Strategische Ziele der Post auf die Grundversorgung und den Service public ausrichten!

ShortId
18.3364
Id
20183364
Updated
28.07.2023 03:47
Language
de
Title
Strategische Ziele der Post auf die Grundversorgung und den Service public ausrichten!
AdditionalIndexing
04;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den strategischen Zielen des Bundesrates für die Schweizerische Post AG 2017-2020 werden widersprüchliche Aufträge festgelegt. Auf der einen Seite fordert der Bundesrat die Gewährleistung der Grundversorgung als Kernauftrag des Service public. Auf der anderen Seite fordert er in allen Geschäftsfeldern "marktfähige Produkte" und "rentables Wachstum". Auch die finanziellen Erwartungen an die Post sind heute in den strategischen Zielen des Bundesrates für sämtliche Geschäftsfelder auf "branchenübliche Rendite" ausgerichtet; dies, obwohl branchenübliche Renditen bei subventionierten Leistungen ausgeschlossen sind.</p><p>Mit der starken Betonung von Finanzzielen und dem Auftrag einer "nachhaltigen" Steigerung des Unternehmenswertes setzt der Bundesrat falsche Anreize. Die Post AG ist ein Service-Public-Unternehmen im Alleineigentum des Bundes. Es soll die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherstellen. Gleichzeitig wird eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes (3.1.) verlangt. Dies zwingt die Post dazu, riskante neue Geschäftsfelder zu erschliessen und damit auch private Unternehmungen ausserhalb des Grundversorgungsauftrages zu konkurrenzieren. </p><p>In Artikel 28 des Parlamentsgesetzes ist festgehalten, dass die Bundesversammlung dem Bundesrat den Auftrag erteilen kann, "für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern". Indem das Parlament eine Anpassung der strategischen Ziele für die Post verlangt, kann es die Post als Unternehmen des Bundes stärker auf die Gewährleistung der Grundversorgung verpflichten und qualitative Ziele (flächendeckende Versorgung zu angemessenen Preisen) festlegen.</p>
  • <p>Die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wird abschliessend im Postgesetz (PG; SR 783.0) und in der Postverordnung (VPG; SR 783.01) geregelt. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer rechtlicher Grundlagen, die die Post ebenfalls einhalten muss, etwa im Bereich des Finanzmarktrechts, des Verkehrsrechts oder des Arbeitsrechts. Diese rechtlichen Grundlagen sind im Grundsatz gleichwertig. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei deren Umsetzung gewisse Zielkonflikte ergeben können. Für die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden zuständig (Postcom, Bakom, Finma, BAV, Weko, PÜ usw.).</p><p>Der Bundesrat als Eigner steuert die Post mit der Vorgabe von strategischen Zielen, aktuell für die Jahre 2017 bis 2020. Dabei legt er Wert darauf, die sowieso geltenden rechtlichen Grundlagen im Rahmen der strategischen Ziele nicht zu wiederholen. Damit wird auch der Forderung der GPK-N zur Entschlackung der strategischen Ziele und der dort geäusserten Skepsis gegenüber aufgabenbezogenen Zielen Rechnung getragen (vgl. Bericht der GPK-N "Praxis des Bundes bei der Steuerung von Post, SBB und Swisscom" (BBl 2012 8545)).</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates und im Einklang mit den Corporate-Governance-Regeln des entsprechenden Berichtes aus dem Jahr 2006 und dessen Überprüfung im Jahr 2012 stehen die Verwaltungsräte der bundesnahen Unternehmen in der Verantwortung, angesichts der vielfältigen und allenfalls sogar gegenläufigen Anforderungen von Markt, Regulator, Aktionär(en) und anderen Anspruchsgruppen das bestmögliche Ergebnis für das Unternehmen zu erreichen.</p><p>Im Rahmen der strategischen Ziele erwartet der Bundesrat von der Post, dass sie die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach dem Postgesetz (PG; SR 783.0) landesweit in guter Qualität gewährleistet. Damit wird auf die entsprechenden geltenden und einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben verwiesen.