Hühnerschwindel. Welche Konsequenzen ziehen?

ShortId
18.3320
Id
20183320
Updated
28.07.2023 03:40
Language
de
Title
Hühnerschwindel. Welche Konsequenzen ziehen?
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bestandstierärzte betreuen die gesamte Herde und behandeln, wenn nötig, im Auftrag der Tierhalter die Hühner. Ist eine Behandlung einzelner Tiere aus medizinischer Sicht nicht mehr sinnvoll oder kommt sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht infrage, müssen die Tiere umgehend getötet werden. Sie werden mit einem Kopfschlag betäubt und anschliessend mit einer zervikalen Dislokation getötet.</p><p>2. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Tierschutzverordnung (SR 455.1) ist der Tierhalter verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere ihrem Zustand gemäss zu pflegen oder sie zu töten. Diese Vorgabe gilt ungeachtet der Anzahl Tiere. Es liegt in der Verantwortung des Tierhalters, bei grossen Herden das Management bezüglich täglicher Tierkontrollen entsprechend anzupassen.</p><p>3. Die Mortalitätsrate einer Mastherde liegt gemäss Information der Stiftung Aviforum zur Förderung der Geflügelproduktion und -haltung in der Schweiz zwischen 1,5 und 3,5 Prozent. Tote Tiere müssen gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22) entsorgt werden.</p><p>4. Die Tierschutzverordnung lässt das Töten von Hühnern nur durch fachkundige Personen zu (Art. 177 Abs. 1 und 1bis TSchV). Hühnerhalter müssen demnach nachweisen können, dass sie fachkundig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie eine Ausbildung als Geflügelfachperson vorweisen können oder wenn sie das fachgerechte Töten von einem Fachtierarzt gelernt haben. Als fachkundig gilt zudem nur, wer regelmässig Hühner mit der erlernten Methode tötet. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht vorgesehen und wäre auch kaum möglich. Werden jedoch Verstösse festgestellt, muss die kantonale Vollzugsbehörde eingreifen.</p><p>5. Es liegt primär in der Verantwortung der Tierhalter, die Hühner nach den Minimalanforderungen der Tierschutzverordnung zu halten bzw. nach den erhöhten Anforderungen für einen Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag). BTS-Masthühnern müssen zusätzlich zu den Minimalanforderungen der Tierschutzverordnung erhöhte Sitzgelegenheiten (plus 10 Prozent Fläche) sowie tagsüber ein Aussenklimabereich (plus 20 Prozent Fläche) zur Verfügung gestellt werden (Anhang 6 der Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13). Die Einstreu ist in einem Zustand zu halten, der den Hühnern ermöglicht, ihre Verhaltensbedürfnisse (insb. Scharren) auszuleben. Bei gutem Management des Stallklimas kann die Einstreu über längere Zeit trocken und locker gehalten werden. Ist dies nicht mehr der Fall, muss neu eingestreut oder nachgestreut werden. Die Haltung in BTS-Stallungen wird mit Direktzahlungen unterstützt und regelmässig von den kantonalen Landwirtschaftsbehörden kontrolliert. Gemäss den Angaben in der zentralen Kontrolldatenbank des Bundes (Acontrol) wurden im Jahr 2017 rund 1900 Mastgeflügelhaltungen kontrolliert, die BTS-Beiträge oder Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) erhalten, wobei Mängel bei unter 1 Prozent der Haltungen festgestellt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass Masthühner in BTS-Haltungen überwiegend vorschriftskonform gehalten werden. Mängel werden in Acontrol eingetragen und mit einem Abzug der Direktzahlungen sanktioniert (Anhang 8 Ziff. 2.9 DZV). Betreffen die eingetragenen Mängel Verstösse gegen die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen, leiten die zuständigen kantonalen Veterinärbehörden zum Schutz der Tiere Massnahmen zur sofortigen Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes ein und erstatten gegebenenfalls Strafanzeige.