Das Kernkraftwerk Beznau wegen Verletzung geltender Ausserbetriebnahmekriterien vom Netz nehmen?

ShortId
18.3363
Id
20183363
Updated
28.07.2023 03:47
Language
de
Title
Das Kernkraftwerk Beznau wegen Verletzung geltender Ausserbetriebnahmekriterien vom Netz nehmen?
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Sämtliche Schweizer Kernkraftwerke halten bei einem 10 000-jährlichen Erdbeben eine Dosis von 100 Millisievert klar ein. Das Ensi verlangt von den Betreibern zudem den Nachweis, dass bei einem 1000-jährlichen Erdbeben eine Dosis von 1 Millisievert eingehalten wird. Andere Häufigkeiten sind gemäss der bisherigen Praxis und der ursprünglichen Regelungsabsicht des Bundesrates bei Naturereignissen nicht zu betrachten; folglich liegen keine entsprechenden Nachweise vor.</p><p>2. Die Schweizer Kernkraftwerke müssen nachweisen, dass sie ein 10 000-jährliches Erdbeben im Rahmen des maximal zulässigen Dosiswerts (100 Millisievert) beherrschen. Für noch seltenere Naturereignisse werden - in Übereinstimmung mit dem Schweizer Regelwerk und der langjährigen Praxis - keine entsprechenden Nachweise verlangt.</p><p>Extrem seltene Naturereignisse wie das 1 000 000-jährliche Erdbeben würden von keinem Schweizer Kernkraftwerk beherrscht. Auch der Nachweis der Beherrschung eines 100 000-jährlichen Erdbebens dürfte unter den in der Kerntechnik üblichen konservativen Randbedingungen kaum zu erbringen sein.</p><p>3. Bei den Sicherheitsvorgaben an die Kernkraftwerke soll sich im Vergleich zur heutigen Praxis materiell nichts ändern. Diese Praxis gewährleistet ein gutes Sicherheitsniveau und ist konform mit internationalen Vorgaben. Einzig die Ausserbetriebnahmekriterien sollen aus Gründen der Verhältnismässigkeit angepasst werden. Mit der heutigen Regelung müsste ein Werk sofort ausser Betrieb genommen werden, wenn es nicht nachweisen kann, dass die festgelegten Dosiskriterien bei Naturereignissen (Erdbeben) eingehalten sind, selbst wenn die Überschreitung gering wäre und die potenzielle Dosis für die Bevölkerung in der Grössenordnung der durchschnittlichen jährlichen natürlichen Strahlenbelastung bliebe. Die Einhaltung dieser sehr tiefen Dosiskriterien wird im normalen Aufsichtsverfahren nach wie vor überwacht.</p><p>4. Die erwähnte Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Es ist Sache des Gerichtes, über die Rechtsfolgen bei einer Gutheissung der Beschwerde zu entscheiden.</p><p>5.-7. Die Rechtsauffassung des Ensi betreffend Störfallanalysen entspricht der bisherigen Praxis und der ursprünglichen Regelungsabsicht des Bundesrates. Insoweit bestand für das Ensi kein Anlass, den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks Beznau II oder eines anderen Schweizer Kernkraftwerks zu untersagen. Was das Wiederanfahren von Beznau I betrifft, so hat die Axpo Power AG die erforderlichen Untersuchungen und Analysen der Befunde am Stahl des Reaktordruckbehälters durchgeführt. Das Ensi ist zum Schluss gelangt, die Messungen, welche im Rahmen dieser Untersuchungen durchgeführt wurden, hätten den Nachweis erbracht, dass die im Stahl des Reaktordruckbehälters festgestellten Aluminiumoxid-Einschlüsse keinen negativen Einfluss auf die Materialeigenschaften und somit auf die Widerstandsfähigkeit des Behälters haben. Damit waren die Bedingungen für einen sicheren Weiterbetrieb erfüllt.</p><p>8./9. Bereits im Jahr 2012 hat die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) darauf hingewiesen, dass Klärungsbedarf bestehe. Weil die Praxis des Ensi jedoch unbestritten war und trotz unklarem Wortlaut Rechtssicherheit herrschte, entstand erst mit dem Verfahren gegen das Ensi und die Axpo betreffend das Kernkraftwerk Beznau unmittelbarer Handlungsbedarf. Es ist notwendig, dass in dieser Frage umgehend wieder Rechtssicherheit hergestellt wird. Die Vermeidung allfälliger Haftungsansprüche spielte bei der Ausarbeitung der Revision keine Rolle.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat plant die Anpassung der Ausserbetriebnahmekriterien für Kernkraftwerke (KKW). Dazu stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche Werte in Millisievert erfüllen die Schweizer KKW in der Auslegung für Naturereignisse, insbesondere für Erdbeben mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:1000, 1:5000 und 1:10 000? Dabei müssten Ereignisse mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 1:1000 und 1:10 000 allenfalls iterativ kalkuliert werden.