Zweckbindung der CO2-Sanktionen für Elektroauto-Ladestationen

ShortId
18.3332
Id
20183332
Updated
28.07.2023 03:56
Language
de
Title
Zweckbindung der CO2-Sanktionen für Elektroauto-Ladestationen
AdditionalIndexing
48;66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Einstellhallen und auf Parkplätzen bei Arbeitgebern und Mehrfamilienhäusern ist die Installation einer Ladestation für Elektroautos oft mit erheblichen Investitionen verbunden. Dasselbe gilt für das Laden unterwegs und im öffentlichen Raum. Das Fehlen von Ladeinfrastruktur zu Hause und am Arbeitsplatz führt bis heute häufig dazu, dass sich Autofahrerinnen und Autofahrer gegen den Kauf eines Elektroautos entscheiden. Eine klassische Huhn-Ei-Problematik! Um das Ziel eines deutlich tieferen CO2-Ausstosses erreichen zu können, muss es für alle Teile der Bevölkerung einfacher werden, sich für Elektroautos zu entscheiden. Wenn keine Elektroautos verkauft werden, können die Flottenziele gemäss der CO2-Gesetzgebung nicht erreicht werden und es werden höhere Sanktionszahlungen fällig, die in den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) fliessen. Da Ladestationen zu Hause, am Arbeitsplatz und unterwegs eine notwendige Infrastruktur für die Verbreitung der CO2-armen Elektromobilität darstellen, sollen die Erträge aus den Sanktionen während einer befristeten Zeit ganz oder teilweise als Investitionshilfe in den Aufbau dieser Ladeinfrastruktur fliessen. Rund 80 bis 90 Prozent der Ladevorgänge von Elektroautos erfolgen zu Hause oder am Arbeitsplatz. Dies ermöglicht eine optimale Nutzung von erneuerbarem Strom für die Mobilität und entlastet das Stromnetz.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) wird der Ertrag aus den Sanktionszahlungen dem Fonds für Nationalstrassen und Agglomerationsverkehr (NAF) zugewiesen. Eine Änderung der Zweckbindung der Sanktionserträge würde daher eine Anpassung von Artikel 37 des CO2-Gesetzes erfordern.</p><p>Der Bundesrat fördert die Elektromobilität bereits mit verschiedenen Massnahmen und Programmen, zum Beispiel im Bereich der Forschung und Entwicklung, mit Pilot- und Demonstrationsprojekten oder mit Informations- und Beratungsangeboten. Er hat seine diesbezügliche Strategie im Bericht in Erfüllung der Motion 12.3652, "Elektromobilität. Masterplan für eine sinnvolle Entwicklung", dargelegt.</p><p>Im Bereich der Ladeinfrastruktur sieht der Bundesrat insbesondere eine Unterstützung bei der Koordination und Planung vor. Zudem hat der Bundesrat im Bericht in Erfüllung des Postulates 14.3997, "Voraussetzungen für ein Schnellladenetz für Elektroautos auf Nationalstrassen", seine Stossrichtung bei der bundeseigenen Strasseninfrastruktur aufgezeigt. Er will die Rahmenbedingungen zur Schaffung eines leistungsstarken Netzes von Ladestationen entlang der Nationalstrassen verbessern, sodass privatwirtschaftliche Investoren, die Schnellladestationen auf Nationalstrassen bauen und betreiben möchten, die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen vorfinden. Eine darüber hinausgehende finanzielle Beteiligung des Bundes am Bau und Betrieb von Ladestationen im Bereich von Nationalstrassen ist gemäss Artikel 7a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) nicht möglich.</p><p>Die Elektromobilität wird indirekt auch finanziell gefördert, indem Elektroautomobile von der Automobilsteuer befreit sind. Die Fahrzeughalter von Elektrofahrzeugen bezahlen bisher auch keine Mineralölsteuern bzw. keine dazu äquivalenten Steuern und beteiligten sich somit mit Ausnahme der Autobahnvignette auf Bundesebene nicht an der Finanzierung der Strasseninfrastruktur. Aktuell wird eine Vernehmlassungsvorlage erarbeitet, um die in der Verfassung vorgesehene Möglichkeit einer Abgabe für Elektrofahrzeuge umzusetzen. Zusätzlich werden Elektrofahrzeuge bei der kantonalen Motorfahrzeugsteuer teilweise begünstigt.</p><p>Auch weiterhin sollen Ladestationen für Elektrofahrzeuge von Privaten errichtet, betrieben und finanziert werden. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, in den freien Markt einzugreifen, weil genügend Akteure (Energieversorger, Netzbetreiber, Arbeitgeber, Immobiliengesellschaften, private Hauseigentümer) vorhanden sind, um für die entsprechende Ladeinfrastruktur zu sorgen.</p><p>Die Mitfinanzierung von Ladeinfrastrukturen wäre - in Anbetracht der potenziell zahlreichen Standorte - zudem mit einem unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand verbunden. Die geringen und stark schwankenden Mittelzuflüsse aus den CO2-Sanktionszahlungen würden ausserdem keine planbare Finanzierung erlauben. Nicht zuletzt wäre bei einer Mitfinanzierung auch mit unerwünschten Mitnahmeeffekten zu rechnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, um die Sanktionszahlungen, welche bei Nichterreichen der Flottenziele beim CO2-Ausstoss fällig werden, ganz oder teilweise und befristet in die Erstellung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos zweckzubinden. Zur Umsetzung ist ein unbürokratisches und effizientes System zu etablieren.</p>