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ende Januar 2018 hat die Tierrechtsorganisation Tier im Fokus schockierende Aufnahmen aus fünf Schweizer Hühnermastställen veröffentlicht. Sie stammen aus drei Kantonen (Waadt, Bern, Freiburg) und zeigen ausnahmslos Betriebe, die gemäss dem Tierwohlprogramm "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) produzieren. </p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Wie werden kranke und verletzte Masthühner untergebracht, gepflegt und behandelt? Wie werden sterbende Masthühner getötet?</p><p>2. Masthühner werden in Hallen mit bis zu 27 000 Tieren gehalten. Ist es bei derart grossen Beständen überhaupt möglich, verletzte, kranke und sterbende Tiere aufzuspüren und dann der entsprechenden Behandlung zuzuführen?</p><p>3. Wie hoch ist die Mortalitätsrate in der Schweizer Hühnermast? Wie viele Masthühner sterben vorzeitig pro Jahr? Was passiert mit den während der Mast verstorbenen Hühnern?</p><p>4. Gemäss Artikel 177 Absatz 1 TSchV darf nur ein Wirbeltier töten, wer dazu die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Verfügen die Hühnerhalter darüber, und wenn ja, wie wird das geprüft?</p><p>5. Gemäss Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b DZV stehen in BTS-Ställen "den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung". Wie die Aufnahmen von Tier im Fokus zeigen, können sich BTS-Hühner nirgends zurückziehen, leben mit rund 15 Artgenossen auf einem Quadratmeter, und Einstreu als Beschäftigungsmaterial ist nur zu Beginn der Mast vorhanden, bis er in den Exkrementen verschwindet. Werden die BTS-Richtlinien in der Hühnerhaltung also systematisch verletzt, oder handelt es sich bei den von Tier im Fokus aufgedeckten Fällen um schockierende Einzelfälle? Sollte es sich um Einzelfälle handeln, stellt sich die Frage, wieso diese nicht von den überprüfenden Behörden entdeckt und sanktioniert wurden.</p>
  • Hühnerschwindel. Welche Konsequenzen ziehen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bestandstierärzte betreuen die gesamte Herde und behandeln, wenn nötig, im Auftrag der Tierhalter die Hühner. Ist eine Behandlung einzelner Tiere aus medizinischer Sicht nicht mehr sinnvoll oder kommt sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht infrage, müssen die Tiere umgehend getötet werden. Sie werden mit einem Kopfschlag betäubt und anschliessend mit einer zervikalen Dislokation getötet.</p><p>2. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Tierschutzverordnung (SR 455.1) ist der Tierhalter verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere ihrem Zustand gemäss zu pflegen oder sie zu töten. Diese Vorgabe gilt ungeachtet der Anzahl Tiere. Es liegt in der Verantwortung des Tierhalters, bei grossen Herden das Management bezüglich täglicher Tierkontrollen entsprechend anzupassen.</p><p>3. Die Mortalitätsrate einer Mastherde liegt gemäss Information der Stiftung Aviforum zur Förderung der Geflügelproduktion und -haltung in der Schweiz zwischen 1,5 und 3,5 Prozent. Tote Tiere müssen gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22) entsorgt werden.</p><p>4. Die Tierschutzverordnung lässt das Töten von Hühnern nur durch fachkundige Personen zu (Art. 177 Abs. 1 und 1bis TSchV). Hühnerhalter müssen demnach nachweisen können, dass sie fachkundig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie eine Ausbildung als Geflügelfachperson vorweisen können oder wenn sie das fachgerechte Töten von einem Fachtierarzt gelernt haben. Als fachkundig gilt zudem nur, wer regelmässig Hühner mit der erlernten Methode tötet. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht vorgesehen und wäre auch kaum möglich. Werden jedoch Verstösse festgestellt, muss die kantonale Vollzugsbehörde eingreifen.