Obergrenze der verschiedenen Ausgleichsgefässe beim nationalen Finanzausgleich

ShortId
18.3342
Id
20183342
Updated
28.07.2023 03:52
Language
de
Title
Obergrenze der verschiedenen Ausgleichsgefässe beim nationalen Finanzausgleich
AdditionalIndexing
24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Rahmen des Wirksamkeitsberichtes wird alle vier Jahre eine Evaluation des nationalen Finanzausgleichs vorgenommen. Zum Inhalt dieses Berichtes gehört unter anderem auch die Frage nach der Zweckmässigkeit einer Obergrenze. So hält Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich fest, dass der Wirksamkeitsbericht "die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich" zu erörtern hat. In den drei bisher veröffentlichten Berichten wurde dies verneint. Eine indirekte Obergrenze besteht bereits heute mit der angestrebten Zielgrösse von 85 Prozent. Weil diese bereits in den Jahren 2013 bis 2015 überschritten wurde, hat der Bundesrat eine deutliche Reduktion der Dotation für die dritte Periode vorschlagen. Dem ist das Parlament jedoch nur teilweise gefolgt. In der Zwischenzeit haben die Disparitäten weiter abgenommen, sodass der ressourcenschwächste Kanton (Jura) im Jahr 2018 bereits wieder 88,3 Prozent erreicht hat. Müsste nur die Mindestausstattung von 85 Prozent erreicht werden, könnte der Ressourcenausgleich 937 Millionen Franken weniger hoch dotiert werden. Der Bund würde um 557 Millionen Franken entlastet, die ressourcenstarken Kantone um 380 Millionen.</p><p>Im dritten Wirksamkeitsbericht übernimmt der Bundesrat den Vorschlag der Kantone, die Ausstattung des ressourcenschwächsten Kantons auf 86,5 Prozent zu erhöhen. Trotz Erhöhung der Mindestausstattung ergäbe sich im Vergleich zur heutigen Situation für die ressourcenstarken Kantone und den Bund eine Entlastung.</p><p>Im heutigen System entscheidet das Parlament alle vier Jahre über die Dotation des Finanzausgleichs. Damit wird auch über die Belastung der ressourcenstarken Kantone für die kommenden vier Jahre entschieden. Wird das von den Kantonen vorgeschlagene Modell mit einer garantierten Mindestausstattung eingeführt, ergibt sich die Dotation aufgrund der Höhe dieser Mindestausstattung und der Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen. Die politische Steuerung der Dotation würde in diesem System über die gesetzliche Festlegung der Höhe der Mindestausstattung erfolgen. Die Einführung einer Obergrenze wäre nicht kompatibel mit der gesetzlich garantierten Mindestausstattung.</p><p>2./3. Mit der Einführung einer garantierten Mindestausstattung von 86,5 Prozent würde die Dotierung durch den Bund und die ressourcenstarken Kantone gegenüber heute reduziert. Auf der Basis der Zahlen 2018 beläuft sich diese Reduktion auf rund 500 Millionen Franken (Bund: 280 Millionen, ressourcenstarke Kantone: 230 Millionen). Die Dotation würde etwa derjenigen im Jahr 2013 entsprechen.</p><p>4. Soll die Höhe der Dotation im Ressourcenausgleich verändert werden, sollte dies über die vorgesehene Steuerungsmöglichkeit geschehen. Heute hat das Parlament die Möglichkeit, alle vier Jahre die Höhe der Dotation anzupassen. Übernimmt das Parlament die von den Kantonen vorgeschlagene neue Regelung, in der sich die Dotation aus der gesetzlich vorgegebenen Mindestausstattung herleitet, müsste Letztere angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit nunmehr zehn Jahren kennt die Schweiz den nationalen Finanzausgleich (NFA). Der solidarische Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen ist unbestritten. Nur hat sich seit 2008 gezeigt, dass die Belastungen für einzelne Nettozahler-Kantone enorm gestiegen sind - in einem Ausmass, das man bei der Ausgestaltung und Einführung des NFA nicht erwartet hat. Ein Beispiel: 2008 musste Nidwalden 14,6 Millionen netto abführen. In diesem Jahr werden es 45,6 Millionen Franken sein. Das ist eine Verdreifachung des Betrages. </p><p>Rund zwei Drittel der Kantone beziehen Ausgleichszahlungen, knapp ein Drittel zahlt in den NFA. Es ist klar, dass bei dieser Ausgangslage Reformen oder selbst Justierungen im System praktisch keine Chance haben. Das erhöht den Frust in den Geberkantonen, was ein an sich wichtiges Solidarinstrument gefährdet. </p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Die Summe aller Ausgleichsgefässe im NFA ist seit 2008 markant gestiegen: von total 4 105 360 Franken auf 5 089 009 Franken. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine massvolle Obergrenze dieser Dotationen vertretbar wäre?</p><p>2. Ist er nicht auch der Ansicht, dass trotz Obergrenze die Bedürfnisse in den Empfängerkantonen befriedigt werden könnten und gleichzeitig die Geberkantone eine spürbare Entlastung erführen?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass eine Obergrenze, beispielsweise auf dem Stand von 2013 (4 785 869 Franken), genügend NFA-Mittel bereitstellen würde (rund 700 Millionen mehr als bei der Einführung), was ja auch die Erfahrung von 2013 zeigt?</p><p>4. Könnte er prüfen, wie eine Obergrenze moderat angepasst werden könnte, sodass allfällige Teuerungen oder andere Faktoren angemessen berücksichtigt werden könnten?</p>