  • Zweckbindung der CO2-Sanktionen für Elektroauto-Ladestationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Einstellhallen und auf Parkplätzen bei Arbeitgebern und Mehrfamilienhäusern ist die Installation einer Ladestation für Elektroautos oft mit erheblichen Investitionen verbunden. Dasselbe gilt für das Laden unterwegs und im öffentlichen Raum. Das Fehlen von Ladeinfrastruktur zu Hause und am Arbeitsplatz führt bis heute häufig dazu, dass sich Autofahrerinnen und Autofahrer gegen den Kauf eines Elektroautos entscheiden. Eine klassische Huhn-Ei-Problematik! Um das Ziel eines deutlich tieferen CO2-Ausstosses erreichen zu können, muss es für alle Teile der Bevölkerung einfacher werden, sich für Elektroautos zu entscheiden. Wenn keine Elektroautos verkauft werden, können die Flottenziele gemäss der CO2-Gesetzgebung nicht erreicht werden und es werden höhere Sanktionszahlungen fällig, die in den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) fliessen. Da Ladestationen zu Hause, am Arbeitsplatz und unterwegs eine notwendige Infrastruktur für die Verbreitung der CO2-armen Elektromobilität darstellen, sollen die Erträge aus den Sanktionen während einer befristeten Zeit ganz oder teilweise als Investitionshilfe in den Aufbau dieser Ladeinfrastruktur fliessen. Rund 80 bis 90 Prozent der Ladevorgänge von Elektroautos erfolgen zu Hause oder am Arbeitsplatz. Dies ermöglicht eine optimale Nutzung von erneuerbarem Strom für die Mobilität und entlastet das Stromnetz.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) wird der Ertrag aus den Sanktionszahlungen dem Fonds für Nationalstrassen und Agglomerationsverkehr (NAF) zugewiesen. Eine Änderung der Zweckbindung der Sanktionserträge würde daher eine Anpassung von Artikel 37 des CO2-Gesetzes erfordern.</p><p>Der Bundesrat fördert die Elektromobilität bereits mit verschiedenen Massnahmen und Programmen, zum Beispiel im Bereich der Forschung und Entwicklung, mit Pilot- und Demonstrationsprojekten oder mit Informations- und Beratungsangeboten. Er hat seine diesbezügliche Strategie im Bericht in Erfüllung der Motion 12.3652, "Elektromobilität. Masterplan für eine sinnvolle Entwicklung", dargelegt.</p><p>Im Bereich der Ladeinfrastruktur sieht der Bundesrat insbesondere eine Unterstützung bei der Koordination und Planung vor. Zudem hat der Bundesrat im Bericht in Erfüllung des Postulates 14.3997, "Voraussetzungen für ein Schnellladenetz für Elektroautos auf Nationalstrassen", seine Stossrichtung bei der bundeseigenen Strasseninfrastruktur aufgezeigt. Er will die Rahmenbedingungen zur Schaffung eines leistungsstarken Netzes von Ladestationen entlang der Nationalstrassen verbessern, sodass privatwirtschaftliche Investoren, die Schnellladestationen auf Nationalstrassen bauen und betreiben möchten, die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen vorfinden. Eine darüber hinausgehende finanzielle Beteiligung des Bundes am Bau und Betrieb von Ladestationen im Bereich von Nationalstrassen ist gemäss Artikel 7a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) nicht möglich.</p><p>Die Elektromobilität wird indirekt auch finanziell gefördert, indem Elektroautomobile von der Automobilsteuer befreit sind. Die Fahrzeughalter von Elektrofahrzeugen bezahlen bisher auch keine Mineralölsteuern bzw. keine dazu äquivalenten Steuern und beteiligten sich somit mit Ausnahme der Autobahnvignette auf Bundesebene nicht an der Finanzierung der Strasseninfrastruktur. Aktuell wird eine Vernehmlassungsvorlage erarbeitet, um die in der Verfassung vorgesehene Möglichkeit einer Abgabe für Elektrofahrzeuge umzusetzen. Zusätzlich werden Elektrofahrzeuge bei der kantonalen Motorfahrzeugsteuer teilweise begünstigt.</p><p>Auch weiterhin sollen Ladestationen für Elektrofahrzeuge von Privaten errichtet, betrieben und finanziert werden. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, in den freien Markt einzugreifen, weil genügend Akteure (Energieversorger, Netzbetreiber, Arbeitgeber, Immobiliengesellschaften, private Hauseigentümer) vorhanden sind, um für die entsprechende Ladeinfrastruktur zu sorgen.</p><p>Die Mitfinanzierung von Ladeinfrastrukturen wäre - in Anbetracht der potenziell zahlreichen Standorte - zudem mit einem unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand verbunden. Die geringen und stark schwankenden Mittelzuflüsse aus den CO2-Sanktionszahlungen würden ausserdem keine planbare Finanzierung erlauben. Nicht zuletzt wäre bei einer Mitfinanzierung auch mit unerwünschten Mitnahmeeffekten zu rechnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, um die Sanktionszahlungen, welche bei Nichterreichen der Flottenziele beim CO2-Ausstoss fällig werden, ganz oder teilweise und befristet in die Erstellung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos zweckzubinden. Zur Umsetzung ist ein unbürokratisches und effizientes System zu etablieren.</p>
    • Zweckbindung der CO2-Sanktionen für Elektroauto-Ladestationen

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