Jugendstrafprozessordnung. Wie steht es um die Rechte der Opfer?

ShortId
18.3340
Id
20183340
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Jugendstrafprozessordnung. Wie steht es um die Rechte der Opfer?
AdditionalIndexing
1216;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Jugendstrafprozessordnung spielen der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen eine bestimmende Rolle. Diese Grundsätze sind selbstverständlich gerechtfertigt. Ihre Anwendung sollte aber nicht dazu führen, dass die Rechte der Opfer vergessen gehen (insbesondere auch derjenigen Opfer, die selber Jugendliche sind).</p><p>Tatsächlich aber gewinnen Opfer, die in Strafverfahren gegen Jugendliche mitwirken, oftmals genau diesen Eindruck.</p><p>So findet das Strafverfahren, von seltenen Ausnahmen abgesehen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Art. 14). Zudem ist das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen, für die Privatklägerschaft stark eingeschränkt (Art. 15). Des Weiteren kann diese im Prinzip an den Verhandlungen nicht teilnehmen, und ihr Recht auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen ist nicht garantiert (Art. 15).</p><p>Man sollte darum die Stellung des Opfers im Jugendstrafprozess einmal grundsätzlich überdenken.</p>
  • <p>Die wesentlichen Grundgedanken des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) sind der Schutz und die Erziehung jugendlicher Straftäter (Art. 2 JStG). Die Jugendstrafprozessordnung ist darauf ausgerichtet, dass diese Grundsätze auch im Verfahren berücksichtigt werden (Art. 4 JStPO). Sie schützt zu diesem Zweck einerseits die Privatsphäre der Minderjährigen und ihrer Familien, andererseits die Entwicklung der beschuldigten Person. Die Offenlegung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person könnte ihre Chance auf Wiedereingliederung deutlich mindern und den Erfolg von Erziehungsmassnahmen gefährden. Entsprechend bedarf es besonderer Vorkehrungen im Umgang mit den Verfahrensakten über die beschuldigte Person und ihre Familienangehörigen; dies gilt namentlich für Abklärungsberichte, psychologische Abklärungen, ärztliche Berichte, Schulbeobachtungen, Auskünfte des Arbeitgebers, psychiatrische Gutachten usw. Dies gilt auch, wenn solche Informationen im Rahmen von Einvernahmen oder bei den Parteivorträgen zum Thema werden. Deshalb schliesst die Jugendstrafprozessordnung die Öffentlichkeit generell vom Strafverfahren aus (Art. 14 JStPO) und bestimmt, dass die Privatklägerschaft an der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht teilnehmen darf (Art. 20 Abs. 2 JStPO). Diese Einschränkung berührt jedoch die Möglichkeit der Privatklägerschaft nicht, sich zum Schuldpunkt und zu den Zivilansprüchen zu äussern. Ausnahmen vom Ausschluss sind sodann aufgrund der konkreten Umstände möglich, wobei hier insbesondere das Alter der beschuldigten Person und die Schwere der Vorwürfe Kriterien bilden. Aber auch erzieherische Zwecke können beispielsweise eine Konfrontation mit dem Opfer anlässlich der Hauptverhandlung rechtfertigen.</p><p>Die Jugendstrafprozessordnung sieht weitere Möglichkeiten vor, die Rechte der Privatklägerschaft einzuschränken: so bei der Einsicht in Akten mit Informationen zu den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 15 Abs. 1 Bst. c JStPO) und bei der Teilnahme der Privatklägerschaft an der Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 JStPO). Da sich diese Einschränkungen nur auf Informationen zu den persönlichen Verhältnissen beziehen, bleiben die Rechte der Privatklägerschaft gewahrt, soweit es um den Sachverhalt für Anträge der Privatklägerschaft geht. Weiter gehende Einschränkungen gegenüber der Privatklägerschaft sind nur unter den ordentlichen Voraussetzungen von Artikel 108 StPO möglich.</p><p>Überdies sind auch im Rahmen der Jugendstrafprozessordnung die Opferrechte gewährleistet, wie sie die Strafprozessordnung kennt (Art. 117 StPO sowie Art. 154 StPO bei minderjährigen Opfern). Dasselbe gilt für die Möglichkeit der adhäsionsweisen Durchsetzung von Zivilansprüchen (Art. 122 StPO).</p><p>Die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs des Opfers, das als Privatklägerschaft auftritt, haben somit eine einzige konkrete Auswirkung: Sie beschränken den Zugang zu Informationen über die persönlichen Verhältnisse einer minderjährigen beschuldigten Person in deren Interesse. Dabei wird jedoch das Recht des Opfers nicht beeinträchtigt, seine Ansprüche geltend zu machen. Es ist daher weder notwendig noch gerechtfertigt, das bestehende System zu ändern und dadurch die wesentlichen Grundsätze des Jugendstrafrechts infrage zu stellen. Fühlt sich das Opfer aufgrund dieser Einschränkungen der Möglichkeit beraubt, die Persönlichkeit des Täters und die Gründe für die Tat zu verstehen, bietet sich ein Vergleich oder eine Mediation (Art. 16 bzw. 17 JStPO) an. Die Praxis zeigt, dass für die Opfer - insbesondere die minderjährigen - eine Mediation nutzbringender ist als die Ausübung ihrer Verfahrensrechte; denn sie bietet ihnen einen angemessenen Rahmen, um ihr Leid, ihre Furcht, ihre Wut und ihre Erwartungen gegenüber der beschuldigten Person auszudrücken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Schränkt der Schutz der oder des beschuldigten Jugendlichen, wie er in der geltenden Jugendstrafprozessordnung vorgesehen ist, nicht allzu sehr die Rechte des Opfers ein? Und wenn ja: Wäre es nicht angezeigt, dies zu korrigieren?</p>
