Prävention gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen durch die Polizei

ShortId
18.3356
Id
20183356
Updated
28.07.2023 03:49
Language
de
Title
Prävention gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen durch die Polizei
AdditionalIndexing
04;24;2811;09;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zunehmend wird Kritik laut, dass sich die kantonalen und städtischen Polizeikorps bei Personenkontrollen im öffentlichen Raum in entscheidendem Ausmass auf die ethnische Herkunft oder phänotypische Eigenschaften stützen. Auch der Bundesrat gibt in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3601 zu, dass persönliche Merkmale wie die Hautfarbe in den Kriterienkatalog von Personenkontrollen einfliessen. Dies verletzt das in Artikel 8 Absatz 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot und ist in einer modernen demokratischen Gesellschaft, die auf den Grundsätzen des Pluralismus und des Respekts für verschiedene Kulturen gründet, nicht zu rechtfertigen. Um feststellen zu können, ob die Vorwürfe zutreffen, braucht es Informationen über die tatsächliche Praxis der Personenkontrollen und zu den Präventionsmassnahmen.</p>
  • <p>Die Polizei kann Personenkontrollen vornehmen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss der kantonalen Polizeigesetzgebung aufrechtzuerhalten. Diese Kontrollen erfolgen aufgrund von Fahndungen, Risikoanalysen und Erfahrungen von Mitarbeitenden.</p><p>Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund äusserlicher oder anderer persönlicher Merkmale wie Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit oder Nationalität. Dasselbe gewährleisten auch die internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, wie die Europäische Menschenrechtskonvention, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Arslan 17.3601 festgehalten hat, sind eine angemessene Ausbildung und eine regelmässige Sensibilisierung die wirksamsten Mittel zur Verhinderung von Racial Profiling. Die Polizeischulen sind sensibilisiert und thematisieren die Problematik in ihren Aus- und Weiterbildungskursen. Es werden Kontakte zu Beratungsstellen und bestimmten Bevölkerungsgruppen geknüpft und "Brückenbauer" als Verbindungspersonen zur Polizei eingesetzt. Eine präventive Wirkung hat auch die kulturelle Durchmischung in den Korps.</p><p>Mehrere Städte und Kantone haben Massnahmen gegen Racial Profiling getroffen. Ausgehend von einer jüngst veröffentlichten Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) hat beispielsweise die Stadt Zürich im Rahmen des Projekts "Polizeiarbeit in urbanen Spannungsfeldern" Massnahmen für das Personenkontrollverfahren entwickelt. Im Kanton Bern gibt es das "Projekt Dialog" zwischen der Kantonspolizei, dem Swiss African Forum (SAF) und der Beratungsstelle "gggfon". Die basel-städtische Kantonspolizei achtet bei der Rekrutierung darauf, dass die verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Korps angemessen vertreten sind. Zu erwähnen ist auch die Stadtpolizei Lausanne, die ein Projekt zur Verbesserung der polizeilichen Praxis im Bereich der Personenkontrollen gestartet hat.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates sind die bestehenden Massnahmen zur Bekämpfung von Racial Profiling bereits hinlänglich bekannt; ein Bericht würde keinen Mehrwert bringen. Der Ländervergleich wird sichergestellt durch die Teilnahme der Schweiz an internationalen und regionalen Kontrollorganen zum Schutze der Menschenrechte, wie dem Uno-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Cerd), dem Uno-Menschenrechtsausschuss (HRC) und der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (Ecri).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht eine Übersicht über die Massnahmen des Bundes, der Kantone und der Schweizer Städte, die der Prävention von diskriminierenden und anderweitig willkürlichen Personenkontrollen dienen, zu geben. Von besonderem Interesse sind die gesetzlichen Grundlagen, Massnahmen in der Organisations- und Personalentwicklung sowie Massnahmen in den Bereichen der Inter- und Supervision. Sodann soll in einem ländervergleichenden Teil eine Auslegeordnung zu Kontrollpraxis und Präventionsmassnahmen der Polizeibehörden in Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Österreich vorgenommen werden.</p>