</p><p>5. Es liegt primär in der Verantwortung der Tierhalter, die Hühner nach den Minimalanforderungen der Tierschutzverordnung zu halten bzw. nach den erhöhten Anforderungen für einen Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag). BTS-Masthühnern müssen zusätzlich zu den Minimalanforderungen der Tierschutzverordnung erhöhte Sitzgelegenheiten (plus 10 Prozent Fläche) sowie tagsüber ein Aussenklimabereich (plus 20 Prozent Fläche) zur Verfügung gestellt werden (Anhang 6 der Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13). Die Einstreu ist in einem Zustand zu halten, der den Hühnern ermöglicht, ihre Verhaltensbedürfnisse (insb. Scharren) auszuleben. Bei gutem Management des Stallklimas kann die Einstreu über längere Zeit trocken und locker gehalten werden. Ist dies nicht mehr der Fall, muss neu eingestreut oder nachgestreut werden. Die Haltung in BTS-Stallungen wird mit Direktzahlungen unterstützt und regelmässig von den kantonalen Landwirtschaftsbehörden kontrolliert. Gemäss den Angaben in der zentralen Kontrolldatenbank des Bundes (Acontrol) wurden im Jahr 2017 rund 1900 Mastgeflügelhaltungen kontrolliert, die BTS-Beiträge oder Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) erhalten, wobei Mängel bei unter 1 Prozent der Haltungen festgestellt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass Masthühner in BTS-Haltungen überwiegend vorschriftskonform gehalten werden. Mängel werden in Acontrol eingetragen und mit einem Abzug der Direktzahlungen sanktioniert (Anhang 8 Ziff. 2.9 DZV). Betreffen die eingetragenen Mängel Verstösse gegen die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen, leiten die zuständigen kantonalen Veterinärbehörden zum Schutz der Tiere Massnahmen zur sofortigen Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes ein und erstatten gegebenenfalls Strafanzeige.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ende Januar 2018 hat die Tierrechtsorganisation Tier im Fokus schockierende Aufnahmen aus fünf Schweizer Hühnermastställen veröffentlicht. Sie stammen aus drei Kantonen (Waadt, Bern, Freiburg) und zeigen ausnahmslos Betriebe, die gemäss dem Tierwohlprogramm "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) produzieren. </p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Wie werden kranke und verletzte Masthühner untergebracht, gepflegt und behandelt? Wie werden sterbende Masthühner getötet?</p><p>2. Masthühner werden in Hallen mit bis zu 27 000 Tieren gehalten. Ist es bei derart grossen Beständen überhaupt möglich, verletzte, kranke und sterbende Tiere aufzuspüren und dann der entsprechenden Behandlung zuzuführen?</p><p>3. Wie hoch ist die Mortalitätsrate in der Schweizer Hühnermast? Wie viele Masthühner sterben vorzeitig pro Jahr? Was passiert mit den während der Mast verstorbenen Hühnern?</p><p>4. Gemäss Artikel 177 Absatz 1 TSchV darf nur ein Wirbeltier töten, wer dazu die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Verfügen die Hühnerhalter darüber, und wenn ja, wie wird das geprüft?</p><p>5. Gemäss Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b DZV stehen in BTS-Ställen "den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung". Wie die Aufnahmen von Tier im Fokus zeigen, können sich BTS-Hühner nirgends zurückziehen, leben mit rund 15 Artgenossen auf einem Quadratmeter, und Einstreu als Beschäftigungsmaterial ist nur zu Beginn der Mast vorhanden, bis er in den Exkrementen verschwindet. Werden die BTS-Richtlinien in der Hühnerhaltung also systematisch verletzt, oder handelt es sich bei den von Tier im Fokus aufgedeckten Fällen um schockierende Einzelfälle? Sollte es sich um Einzelfälle handeln, stellt sich die Frage, wieso diese nicht von den überprüfenden Behörden entdeckt und sanktioniert wurden.</p>
    • Hühnerschwindel. Welche Konsequenzen ziehen?

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