</p><p>Bei den finanziellen Zielen wird unter anderem erwartet, dass die Post den Unternehmenswert sichert bzw. steigert sowie in allen Geschäftsfeldern eine branchenübliche Rendite erzielt. Die drei Geschäftsfelder der Post umfassen Kommunikation und Logistik, Finanzdienstleistungen sowie Personenverkehr. Die Herausforderungen sind in diesen Bereichen sehr unterschiedlich. Für den Bundesrat ist klar, dass in gewissen Segmenten dieser Geschäftsfelder aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Rahmenbedingungen oder der Kunden- beziehungsweise Marktentwicklung keine Renditen erwirtschaftet werden können. Dass in die Offerten des Regionalverkehrs keine Gewinne eingeplant werden dürfen, ist allen Verkehrsunternehmen bekannt; beim abgeltungsberechtigten Regionalverkehr gilt eine Rendite von null. Das Ergebnis des Geschäftsbereiches Postnetz ist trotz Kosteneinsparungen durch den Netzumbau nach wie vor stark negativ. Bei den Poststellen kann es somit höchstens um die Stabilisierung oder Reduktion des Defizites gehen, nicht aber um Gewinne.</p><p>Die Post hat gemäss Artikel 16 PG die Preise für Dienstleistungen der Grundversorgung nach wirtschaftlichen Grundsätzen, d. h. in der Regel kostendeckend, festzulegen. Für Briefe und Pakete im Inland gilt zudem die Vorgabe der Distanzunabhängigkeit, und die Preise sind nach einheitlichen Grundsätzen festzusetzen. Es muss also die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden gewährleistet sein.</p><p>Gemäss Artikel 19 PG darf die Post die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot).</p><p>Die Post muss gemäss geltender Postgesetzgebung (Art. 14 PG) ein landesweit flächendeckendes Netz von bedienten Zugangspunkten und öffentlichen Briefeinwürfen betreiben. Sie kann die Zugangspunkte selbst (Poststellen) oder in Zusammenarbeit mit Dritten (Agenturen) führen. Die Erreichbarkeit der Dienstleistungen der Grundversorgung in allen Regionen in angemessener Zeit ist ebenfalls in der Postgesetzgebung geregelt. So müssen gemäss Artikel 33 VPG mindestens 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung innert 20 Minuten eine Poststelle oder eine Agentur erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten. Für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gilt gemäss Artikel 44 VPG ein Erreichbarkeitswert von 30 Minuten.</p><p>Die fortschreitende Digitalisierung wirkt sich spürbar auf den Postbereich aus. So ist das jährliche Briefvolumen seit Jahren rückläufig, und auch die Einzahlungen am Schalter gehen deutlich zurück. Positiv entwickelt sich demgegenüber das internationale Geschäft im Bereich der Dokumentenverwaltung. Da die Post die Grundversorgung eigenwirtschaftlich finanzieren muss (Art. 46 VPG), das heisst ohne Subventionen, ist sie darauf angewiesen, auf die Änderungen des Kundenverhaltens reagieren zu können, das Postnetz anzupassen und neue Geschäftsaktivitäten zu entwickeln wie Drohnentransporte oder Dienstleistungen wie E-Voting.</p><p>Aufgrund der Forderungen von Politik, Behörden und Bevölkerung nach regionalen und transparenten Erreichbarkeitskriterien für die Grundversorgung hat das UVEK eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche Lösungsansätze zur Ausgestaltung des Postnetzes (insbesondere betr. Erreichbarkeitskriterien, Dienstleistungsbedarf, Dialog mit den betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung) erarbeitet. Der Bundesrat wird voraussichtlich bis Mitte 2018 - unter Berücksichtigung der finanziellen Folgen - das weitere Vorgehen respektive Eckwerte für eine allfällige Anpassung des Postgesetzes und seiner Verordnung festlegen. Eine Anpassung der strategischen Ziele für die Post ist deshalb nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die strategischen Ziele der Post stärker auf die Erfüllung des Service-Public-Auftrages auszurichten. Insbesondere soll in den strategischen Zielen festgelegt werden:</p><p>1. dass die Post im Abgeltungs- und Grundversorgungsbereich nicht nach Gewinn strebt und auf die Quersubventionierung von Unternehmensbereichen ausserhalb der Grundversorgung verzichtet;</p><p>2. dass die Post im Grundversorgungsbereich flächendeckende Dienstleistungen zu angemessenen Preisen anbietet.</p>