  • Prävention gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen durch die Polizei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zunehmend wird Kritik laut, dass sich die kantonalen und städtischen Polizeikorps bei Personenkontrollen im öffentlichen Raum in entscheidendem Ausmass auf die ethnische Herkunft oder phänotypische Eigenschaften stützen. Auch der Bundesrat gibt in seiner Antwort auf die Interpellation 17.3601 zu, dass persönliche Merkmale wie die Hautfarbe in den Kriterienkatalog von Personenkontrollen einfliessen. Dies verletzt das in Artikel 8 Absatz 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot und ist in einer modernen demokratischen Gesellschaft, die auf den Grundsätzen des Pluralismus und des Respekts für verschiedene Kulturen gründet, nicht zu rechtfertigen. Um feststellen zu können, ob die Vorwürfe zutreffen, braucht es Informationen über die tatsächliche Praxis der Personenkontrollen und zu den Präventionsmassnahmen.</p>
    • <p>Die Polizei kann Personenkontrollen vornehmen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss der kantonalen Polizeigesetzgebung aufrechtzuerhalten. Diese Kontrollen erfolgen aufgrund von Fahndungen, Risikoanalysen und Erfahrungen von Mitarbeitenden.</p><p>Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund äusserlicher oder anderer persönlicher Merkmale wie Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit oder Nationalität. Dasselbe gewährleisten auch die internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, wie die Europäische Menschenrechtskonvention, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.</p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Arslan 17.3601 festgehalten hat, sind eine angemessene Ausbildung und eine regelmässige Sensibilisierung die wirksamsten Mittel zur Verhinderung von Racial Profiling. Die Polizeischulen sind sensibilisiert und thematisieren die Problematik in ihren Aus- und Weiterbildungskursen. Es werden Kontakte zu Beratungsstellen und bestimmten Bevölkerungsgruppen geknüpft und "Brückenbauer" als Verbindungspersonen zur Polizei eingesetzt. Eine präventive Wirkung hat auch die kulturelle Durchmischung in den Korps.</p><p>Mehrere Städte und Kantone haben Massnahmen gegen Racial Profiling getroffen. Ausgehend von einer jüngst veröffentlichten Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) hat beispielsweise die Stadt Zürich im Rahmen des Projekts "Polizeiarbeit in urbanen Spannungsfeldern" Massnahmen für das Personenkontrollverfahren entwickelt. Im Kanton Bern gibt es das "Projekt Dialog" zwischen der Kantonspolizei, dem Swiss African Forum (SAF) und der Beratungsstelle "gggfon". Die basel-städtische Kantonspolizei achtet bei der Rekrutierung darauf, dass die verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Korps angemessen vertreten sind. Zu erwähnen ist auch die Stadtpolizei Lausanne, die ein Projekt zur Verbesserung der polizeilichen Praxis im Bereich der Personenkontrollen gestartet hat.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates sind die bestehenden Massnahmen zur Bekämpfung von Racial Profiling bereits hinlänglich bekannt; ein Bericht würde keinen Mehrwert bringen. Der Ländervergleich wird sichergestellt durch die Teilnahme der Schweiz an internationalen und regionalen Kontrollorganen zum Schutze der Menschenrechte, wie dem Uno-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Cerd), dem Uno-Menschenrechtsausschuss (HRC) und der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (Ecri).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht eine Übersicht über die Massnahmen des Bundes, der Kantone und der Schweizer Städte, die der Prävention von diskriminierenden und anderweitig willkürlichen Personenkontrollen dienen, zu geben. Von besonderem Interesse sind die gesetzlichen Grundlagen, Massnahmen in der Organisations- und Personalentwicklung sowie Massnahmen in den Bereichen der Inter- und Supervision. Sodann soll in einem ländervergleichenden Teil eine Auslegeordnung zu Kontrollpraxis und Präventionsmassnahmen der Polizeibehörden in Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Österreich vorgenommen werden.</p>
    • Prävention gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen durch die Polizei

Back to List