änderung des KVG (15.083, "Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit") in parlamentarischer Beratung, die unter anderem zum Ziel hat, die Entwicklung von Qualitätsverbesserungsmassnahmen zu fördern und deren Finanzierung zu sichern. Diese werden auch den Bereich der Pflege betreffen.</p><p>9. Wie in der Antwort auf die Frage 3 erläutert, haben die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Möglichkeit, Kontrollen für die Sicherung der Qualität einzuführen und somit allfällige Entscheide betreffend die Ausgestaltung dieser Kontrollen zu fällen. In der Antwort auf die Frage 2 hat der Bundesrat auf die fehlenden Qualitätsindikatoren im Bereich Alters- und Pflegeheime hingewiesen. Eine allfällige Einschätzung der Wirkung von Kontrollen kann in diesem Bereich erst mit Vorliegen von Messresultaten erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, mit Blick auf seine geplante Auslegeordnung im Gesundheitswesen folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Grundlage hat er, um angesichts der Demografie eine ausreichende Strategie für die Pflege einer alternden Gesellschaft zu gewährleisten?</p><p>2. Wie gewährleistet er seine durch die Bundesverfassung und das Bundesgesetz Ifeg vorgesehene Verpflichtung zur Sicherung der Qualität in der Heimpflege (Grundrechte, angemessene Betreuungsverhältnisse und Fachpersonal, Belegungsziffern, Medikamentenabgabe, Datenschutz)?</p><p>3. Gibt es eine genügende Finanzierung und wirksame Anreize für die Leistungserbringer, um qualitative Verbesserungen umzusetzen?</p><p>4. Wie wird konkret sichergestellt, dass in den Kantonen genügend Plätze in Institutionen vorhanden sind, um Menschen mit einer Behinderung auch nach Erreichen des AHV-Alters "gemäss deren Bedürfnissen" und gemäss den Vorgaben des Ifeg zu betreuen?</p><p>5. Welche Kantone kennen derzeit unabhängige Kontrollen vor Ort, und wie haben sich diese auf die Qualität der Betreuungseinrichtungen ausgewirkt?</p><p>6. Falls die Situation in den Kantonen nicht bekannt ist, was gedenkt der Bund zu unternehmen, um den Schutz von betagten und behinderten Menschen zu sichern? </p><p>7. Wie werden Mitwirkung von und Transparenz gegenüber Angehörigen, Beiständen und Bewohnerinnen und Bewohnern der Institutionen über allfällige Ombudsstellen hinaus gesichert?</p><p>8. Sieht er Bedarf, für die Qualitätssicherung in der Pflege eine führende Rolle gemäss KVG zu übernehmen?</p><p>9. Wie schätzt er die Wirkung einer unabhängigen Kontrollinstanz ein, wenn deren Betrieb durch Entschädigungen gedeckt werden könnte, die die Kontrollinstanz bei Mängelbeanstandungen von den Pflegeinstitutionen einziehen könnte?</p>
    • Unabhängige Qualitätskontrolle für Alters- und Pflegeheime

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