Prävention gegen die Diskriminierung bei Personenkontrollen durch das Grenzwachtkorps

ShortId
18.3353
Id
20183353
Updated
28.07.2023 03:51
Language
de
Title
Prävention gegen die Diskriminierung bei Personenkontrollen durch das Grenzwachtkorps
AdditionalIndexing
04;2811;24;09;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zunehmend wird Kritik laut, dass sich das Grenzwachtkorps bei Personenkontrollen in Zügen, an Bahnhöfen und an der Grenze in entscheidendem Ausmass auf die ethnische Herkunft stützt. Auch der Bundesrat gibt in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3601 zu, dass persönliche Merkmale wie die Hautfarbe in den Kriterienkatalog von Personenkontrollen einfliessen können. Dies verletzt das in Artikel 8 Absatz 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot und ist in einer modernen demokratischen Gesellschaft, die auf den Grundsätzen des Pluralismus und des Respekts für verschiedene Kulturen gründet, nicht zu rechtfertigen. Um feststellen zu können, ob die Vorwürfe zutreffen, braucht es Informationen über die tatsächliche Praxis der Personenkontrollen und zu den Präventionsmassnahmen.</p>
  • <p>Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat den Auftrag, den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes sowie zum Schutz der Bevölkerung beizutragen.</p><p>Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann das Grenzwachtkorps (GWK) gestützt auf Artikel 100 des Zollgesetzes Personen kontrollieren und deren Identität festhalten. Solche Kontrollen werden nach folgenden Kriterien durchgeführt:</p><p>- Aufgrund von konkreten Fahndungen oder Hinweisen, wenn zum Beispiel der Name oder auch das Aussehen der gesuchten Person bekannt sind.</p><p>- Aufgrund von Erkenntnissen oder Risikoanalysen wie bekannte Modi Operandi von Tätergruppierungen.</p><p>- Aufgrund der Erfahrung der Mitarbeitenden als Summe von Erkenntnissen. Dabei spielen unter anderem das Verhalten einer Person während einer Kontrolle oder die mitgeführten Waren eine Rolle.</p><p>Die Voraussetzungen für Personenkontrollen sind klar definiert; sie basieren auf einer Risikoanalyse und bedürfen einer sachlichen Begründung. Die Aufgriffe des GWK zeigen, dass eine Kontrolle einzig aufgrund von Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Nationalität oder auch Hautfarbe keineswegs zielführend ist. Gleichzeitig dürfen diese Kriterien aber keinen Grund darstellen, eine Person nicht zu kontrollieren, wenn andere Verdachtsmomente bestehen.</p><p>Die Grenzwächterinnen und Grenzwächter sind auf Themen wie Rassismus und Diskriminierung sensibilisiert. Die EZV misst entsprechenden Schulungen und Sensibilisierungsmassnahmen einen sehr hohen Stellenwert bei. So umfasst die Grundausbildung unter anderem Themenschwerpunkte wie Menschenrechte, Berufsethik, Rechte und Pflichten einer Grenzwächterin oder eines Grenzwächters, soziale Kompetenzen, Kommunikation sowie das Erkennen von verdächtigem Verhalten. In der Ausbildung arbeitet das Grenzwachtkorps zudem mit dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCR) zusammen.</p><p>Die wegen Racial Profiling eingehenden Beschwerden gegenüber einer/eines Angehörigen des GWK werden ernst genommen und eingehend geprüft. Eine interne Qualitätskontrolle stellt ein rasches Eingreifen und einheitliches Vorgehen sicher. Bei fehlbarem Verhalten wird sofort reagiert. Die Sanktionen können bis zu disziplinarischen oder personalrechtlichen Massnahmen gehen. Bei Verdacht auf strafrechtliches Verhalten wird der Fall der Militärjustiz übergeben.</p><p>Der Bundesrat ist mit Bezugnahme auf die Stellungnahme zum Postulat Arslan 18.3356 der Meinung, dass die getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung von Racial Profiling bereits ausreichend bekannt sind und ein Bericht keinen Mehrwert bringen würde. Eine ländervergleichende Praxis wird des Weiteren durch die Beteiligung der Schweiz an regionalen und internationalen Gremien zum Schutz der Menschenrechte, wie dem Komitee zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (Cerd), dem UN-Menschenrechtsrat (HRC) oder der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (Ecri), sichergestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, nach welchen Kriterien das Grenzwachtkorps Personenkontrollen durchführt. Von besonderem Interesse ist, inwiefern die äussere Erscheinung bei Kontrollen in Zügen, an Flughäfen und an Bahnhöfen eine Rolle spielt. Im Bericht soll ferner eine Übersicht gegeben werden über die Massnahmen des Grenzwachtkorps in der Organisations- und Personalentwicklung sowie in den Bereichen der Inter- und Supervision, mit denen gewährleistet wird, dass diskriminierende und anderweitig willkürliche Personenkontrollen verhindert werden. Sodann soll in einem ländervergleichenden Teil eine Auslegeordnung zu Kontrollpraxis und Präventionsmassnahmen der Grenzwachtbehörden in Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Österreich vorgenommen werden.</p>