  • Jugendstrafprozessordnung. Wie steht es um die Rechte der Opfer?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Jugendstrafprozessordnung spielen der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen eine bestimmende Rolle. Diese Grundsätze sind selbstverständlich gerechtfertigt. Ihre Anwendung sollte aber nicht dazu führen, dass die Rechte der Opfer vergessen gehen (insbesondere auch derjenigen Opfer, die selber Jugendliche sind).</p><p>Tatsächlich aber gewinnen Opfer, die in Strafverfahren gegen Jugendliche mitwirken, oftmals genau diesen Eindruck.</p><p>So findet das Strafverfahren, von seltenen Ausnahmen abgesehen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Art. 14). Zudem ist das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen, für die Privatklägerschaft stark eingeschränkt (Art. 15). Des Weiteren kann diese im Prinzip an den Verhandlungen nicht teilnehmen, und ihr Recht auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen ist nicht garantiert (Art. 15).</p><p>Man sollte darum die Stellung des Opfers im Jugendstrafprozess einmal grundsätzlich überdenken.</p>
    • <p>Die wesentlichen Grundgedanken des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) sind der Schutz und die Erziehung jugendlicher Straftäter (Art. 2 JStG). Die Jugendstrafprozessordnung ist darauf ausgerichtet, dass diese Grundsätze auch im Verfahren berücksichtigt werden (Art. 4 JStPO). Sie schützt zu diesem Zweck einerseits die Privatsphäre der Minderjährigen und ihrer Familien, andererseits die Entwicklung der beschuldigten Person. Die Offenlegung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person könnte ihre Chance auf Wiedereingliederung deutlich mindern und den Erfolg von Erziehungsmassnahmen gefährden. Entsprechend bedarf es besonderer Vorkehrungen im Umgang mit den Verfahrensakten über die beschuldigte Person und ihre Familienangehörigen; dies gilt namentlich für Abklärungsberichte, psychologische Abklärungen, ärztliche Berichte, Schulbeobachtungen, Auskünfte des Arbeitgebers, psychiatrische Gutachten usw. Dies gilt auch, wenn solche Informationen im Rahmen von Einvernahmen oder bei den Parteivorträgen zum Thema werden. Deshalb schliesst die Jugendstrafprozessordnung die Öffentlichkeit generell vom Strafverfahren aus (Art. 14 JStPO) und bestimmt, dass die Privatklägerschaft an der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht teilnehmen darf (Art. 20 Abs. 2 JStPO). Diese Einschränkung berührt jedoch die Möglichkeit der Privatklägerschaft nicht, sich zum Schuldpunkt und zu den Zivilansprüchen zu äussern. Ausnahmen vom Ausschluss sind sodann aufgrund der konkreten Umstände möglich, wobei hier insbesondere das Alter der beschuldigten Person und die Schwere der Vorwürfe Kriterien bilden. Aber auch erzieherische Zwecke können beispielsweise eine Konfrontation mit dem Opfer anlässlich der Hauptverhandlung rechtfertigen.</p><p>Die Jugendstrafprozessordnung sieht weitere Möglichkeiten vor, die Rechte der Privatklägerschaft einzuschränken: so bei der Einsicht in Akten mit Informationen zu den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 15 Abs. 1 Bst. c JStPO) und bei der Teilnahme der Privatklägerschaft an der Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 JStPO). Da sich diese Einschränkungen nur auf Informationen zu den persönlichen Verhältnissen beziehen, bleiben die Rechte der Privatklägerschaft gewahrt, soweit es um den Sachverhalt für Anträge der Privatklägerschaft geht. Weiter gehende Einschränkungen gegenüber der Privatklägerschaft sind nur unter den ordentlichen Voraussetzungen von Artikel 108 StPO möglich.</p><p>Überdies sind auch im Rahmen der Jugendstrafprozessordnung die Opferrechte gewährleistet, wie sie die Strafprozessordnung kennt (Art. 117 StPO sowie Art. 154 StPO bei minderjährigen Opfern). Dasselbe gilt für die Möglichkeit der adhäsionsweisen Durchsetzung von Zivilansprüchen (Art. 122 StPO).</p><p>Die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs des Opfers, das als Privatklägerschaft auftritt, haben somit eine einzige konkrete Auswirkung: Sie beschränken den Zugang zu Informationen über die persönlichen Verhältnisse einer minderjährigen beschuldigten Person in deren Interesse. Dabei wird jedoch das Recht des Opfers nicht beeinträchtigt, seine Ansprüche geltend zu machen. Es ist daher weder notwendig noch gerechtfertigt, das bestehende System zu ändern und dadurch die wesentlichen Grundsätze des Jugendstrafrechts infrage zu stellen. Fühlt sich das Opfer aufgrund dieser Einschränkungen der Möglichkeit beraubt, die Persönlichkeit des Täters und die Gründe für die Tat zu verstehen, bietet sich ein Vergleich oder eine Mediation (Art. 16 bzw. 17 JStPO) an. Die Praxis zeigt, dass für die Opfer - insbesondere die minderjährigen - eine Mediation nutzbringender ist als die Ausübung ihrer Verfahrensrechte; denn sie bietet ihnen einen angemessenen Rahmen, um ihr Leid, ihre Furcht, ihre Wut und ihre Erwartungen gegenüber der beschuldigten Person auszudrücken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Schränkt der Schutz der oder des beschuldigten Jugendlichen, wie er in der geltenden Jugendstrafprozessordnung vorgesehen ist, nicht allzu sehr die Rechte des Opfers ein? Und wenn ja: Wäre es nicht angezeigt, dies zu korrigieren?</p>
    • Jugendstrafprozessordnung. Wie steht es um die Rechte der Opfer?

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