  • Strategische Ziele der Post auf die Grundversorgung und den Service public ausrichten!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den strategischen Zielen des Bundesrates für die Schweizerische Post AG 2017-2020 werden widersprüchliche Aufträge festgelegt. Auf der einen Seite fordert der Bundesrat die Gewährleistung der Grundversorgung als Kernauftrag des Service public. Auf der anderen Seite fordert er in allen Geschäftsfeldern "marktfähige Produkte" und "rentables Wachstum". Auch die finanziellen Erwartungen an die Post sind heute in den strategischen Zielen des Bundesrates für sämtliche Geschäftsfelder auf "branchenübliche Rendite" ausgerichtet; dies, obwohl branchenübliche Renditen bei subventionierten Leistungen ausgeschlossen sind.</p><p>Mit der starken Betonung von Finanzzielen und dem Auftrag einer "nachhaltigen" Steigerung des Unternehmenswertes setzt der Bundesrat falsche Anreize. Die Post AG ist ein Service-Public-Unternehmen im Alleineigentum des Bundes. Es soll die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherstellen. Gleichzeitig wird eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes (3.1.) verlangt. Dies zwingt die Post dazu, riskante neue Geschäftsfelder zu erschliessen und damit auch private Unternehmungen ausserhalb des Grundversorgungsauftrages zu konkurrenzieren. </p><p>In Artikel 28 des Parlamentsgesetzes ist festgehalten, dass die Bundesversammlung dem Bundesrat den Auftrag erteilen kann, "für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern". Indem das Parlament eine Anpassung der strategischen Ziele für die Post verlangt, kann es die Post als Unternehmen des Bundes stärker auf die Gewährleistung der Grundversorgung verpflichten und qualitative Ziele (flächendeckende Versorgung zu angemessenen Preisen) festlegen.</p>
    • <p>Die Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wird abschliessend im Postgesetz (PG; SR 783.0) und in der Postverordnung (VPG; SR 783.01) geregelt. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer rechtlicher Grundlagen, die die Post ebenfalls einhalten muss, etwa im Bereich des Finanzmarktrechts, des Verkehrsrechts oder des Arbeitsrechts. Diese rechtlichen Grundlagen sind im Grundsatz gleichwertig. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei deren Umsetzung gewisse Zielkonflikte ergeben können. Für die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden zuständig (Postcom, Bakom, Finma, BAV, Weko, PÜ usw.).</p><p>Der Bundesrat als Eigner steuert die Post mit der Vorgabe von strategischen Zielen, aktuell für die Jahre 2017 bis 2020. Dabei legt er Wert darauf, die sowieso geltenden rechtlichen Grundlagen im Rahmen der strategischen Ziele nicht zu wiederholen. Damit wird auch der Forderung der GPK-N zur Entschlackung der strategischen Ziele und der dort geäusserten Skepsis gegenüber aufgabenbezogenen Zielen Rechnung getragen (vgl. Bericht der GPK-N "Praxis des Bundes bei der Steuerung von Post, SBB und Swisscom" (BBl 2012 8545)).</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates und im Einklang mit den Corporate-Governance-Regeln des entsprechenden Berichtes aus dem Jahr 2006 und dessen Überprüfung im Jahr 2012 stehen die Verwaltungsräte der bundesnahen Unternehmen in der Verantwortung, angesichts der vielfältigen und allenfalls sogar gegenläufigen Anforderungen von Markt, Regulator, Aktionär(en) und anderen Anspruchsgruppen das bestmögliche Ergebnis für das Unternehmen zu erreichen.</p><p>Im Rahmen der strategischen Ziele erwartet der Bundesrat von der Post, dass sie die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach dem Postgesetz (PG; SR 783.0) landesweit in guter Qualität gewährleistet. Damit wird auf die entsprechenden geltenden und einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben verwiesen.