</p><p>2. Sind Naturereignisse, insbesondere Erdbeben mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:100 000 und 1:1 000 000, von Schweizer KKW beherrschbar? Welche Ereignisse sind von welchen KKW noch beherrschbar? Und welche Dosen in Millisievert wären dabei für die Schweizer KKW je einzeln zu erwarten?</p><p>3. Warum werden die bisherigen gesetzlichen und verordnungstechnischen Grundlagen verändert und bezüglich Ausserbetriebnahme klar abgeschwächt?</p><p>4. Würde eine Gutheissung der Beschwerde in Sachen Beznau nicht automatisch ein gesetzliches Ausserbetriebnahmekriterium erreichen und damit eine Ausserbetriebnahme erfordern?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat das Zusammentreffen folgender Faktoren? In der Verordnung wird eine Abschwächung der Ausserbetriebnahmekriterien beantragt, welche von KKW zu erfüllen sind. Gleichzeitig wird dem KKW Beznau (KKB) ein Wiederanfahren erlaubt, obwohl eine entsprechende Beschwerde zur sofortigen Ausserbetriebnahme wegen möglicher Verletzung genau dieses Ausserbetriebnahmekriteriums noch nicht materiell entschieden ist.</p><p>6. Hat das Ensi seinen Spielraum ausgereizt mit der Zustimmung zur Wiederinbetriebnahme zum jetzigen Zeitpunkt und mit dieser Unklarheit?</p><p>7. Hätte das Ensi gestützt auf die geltenden Gesetze und Verordnungen nicht die vorsorgliche Ausserbetriebnahme und Nachrüstung insbesondere von KKB II und Leibstadt verfügen müssen und ein Wiederanfahren von KKB I untersagen müssen (für entsprechende Nachrüstungen und im Sinne der Vorsorge und Sicherheit)?</p><p>8. Warum wurde diese Verordnungsänderung, welche offensichtlich eine Lücke bzw. Unklarheit darstellen soll, vom UVEK genau jetzt angegangen, obwohl die Fakten dazu dem UVEK seit Jahren bekannt sind?</p><p>9. Handelt es sich bei der Vernehmlassungsvorlage des UVEK zur Änderung der Verordnung um eine politische Entscheidung des Bundesrates zur Vermeidung allfälliger Haftungsansprüche der Betreiber an den Staat bei einem allfälligen Obsiegen der Beschwerden vor Gericht?</p>
  • Das Kernkraftwerk Beznau wegen Verletzung geltender Ausserbetriebnahmekriterien vom Netz nehmen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Sämtliche Schweizer Kernkraftwerke halten bei einem 10 000-jährlichen Erdbeben eine Dosis von 100 Millisievert klar ein. Das Ensi verlangt von den Betreibern zudem den Nachweis, dass bei einem 1000-jährlichen Erdbeben eine Dosis von 1 Millisievert eingehalten wird. Andere Häufigkeiten sind gemäss der bisherigen Praxis und der ursprünglichen Regelungsabsicht des Bundesrates bei Naturereignissen nicht zu betrachten; folglich liegen keine entsprechenden Nachweise vor.</p><p>2. Die Schweizer Kernkraftwerke müssen nachweisen, dass sie ein 10 000-jährliches Erdbeben im Rahmen des maximal zulässigen Dosiswerts (100 Millisievert) beherrschen. Für noch seltenere Naturereignisse werden - in Übereinstimmung mit dem Schweizer Regelwerk und der langjährigen Praxis - keine entsprechenden Nachweise verlangt.</p><p>Extrem seltene Naturereignisse wie das 1 000 000-jährliche Erdbeben würden von keinem Schweizer Kernkraftwerk beherrscht. Auch der Nachweis der Beherrschung eines 100 000-jährlichen Erdbebens dürfte unter den in der Kerntechnik üblichen konservativen Randbedingungen kaum zu erbringen sein.</p><p>3. Bei den Sicherheitsvorgaben an die Kernkraftwerke soll sich im Vergleich zur heutigen Praxis materiell nichts ändern. Diese Praxis gewährleistet ein gutes Sicherheitsniveau und ist konform mit internationalen Vorgaben. Einzig die Ausserbetriebnahmekriterien sollen aus Gründen der Verhältnismässigkeit angepasst werden. Mit der heutigen Regelung müsste ein Werk sofort ausser Betrieb genommen werden, wenn es nicht nachweisen kann, dass die festgelegten Dosiskriterien bei Naturereignissen (Erdbeben) eingehalten sind, selbst wenn die Überschreitung gering wäre und die potenzielle Dosis für die Bevölkerung in der Grössenordnung der durchschnittlichen jährlichen natürlichen Strahlenbelastung bliebe. Die Einhaltung dieser sehr tiefen Dosiskriterien wird im normalen Aufsichtsverfahren nach wie vor überwacht.