  • Obergrenze der verschiedenen Ausgleichsgefässe beim nationalen Finanzausgleich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Rahmen des Wirksamkeitsberichtes wird alle vier Jahre eine Evaluation des nationalen Finanzausgleichs vorgenommen. Zum Inhalt dieses Berichtes gehört unter anderem auch die Frage nach der Zweckmässigkeit einer Obergrenze. So hält Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich fest, dass der Wirksamkeitsbericht "die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich" zu erörtern hat. In den drei bisher veröffentlichten Berichten wurde dies verneint. Eine indirekte Obergrenze besteht bereits heute mit der angestrebten Zielgrösse von 85 Prozent. Weil diese bereits in den Jahren 2013 bis 2015 überschritten wurde, hat der Bundesrat eine deutliche Reduktion der Dotation für die dritte Periode vorschlagen. Dem ist das Parlament jedoch nur teilweise gefolgt. In der Zwischenzeit haben die Disparitäten weiter abgenommen, sodass der ressourcenschwächste Kanton (Jura) im Jahr 2018 bereits wieder 88,3 Prozent erreicht hat. Müsste nur die Mindestausstattung von 85 Prozent erreicht werden, könnte der Ressourcenausgleich 937 Millionen Franken weniger hoch dotiert werden. Der Bund würde um 557 Millionen Franken entlastet, die ressourcenstarken Kantone um 380 Millionen.</p><p>Im dritten Wirksamkeitsbericht übernimmt der Bundesrat den Vorschlag der Kantone, die Ausstattung des ressourcenschwächsten Kantons auf 86,5 Prozent zu erhöhen. Trotz Erhöhung der Mindestausstattung ergäbe sich im Vergleich zur heutigen Situation für die ressourcenstarken Kantone und den Bund eine Entlastung.</p><p>Im heutigen System entscheidet das Parlament alle vier Jahre über die Dotation des Finanzausgleichs. Damit wird auch über die Belastung der ressourcenstarken Kantone für die kommenden vier Jahre entschieden. Wird das von den Kantonen vorgeschlagene Modell mit einer garantierten Mindestausstattung eingeführt, ergibt sich die Dotation aufgrund der Höhe dieser Mindestausstattung und der Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen. Die politische Steuerung der Dotation würde in diesem System über die gesetzliche Festlegung der Höhe der Mindestausstattung erfolgen. Die Einführung einer Obergrenze wäre nicht kompatibel mit der gesetzlich garantierten Mindestausstattung.</p><p>2./3. Mit der Einführung einer garantierten Mindestausstattung von 86,5 Prozent würde die Dotierung durch den Bund und die ressourcenstarken Kantone gegenüber heute reduziert. Auf der Basis der Zahlen 2018 beläuft sich diese Reduktion auf rund 500 Millionen Franken (Bund: 280 Millionen, ressourcenstarke Kantone: 230 Millionen). Die Dotation würde etwa derjenigen im Jahr 2013 entsprechen.</p><p>4. Soll die Höhe der Dotation im Ressourcenausgleich verändert werden, sollte dies über die vorgesehene Steuerungsmöglichkeit geschehen. Heute hat das Parlament die Möglichkeit, alle vier Jahre die Höhe der Dotation anzupassen. Übernimmt das Parlament die von den Kantonen vorgeschlagene neue Regelung, in der sich die Dotation aus der gesetzlich vorgegebenen Mindestausstattung herleitet, müsste Letztere angepasst werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit nunmehr zehn Jahren kennt die Schweiz den nationalen Finanzausgleich (NFA). Der solidarische Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen ist unbestritten. Nur hat sich seit 2008 gezeigt, dass die Belastungen für einzelne Nettozahler-Kantone enorm gestiegen sind - in einem Ausmass, das man bei der Ausgestaltung und Einführung des NFA nicht erwartet hat. Ein Beispiel: 2008 musste Nidwalden 14,6 Millionen netto abführen. In diesem Jahr werden es 45,6 Millionen Franken sein. Das ist eine Verdreifachung des Betrages. </p><p>Rund zwei Drittel der Kantone beziehen Ausgleichszahlungen, knapp ein Drittel zahlt in den NFA. Es ist klar, dass bei dieser Ausgangslage Reformen oder selbst Justierungen im System praktisch keine Chance haben. Das erhöht den Frust in den Geberkantonen, was ein an sich wichtiges Solidarinstrument gefährdet. </p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Die Summe aller Ausgleichsgefässe im NFA ist seit 2008 markant gestiegen: von total 4 105 360 Franken auf 5 089 009 Franken. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine massvolle Obergrenze dieser Dotationen vertretbar wäre?</p><p>2. Ist er nicht auch der Ansicht, dass trotz Obergrenze die Bedürfnisse in den Empfängerkantonen befriedigt werden könnten und gleichzeitig die Geberkantone eine spürbare Entlastung erführen?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass eine Obergrenze, beispielsweise auf dem Stand von 2013 (4 785 869 Franken), genügend NFA-Mittel bereitstellen würde (rund 700 Millionen mehr als bei der Einführung), was ja auch die Erfahrung von 2013 zeigt?</p><p>4. Könnte er prüfen, wie eine Obergrenze moderat angepasst werden könnte, sodass allfällige Teuerungen oder andere Faktoren angemessen berücksichtigt werden könnten?</p>
    • Obergrenze der verschiedenen Ausgleichsgefässe beim nationalen Finanzausgleich

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