Nicht alle Windpärke sind von nationaler Bedeutung

ShortId
18.3338
Id
20183338
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Nicht alle Windpärke sind von nationaler Bedeutung
AdditionalIndexing
66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 12 Absatz 1 des neuen Energiegesetzes (EnG) sind die Nutzung und der Ausbau erneuerbarer Energien von nationalem Interesse.</p><p>Wenn Behörden oder Gerichte also im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen Umwelt- und Landschaftsschutz und Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien entscheiden müssen, müssen künftig beide Anliegen den Status eines nationalen Interesses geniessen können. Sie haben bei der Interessenabwägung also das gleiche Gewicht.</p><p>Gemäss EnG obliegt es dem Bundesrat übrigens, die erforderliche Grösse und Bedeutung von Windkraftanlagen festzulegen, damit diesen ein nationales Interesse zuerkannt wird (Art. 12 Abs. 4). </p><p>Von dieser Kompetenz hat die Regierung mit der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, Art. 9) Gebrauch gemacht. Demnach sind neue Windkraftanlagen oder Windpärke von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 Gigawattstunden verfügen. Dies entspricht lediglich vier Windrädern. </p><p>Einem Windpark von solch geringem Ausmass den Status "von nationalem Interesse" zu verleihen, höhlt dieses Konzept aus. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Bau von Windkraftanlagen übermässig gefördert wird - auf Kosten des Umwelt- und Landschaftsschutzes.</p>
  • <p>Das Stimmvolk hat mit der Annahme des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) beschlossen, dass in der Schweiz bis 2035 jährlich mindestens 11,4 Terawattstunden Elektrizität aus erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) produziert werden sollen (durchschnittliche inländische Produktion). Das nationale Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien ist eine der Massnahmen, mit welchen dieser Richtwert erreicht werden soll. Mit dem nationalen Interesse sind Windenergieprojekte in der Interessenabwägung anderen Objekten von nationaler Bedeutung gleichgestellt (Landschaften, Naturdenkmäler und Ortsbilder von nationaler Bedeutung). Die Erreichung des Schwellenwertes für die nationale Bedeutung einer Anlage stellt die Voraussetzung dar, um im Rahmen der Beurteilung eines konkreten Vorhabens in Inventarobjekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) überhaupt eine Interessenabwägung vornehmen zu können. Das Ergebnis der konkreten Einzelfallbeurteilung ist damit noch nicht vorweggenommen.</p><p>Der in der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) als Schwelle für das nationale Interesse festgelegte Produktionswert kann in der Schweiz von Windpärken bestehend aus drei bis fünf grossen Turbinen erreicht werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die kleinräumige, dichtbesiedelte Schweiz kaum über den Platz für den Bau von Grosswindpärken mit zehn und mehr Turbinen verfügt. Zudem muss aufgrund der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Militär- und Zivilluftfahrt der Umfang von Windpärken im Bewilligungsverfahren häufig reduziert werden. In der Schweiz wurden seit 1994 nur einmal mehr als vier Windenergieanlagen realisiert (Ausbau Mt. Crosin 2010). Würde der Schwellenwert für das nationale Interesse deutlich höher als 20 Gigawattstunden pro Jahr angesetzt, so wie es der Motionär verlangt, so würden weniger Windenergieprojekte diese Schwelle erreichen. Das nationale Interesse als Mittel zur Erreichung des Ausbaurichtwertes würde, was die Windenergie betrifft, in seiner Wirkung geschwächt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, geeignete rechtliche Anpassungen vorzuschlagen, um den Schwellenwert deutlich anzuheben, der Windpärken den Status eines nationalen Interesses gemäss Energiegesetz verleiht.</p>
  • Nicht alle Windpärke sind von nationaler Bedeutung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 12 Absatz 1 des neuen Energiegesetzes (EnG) sind die Nutzung und der Ausbau erneuerbarer Energien von nationalem Interesse.</p><p>Wenn Behörden oder Gerichte also im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen Umwelt- und Landschaftsschutz und Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien entscheiden müssen, müssen künftig beide Anliegen den Status eines nationalen Interesses geniessen können. Sie haben bei der Interessenabwägung also das gleiche Gewicht.</p><p>Gemäss EnG obliegt es dem Bundesrat übrigens, die erforderliche Grösse und Bedeutung von Windkraftanlagen festzulegen, damit diesen ein nationales Interesse zuerkannt wird (Art. 12 Abs. 4). </p><p>Von dieser Kompetenz hat die Regierung mit der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, Art. 9) Gebrauch gemacht. Demnach sind neue Windkraftanlagen oder Windpärke von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 Gigawattstunden verfügen. Dies entspricht lediglich vier Windrädern. </p><p>Einem Windpark von solch geringem Ausmass den Status "von nationalem Interesse" zu verleihen, höhlt dieses Konzept aus. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Bau von Windkraftanlagen übermässig gefördert wird - auf Kosten des Umwelt- und Landschaftsschutzes.</p>
    • <p>Das Stimmvolk hat mit der Annahme des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) beschlossen, dass in der Schweiz bis 2035 jährlich mindestens 11,4 Terawattstunden Elektrizität aus erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) produziert werden sollen (durchschnittliche inländische Produktion). Das nationale Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien ist eine der Massnahmen, mit welchen dieser Richtwert erreicht werden soll. Mit dem nationalen Interesse sind Windenergieprojekte in der Interessenabwägung anderen Objekten von nationaler Bedeutung gleichgestellt (Landschaften, Naturdenkmäler und Ortsbilder von nationaler Bedeutung). Die Erreichung des Schwellenwertes für die nationale Bedeutung einer Anlage stellt die Voraussetzung dar, um im Rahmen der Beurteilung eines konkreten Vorhabens in Inventarobjekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) überhaupt eine Interessenabwägung vornehmen zu können. Das Ergebnis der konkreten Einzelfallbeurteilung ist damit noch nicht vorweggenommen.</p><p>Der in der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) als Schwelle für das nationale Interesse festgelegte Produktionswert kann in der Schweiz von Windpärken bestehend aus drei bis fünf grossen Turbinen erreicht werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die kleinräumige, dichtbesiedelte Schweiz kaum über den Platz für den Bau von Grosswindpärken mit zehn und mehr Turbinen verfügt. Zudem muss aufgrund der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Militär- und Zivilluftfahrt der Umfang von Windpärken im Bewilligungsverfahren häufig reduziert werden. In der Schweiz wurden seit 1994 nur einmal mehr als vier Windenergieanlagen realisiert (Ausbau Mt. Crosin 2010). Würde der Schwellenwert für das nationale Interesse deutlich höher als 20 Gigawattstunden pro Jahr angesetzt, so wie es der Motionär verlangt, so würden weniger Windenergieprojekte diese Schwelle erreichen. Das nationale Interesse als Mittel zur Erreichung des Ausbaurichtwertes würde, was die Windenergie betrifft, in seiner Wirkung geschwächt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, geeignete rechtliche Anpassungen vorzuschlagen, um den Schwellenwert deutlich anzuheben, der Windpärken den Status eines nationalen Interesses gemäss Energiegesetz verleiht.</p>
    • Nicht alle Windpärke sind von nationaler Bedeutung

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