</p><p>4. Die erwähnte Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Es ist Sache des Gerichtes, über die Rechtsfolgen bei einer Gutheissung der Beschwerde zu entscheiden.</p><p>5.-7. Die Rechtsauffassung des Ensi betreffend Störfallanalysen entspricht der bisherigen Praxis und der ursprünglichen Regelungsabsicht des Bundesrates. Insoweit bestand für das Ensi kein Anlass, den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks Beznau II oder eines anderen Schweizer Kernkraftwerks zu untersagen. Was das Wiederanfahren von Beznau I betrifft, so hat die Axpo Power AG die erforderlichen Untersuchungen und Analysen der Befunde am Stahl des Reaktordruckbehälters durchgeführt. Das Ensi ist zum Schluss gelangt, die Messungen, welche im Rahmen dieser Untersuchungen durchgeführt wurden, hätten den Nachweis erbracht, dass die im Stahl des Reaktordruckbehälters festgestellten Aluminiumoxid-Einschlüsse keinen negativen Einfluss auf die Materialeigenschaften und somit auf die Widerstandsfähigkeit des Behälters haben. Damit waren die Bedingungen für einen sicheren Weiterbetrieb erfüllt.</p><p>8./9. Bereits im Jahr 2012 hat die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) darauf hingewiesen, dass Klärungsbedarf bestehe. Weil die Praxis des Ensi jedoch unbestritten war und trotz unklarem Wortlaut Rechtssicherheit herrschte, entstand erst mit dem Verfahren gegen das Ensi und die Axpo betreffend das Kernkraftwerk Beznau unmittelbarer Handlungsbedarf. Es ist notwendig, dass in dieser Frage umgehend wieder Rechtssicherheit hergestellt wird. Die Vermeidung allfälliger Haftungsansprüche spielte bei der Ausarbeitung der Revision keine Rolle.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat plant die Anpassung der Ausserbetriebnahmekriterien für Kernkraftwerke (KKW). Dazu stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche Werte in Millisievert erfüllen die Schweizer KKW in der Auslegung für Naturereignisse, insbesondere für Erdbeben mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:1000, 1:5000 und 1:10 000? Dabei müssten Ereignisse mit einer Wahrscheinlichkeit zwischen 1:1000 und 1:10 000 allenfalls iterativ kalkuliert werden.</p><p>2. Sind Naturereignisse, insbesondere Erdbeben mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:100 000 und 1:1 000 000, von Schweizer KKW beherrschbar? Welche Ereignisse sind von welchen KKW noch beherrschbar? Und welche Dosen in Millisievert wären dabei für die Schweizer KKW je einzeln zu erwarten?</p><p>3. Warum werden die bisherigen gesetzlichen und verordnungstechnischen Grundlagen verändert und bezüglich Ausserbetriebnahme klar abgeschwächt?</p><p>4. Würde eine Gutheissung der Beschwerde in Sachen Beznau nicht automatisch ein gesetzliches Ausserbetriebnahmekriterium erreichen und damit eine Ausserbetriebnahme erfordern?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat das Zusammentreffen folgender Faktoren? In der Verordnung wird eine Abschwächung der Ausserbetriebnahmekriterien beantragt, welche von KKW zu erfüllen sind. Gleichzeitig wird dem KKW Beznau (KKB) ein Wiederanfahren erlaubt, obwohl eine entsprechende Beschwerde zur sofortigen Ausserbetriebnahme wegen möglicher Verletzung genau dieses Ausserbetriebnahmekriteriums noch nicht materiell entschieden ist.</p><p>6. Hat das Ensi seinen Spielraum ausgereizt mit der Zustimmung zur Wiederinbetriebnahme zum jetzigen Zeitpunkt und mit dieser Unklarheit?</p><p>7. Hätte das Ensi gestützt auf die geltenden Gesetze und Verordnungen nicht die vorsorgliche Ausserbetriebnahme und Nachrüstung insbesondere von KKB II und Leibstadt verfügen müssen und ein Wiederanfahren von KKB I untersagen müssen (für entsprechende Nachrüstungen und im Sinne der Vorsorge und Sicherheit)?</p><p>8. Warum wurde diese Verordnungsänderung, welche offensichtlich eine Lücke bzw. Unklarheit darstellen soll, vom UVEK genau jetzt angegangen, obwohl die Fakten dazu dem UVEK seit Jahren bekannt sind?</p><p>9. Handelt es sich bei der Vernehmlassungsvorlage des UVEK zur Änderung der Verordnung um eine politische Entscheidung des Bundesrates zur Vermeidung allfälliger Haftungsansprüche der Betreiber an den Staat bei einem allfälligen Obsiegen der Beschwerden vor Gericht?</p>
    • Das Kernkraftwerk Beznau wegen Verletzung geltender Ausserbetriebnahmekriterien vom Netz nehmen?

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