Entsolidarisierung in der Grundversicherung verhindern

ShortId
18.3354
Id
20183354
Updated
28.07.2023 03:49
Language
de
Title
Entsolidarisierung in der Grundversicherung verhindern
AdditionalIndexing
2841;34;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Thematik des Bonusprogramms "Helsana plus" wird auch in der gleichlautenden Interpellation Streiff 18.3282 und in der Interpellation Vogler 18.3373 behandelt.</p><p>1./2. In der sozialen Krankenversicherung dürfen keine Prämienrückerstattungen oder Rabatte auf Prämien gewährt werden, wenn diese gesetzlich nicht vorgesehen sind. Besondere Versicherungsformen oder Bonusprogramme, die den Versicherten, geknüpft an bestimmte Verhaltensweisen, Prämienrabatte einräumen oder Risikogruppen benachteiligen, sind in der Grundversicherung unzulässig. Die Versicherer dürfen zudem im Rahmen der Grundversicherung keine Mittel zweckentfremden und somit nur im Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgesehene Kosten übernehmen. Es gelten das Solidaritätsprinzip und die Gleichbehandlung für alle.</p><p>Das Bonusprogramm "Helsana plus" wird von der Helsana Zusatzversicherungen AG betrieben und finanziert. Unseres Wissens werden keine Gelder der sozialen Krankenversicherung verwendet. Die Grundversicherer sind demnach nicht betroffen, und es dürfen ausschliesslich Gelder aus der Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) verwendet werden. Gemäss den regulatorischen Bestimmungen können solche Aufwendungen der Zusatzversicherung belastet werden, wenn der Rabatt versicherungstechnisch begründet ist und nur die Zusatzversicherung betrifft.</p><p>Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hält in seiner Empfehlung vom 26. April 2018 fest, dass die von der Helsana-plus-App verwendete Entgegennahme von Daten der Grundversicherung durch die Zusatzversicherung und die dort erfolgte Weiterbearbeitung in datenschutzrechtlicher Hinsicht rechtswidrig seien. Der Edöb empfiehlt daher, die Bearbeitung zu unterlassen. Der Bundesrat hat Kenntnis von dieser Empfehlung genommen. Er hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Empfehlung von der Helsana infrage gestellt wird.</p><p>3. Eine Ungleichbehandlung von Versicherten, Prämienrabatte für gesundes Verhalten und eine Zweckentfremdung der Prämiengelder sind in der Grundversicherung nicht zulässig. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Gesetzesbestimmungen als ausreichend. Sowohl das Bundesamt für Gesundheit wie auch der Edöb werden die Umsetzung der Rechtsbestimmungen weiterhin überwachen und einschreiten, falls Programme die Grundversicherung und ihre Vorgaben gefährden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Krankenkasse Helsana hat das Bonusprogramm "Helsana plus" lanciert, welches Grund- und Zusatzversicherten die Möglichkeit bietet, Punkte zu sammeln und diese gegen eine finanzielle Entschädigung einzutauschen. Dieses Modell kommt damit einem Rabattsystem gleich. Die Versicherten können unter anderem Punkte sammeln, indem sie sportliche Aktivitäten über Trackingsysteme oder Apps wie Apple Health und Google Fit messen und entsprechende Angaben über die App der Helsana an die Versicherung weiterleiten.</p><p>Dadurch diskriminiert dieses Modell kranke, körperlich beeinträchtigte, betagte, unsportliche und technisch unversierte Personen und widerspricht damit dem Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Versicherte, die der Privatsphäre und dem Datenschutz hohe Bedeutung beimessen, werden ebenfalls benachteiligt.</p><p>Sollten weitere solche Rabattsysteme eingeführt werden, besteht die Gefahr, dass das Solidaritätsprinzip der OKP ausgehöhlt wird und Versicherte weitere Benachteiligungen erfahren: Angesichts der stetig steigenden Krankenkassenprämien kann die finanzielle Belastung so gross werden, dass viele Personen keine andere Wahl hätten, als solchen Programmen beizutreten, um entsprechende Rabatte zu erhalten - welche sie mit ihren Gesundheitsdaten "bezahlen". Weiter ist denkbar, dass Personen, welche keine oder keine "gesunden" Daten liefern können oder wollen, im Bereich der Zusatzversicherungen benachteiligt werden.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass solche Bonusprogramme manche Personengruppen gegenüber anderen bevorteilen und so das Solidaritätsprinzip der OKP verletzen?</p><p>2. Sind solche Bonusprogramme der Krankenkassen im Bereich der Grundversicherung nach der geltenden Rechtslage zulässig?</p><p>3. Welche Massnahmen oder gesetzlichen Änderungen sind notwendig, um die Entsolidarisierung der Grundversicherung mit solchen oder ähnlichen Programmen und Anreizen zu verhindern?</p>
