Besserer Schutz für Heimtiere! Steuerabzug für Veterinärkosten ihrer Halterinnen und Halter

ShortId
18.3346
Id
20183346
Updated
28.07.2023 03:51
Language
de
Title
Besserer Schutz für Heimtiere! Steuerabzug für Veterinärkosten ihrer Halterinnen und Halter
AdditionalIndexing
2446;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heimtiere wirken sich unbestreitbar auf gesellschaftlicher wie individueller Ebene wohltuend auf die Ausgeglichenheit der Menschen aus. Deshalb erstaunt es nicht, dass unser Land mehr als 500 000 Hunde und rund 1,5 Millionen Katzen zählt, um nur diese beiden Kategorien von Heimtieren zu nennen. Ist ein Heimtier krank oder hat es einen Unfall erlitten, so bringt seine Pflege oft eine finanzielle Belastung mit sich, die für gewisse Personen, insbesondere für Familien, erheblich sein kann. Nicht zu vergessen ist, dass das Gesetz jeden und jede von uns dazu verpflichtet, die Tiere gut zu behandeln. Auch das ist somit in Betracht zu ziehen, wenn eine Person ihr Heimtier zum Tierarzt oder zur Tierärztin bringt. Die dadurch entstehenden Kosten können gewichtige Ausgabenposten in den Haushaltbudgets darstellen. Deshalb ist es völlig gerechtfertigt, wenn bei den steuerlichen Abzügen vom Einkommen auch die Veterinärkosten berücksichtigt werden.</p>
  • <p>Ausgaben für die tierärztliche Behandlung und Pflege von Haustieren sind wie die übrigen Ausgaben für den täglichen privaten Bedarf den Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Die Aufwendungen zur Deckung des privaten Lebensbedarfs stellen nach geltendem Recht Einkommensverwendungen dar, die in der Regel nicht von den steuerbaren Einkünften absetzbar sind. Lediglich die mit der Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes anfallenden Kosten sind - als behinderungsbedingte Kosten - steuerlich zum Abzug zugelassen (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. hbis StHG).</p><p>Bei der Förderung eines ausserfiskalischen Ziels, wie dies der Motionär anstrebt, sollten mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zum einen muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf), an dessen Lösung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Zum andern muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das bedeutet, dass der Einsatz des steuerpolitischen Instruments geeignet und erforderlich sein muss, um dieses Problem zumindest teilweise beseitigen zu können, d. h., die Steuererleichterung muss effektiv sein (Effektivität). Das steuerpolitische Instrument muss zudem einen günstigeren Wirkungsgrad aufweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz).</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Bundesrat kann keine substanziellen sozial- oder gesellschaftspolitischen Probleme erkennen, die die Massnahme zu lösen vermöchte. Auch bezüglich der Verhältnismässigkeit - insbesondere hinsichtlich der Effektivität und der Effizienz - schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab, da zum einen im Falle von hohen Ausgaben für die tierärztliche Behandlung und Pflege von Haustieren bei Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen die finanzielle Belastung trotz Steuerabzug bestehen bleiben dürfte und zum andern hohe Mitnahmeeffekte generiert würden. Aufgrund der Tarifprogression würden Steuerpflichtige mit hohen Einkommen, die sich ohnehin eher Haustiere und die dazugehörige tiermedizinische Versorgung leisten können, stärker entlastet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen vorzuschlagen, damit Halterinnen und Halter von Heimtieren die tierärztlichen Kosten für diese Tiere bis zu einem Betrag von mehreren Tausend Franken steuerlich vom Einkommen abziehen können. Dieser Abzug soll bei der direkten Bundessteuer gewährt werden und auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorgesehen werden.</p>
  • Besserer Schutz für Heimtiere! Steuerabzug für Veterinärkosten ihrer Halterinnen und Halter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heimtiere wirken sich unbestreitbar auf gesellschaftlicher wie individueller Ebene wohltuend auf die Ausgeglichenheit der Menschen aus. Deshalb erstaunt es nicht, dass unser Land mehr als 500 000 Hunde und rund 1,5 Millionen Katzen zählt, um nur diese beiden Kategorien von Heimtieren zu nennen. Ist ein Heimtier krank oder hat es einen Unfall erlitten, so bringt seine Pflege oft eine finanzielle Belastung mit sich, die für gewisse Personen, insbesondere für Familien, erheblich sein kann. Nicht zu vergessen ist, dass das Gesetz jeden und jede von uns dazu verpflichtet, die Tiere gut zu behandeln. Auch das ist somit in Betracht zu ziehen, wenn eine Person ihr Heimtier zum Tierarzt oder zur Tierärztin bringt. Die dadurch entstehenden Kosten können gewichtige Ausgabenposten in den Haushaltbudgets darstellen. Deshalb ist es völlig gerechtfertigt, wenn bei den steuerlichen Abzügen vom Einkommen auch die Veterinärkosten berücksichtigt werden.</p>
    • <p>Ausgaben für die tierärztliche Behandlung und Pflege von Haustieren sind wie die übrigen Ausgaben für den täglichen privaten Bedarf den Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Die Aufwendungen zur Deckung des privaten Lebensbedarfs stellen nach geltendem Recht Einkommensverwendungen dar, die in der Regel nicht von den steuerbaren Einkünften absetzbar sind. Lediglich die mit der Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes anfallenden Kosten sind - als behinderungsbedingte Kosten - steuerlich zum Abzug zugelassen (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. hbis StHG).</p><p>Bei der Förderung eines ausserfiskalischen Ziels, wie dies der Motionär anstrebt, sollten mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zum einen muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf), an dessen Lösung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Zum andern muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das bedeutet, dass der Einsatz des steuerpolitischen Instruments geeignet und erforderlich sein muss, um dieses Problem zumindest teilweise beseitigen zu können, d. h., die Steuererleichterung muss effektiv sein (Effektivität). Das steuerpolitische Instrument muss zudem einen günstigeren Wirkungsgrad aufweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz).</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Bundesrat kann keine substanziellen sozial- oder gesellschaftspolitischen Probleme erkennen, die die Massnahme zu lösen vermöchte. Auch bezüglich der Verhältnismässigkeit - insbesondere hinsichtlich der Effektivität und der Effizienz - schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab, da zum einen im Falle von hohen Ausgaben für die tierärztliche Behandlung und Pflege von Haustieren bei Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen die finanzielle Belastung trotz Steuerabzug bestehen bleiben dürfte und zum andern hohe Mitnahmeeffekte generiert würden. Aufgrund der Tarifprogression würden Steuerpflichtige mit hohen Einkommen, die sich ohnehin eher Haustiere und die dazugehörige tiermedizinische Versorgung leisten können, stärker entlastet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen vorzuschlagen, damit Halterinnen und Halter von Heimtieren die tierärztlichen Kosten für diese Tiere bis zu einem Betrag von mehreren Tausend Franken steuerlich vom Einkommen abziehen können. Dieser Abzug soll bei der direkten Bundessteuer gewährt werden und auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorgesehen werden.</p>
    • Besserer Schutz für Heimtiere! Steuerabzug für Veterinärkosten ihrer Halterinnen und Halter

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