  • Prävention gegen die Diskriminierung bei Personenkontrollen durch das Grenzwachtkorps
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zunehmend wird Kritik laut, dass sich das Grenzwachtkorps bei Personenkontrollen in Zügen, an Bahnhöfen und an der Grenze in entscheidendem Ausmass auf die ethnische Herkunft stützt. Auch der Bundesrat gibt in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3601 zu, dass persönliche Merkmale wie die Hautfarbe in den Kriterienkatalog von Personenkontrollen einfliessen können. Dies verletzt das in Artikel 8 Absatz 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot und ist in einer modernen demokratischen Gesellschaft, die auf den Grundsätzen des Pluralismus und des Respekts für verschiedene Kulturen gründet, nicht zu rechtfertigen. Um feststellen zu können, ob die Vorwürfe zutreffen, braucht es Informationen über die tatsächliche Praxis der Personenkontrollen und zu den Präventionsmassnahmen.</p>
    • <p>Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat den Auftrag, den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes sowie zum Schutz der Bevölkerung beizutragen.</p><p>Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann das Grenzwachtkorps (GWK) gestützt auf Artikel 100 des Zollgesetzes Personen kontrollieren und deren Identität festhalten. Solche Kontrollen werden nach folgenden Kriterien durchgeführt:</p><p>- Aufgrund von konkreten Fahndungen oder Hinweisen, wenn zum Beispiel der Name oder auch das Aussehen der gesuchten Person bekannt sind.</p><p>- Aufgrund von Erkenntnissen oder Risikoanalysen wie bekannte Modi Operandi von Tätergruppierungen.</p><p>- Aufgrund der Erfahrung der Mitarbeitenden als Summe von Erkenntnissen. Dabei spielen unter anderem das Verhalten einer Person während einer Kontrolle oder die mitgeführten Waren eine Rolle.</p><p>Die Voraussetzungen für Personenkontrollen sind klar definiert; sie basieren auf einer Risikoanalyse und bedürfen einer sachlichen Begründung. Die Aufgriffe des GWK zeigen, dass eine Kontrolle einzig aufgrund von Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Nationalität oder auch Hautfarbe keineswegs zielführend ist. Gleichzeitig dürfen diese Kriterien aber keinen Grund darstellen, eine Person nicht zu kontrollieren, wenn andere Verdachtsmomente bestehen.</p><p>Die Grenzwächterinnen und Grenzwächter sind auf Themen wie Rassismus und Diskriminierung sensibilisiert. Die EZV misst entsprechenden Schulungen und Sensibilisierungsmassnahmen einen sehr hohen Stellenwert bei. So umfasst die Grundausbildung unter anderem Themenschwerpunkte wie Menschenrechte, Berufsethik, Rechte und Pflichten einer Grenzwächterin oder eines Grenzwächters, soziale Kompetenzen, Kommunikation sowie das Erkennen von verdächtigem Verhalten. In der Ausbildung arbeitet das Grenzwachtkorps zudem mit dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCR) zusammen.</p><p>Die wegen Racial Profiling eingehenden Beschwerden gegenüber einer/eines Angehörigen des GWK werden ernst genommen und eingehend geprüft. Eine interne Qualitätskontrolle stellt ein rasches Eingreifen und einheitliches Vorgehen sicher. Bei fehlbarem Verhalten wird sofort reagiert. Die Sanktionen können bis zu disziplinarischen oder personalrechtlichen Massnahmen gehen. Bei Verdacht auf strafrechtliches Verhalten wird der Fall der Militärjustiz übergeben.</p><p>Der Bundesrat ist mit Bezugnahme auf die Stellungnahme zum Postulat Arslan 18.3356 der Meinung, dass die getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung von Racial Profiling bereits ausreichend bekannt sind und ein Bericht keinen Mehrwert bringen würde. Eine ländervergleichende Praxis wird des Weiteren durch die Beteiligung der Schweiz an regionalen und internationalen Gremien zum Schutz der Menschenrechte, wie dem Komitee zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (Cerd), dem UN-Menschenrechtsrat (HRC) oder der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (Ecri), sichergestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, nach welchen Kriterien das Grenzwachtkorps Personenkontrollen durchführt. Von besonderem Interesse ist, inwiefern die äussere Erscheinung bei Kontrollen in Zügen, an Flughäfen und an Bahnhöfen eine Rolle spielt. Im Bericht soll ferner eine Übersicht gegeben werden über die Massnahmen des Grenzwachtkorps in der Organisations- und Personalentwicklung sowie in den Bereichen der Inter- und Supervision, mit denen gewährleistet wird, dass diskriminierende und anderweitig willkürliche Personenkontrollen verhindert werden. Sodann soll in einem ländervergleichenden Teil eine Auslegeordnung zu Kontrollpraxis und Präventionsmassnahmen der Grenzwachtbehörden in Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Österreich vorgenommen werden.</p>
    • Prävention gegen die Diskriminierung bei Personenkontrollen durch das Grenzwachtkorps

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