  • Entsolidarisierung in der Grundversicherung verhindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Thematik des Bonusprogramms "Helsana plus" wird auch in der gleichlautenden Interpellation Streiff 18.3282 und in der Interpellation Vogler 18.3373 behandelt.</p><p>1./2. In der sozialen Krankenversicherung dürfen keine Prämienrückerstattungen oder Rabatte auf Prämien gewährt werden, wenn diese gesetzlich nicht vorgesehen sind. Besondere Versicherungsformen oder Bonusprogramme, die den Versicherten, geknüpft an bestimmte Verhaltensweisen, Prämienrabatte einräumen oder Risikogruppen benachteiligen, sind in der Grundversicherung unzulässig. Die Versicherer dürfen zudem im Rahmen der Grundversicherung keine Mittel zweckentfremden und somit nur im Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgesehene Kosten übernehmen. Es gelten das Solidaritätsprinzip und die Gleichbehandlung für alle.</p><p>Das Bonusprogramm "Helsana plus" wird von der Helsana Zusatzversicherungen AG betrieben und finanziert. Unseres Wissens werden keine Gelder der sozialen Krankenversicherung verwendet. Die Grundversicherer sind demnach nicht betroffen, und es dürfen ausschliesslich Gelder aus der Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) verwendet werden. Gemäss den regulatorischen Bestimmungen können solche Aufwendungen der Zusatzversicherung belastet werden, wenn der Rabatt versicherungstechnisch begründet ist und nur die Zusatzversicherung betrifft.</p><p>Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hält in seiner Empfehlung vom 26. April 2018 fest, dass die von der Helsana-plus-App verwendete Entgegennahme von Daten der Grundversicherung durch die Zusatzversicherung und die dort erfolgte Weiterbearbeitung in datenschutzrechtlicher Hinsicht rechtswidrig seien. Der Edöb empfiehlt daher, die Bearbeitung zu unterlassen. Der Bundesrat hat Kenntnis von dieser Empfehlung genommen. Er hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Empfehlung von der Helsana infrage gestellt wird.</p><p>3. Eine Ungleichbehandlung von Versicherten, Prämienrabatte für gesundes Verhalten und eine Zweckentfremdung der Prämiengelder sind in der Grundversicherung nicht zulässig. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Gesetzesbestimmungen als ausreichend. Sowohl das Bundesamt für Gesundheit wie auch der Edöb werden die Umsetzung der Rechtsbestimmungen weiterhin überwachen und einschreiten, falls Programme die Grundversicherung und ihre Vorgaben gefährden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Krankenkasse Helsana hat das Bonusprogramm "Helsana plus" lanciert, welches Grund- und Zusatzversicherten die Möglichkeit bietet, Punkte zu sammeln und diese gegen eine finanzielle Entschädigung einzutauschen. Dieses Modell kommt damit einem Rabattsystem gleich. Die Versicherten können unter anderem Punkte sammeln, indem sie sportliche Aktivitäten über Trackingsysteme oder Apps wie Apple Health und Google Fit messen und entsprechende Angaben über die App der Helsana an die Versicherung weiterleiten.</p><p>Dadurch diskriminiert dieses Modell kranke, körperlich beeinträchtigte, betagte, unsportliche und technisch unversierte Personen und widerspricht damit dem Solidaritätsprinzip der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Versicherte, die der Privatsphäre und dem Datenschutz hohe Bedeutung beimessen, werden ebenfalls benachteiligt.</p><p>Sollten weitere solche Rabattsysteme eingeführt werden, besteht die Gefahr, dass das Solidaritätsprinzip der OKP ausgehöhlt wird und Versicherte weitere Benachteiligungen erfahren: Angesichts der stetig steigenden Krankenkassenprämien kann die finanzielle Belastung so gross werden, dass viele Personen keine andere Wahl hätten, als solchen Programmen beizutreten, um entsprechende Rabatte zu erhalten - welche sie mit ihren Gesundheitsdaten "bezahlen". Weiter ist denkbar, dass Personen, welche keine oder keine "gesunden" Daten liefern können oder wollen, im Bereich der Zusatzversicherungen benachteiligt werden.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass solche Bonusprogramme manche Personengruppen gegenüber anderen bevorteilen und so das Solidaritätsprinzip der OKP verletzen?</p><p>2. Sind solche Bonusprogramme der Krankenkassen im Bereich der Grundversicherung nach der geltenden Rechtslage zulässig?</p><p>3. Welche Massnahmen oder gesetzlichen Änderungen sind notwendig, um die Entsolidarisierung der Grundversicherung mit solchen oder ähnlichen Programmen und Anreizen zu verhindern?</p>
    • Entsolidarisierung in der Grundversicherung verhindern

Back to List