</p><p>Bei den finanziellen Zielen wird unter anderem erwartet, dass die Post den Unternehmenswert sichert bzw. steigert sowie in allen Geschäftsfeldern eine branchenübliche Rendite erzielt. Die drei Geschäftsfelder der Post umfassen Kommunikation und Logistik, Finanzdienstleistungen sowie Personenverkehr. Die Herausforderungen sind in diesen Bereichen sehr unterschiedlich. Für den Bundesrat ist klar, dass in gewissen Segmenten dieser Geschäftsfelder aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Rahmenbedingungen oder der Kunden- beziehungsweise Marktentwicklung keine Renditen erwirtschaftet werden können. Dass in die Offerten des Regionalverkehrs keine Gewinne eingeplant werden dürfen, ist allen Verkehrsunternehmen bekannt; beim abgeltungsberechtigten Regionalverkehr gilt eine Rendite von null. Das Ergebnis des Geschäftsbereiches Postnetz ist trotz Kosteneinsparungen durch den Netzumbau nach wie vor stark negativ. Bei den Poststellen kann es somit höchstens um die Stabilisierung oder Reduktion des Defizites gehen, nicht aber um Gewinne.</p><p>Die Post hat gemäss Artikel 16 PG die Preise für Dienstleistungen der Grundversorgung nach wirtschaftlichen Grundsätzen, d. h. in der Regel kostendeckend, festzulegen. Für Briefe und Pakete im Inland gilt zudem die Vorgabe der Distanzunabhängigkeit, und die Preise sind nach einheitlichen Grundsätzen festzusetzen. Es muss also die Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden gewährleistet sein.</p><p>Gemäss Artikel 19 PG darf die Post die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot).</p><p>Die Post muss gemäss geltender Postgesetzgebung (Art. 14 PG) ein landesweit flächendeckendes Netz von bedienten Zugangspunkten und öffentlichen Briefeinwürfen betreiben. Sie kann die Zugangspunkte selbst (Poststellen) oder in Zusammenarbeit mit Dritten (Agenturen) führen. Die Erreichbarkeit der Dienstleistungen der Grundversorgung in allen Regionen in angemessener Zeit ist ebenfalls in der Postgesetzgebung geregelt. So müssen gemäss Artikel 33 VPG mindestens 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung innert 20 Minuten eine Poststelle oder eine Agentur erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haushalte 30 Minuten. Für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gilt gemäss Artikel 44 VPG ein Erreichbarkeitswert von 30 Minuten.</p><p>Die fortschreitende Digitalisierung wirkt sich spürbar auf den Postbereich aus. So ist das jährliche Briefvolumen seit Jahren rückläufig, und auch die Einzahlungen am Schalter gehen deutlich zurück. Positiv entwickelt sich demgegenüber das internationale Geschäft im Bereich der Dokumentenverwaltung. Da die Post die Grundversorgung eigenwirtschaftlich finanzieren muss (Art. 46 VPG), das heisst ohne Subventionen, ist sie darauf angewiesen, auf die Änderungen des Kundenverhaltens reagieren zu können, das Postnetz anzupassen und neue Geschäftsaktivitäten zu entwickeln wie Drohnentransporte oder Dienstleistungen wie E-Voting.</p><p>Aufgrund der Forderungen von Politik, Behörden und Bevölkerung nach regionalen und transparenten Erreichbarkeitskriterien für die Grundversorgung hat das UVEK eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche Lösungsansätze zur Ausgestaltung des Postnetzes (insbesondere betr. Erreichbarkeitskriterien, Dienstleistungsbedarf, Dialog mit den betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung) erarbeitet. Der Bundesrat wird voraussichtlich bis Mitte 2018 - unter Berücksichtigung der finanziellen Folgen - das weitere Vorgehen respektive Eckwerte für eine allfällige Anpassung des Postgesetzes und seiner Verordnung festlegen. Eine Anpassung der strategischen Ziele für die Post ist deshalb nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die strategischen Ziele der Post stärker auf die Erfüllung des Service-Public-Auftrages auszurichten. Insbesondere soll in den strategischen Zielen festgelegt werden:</p><p>1. dass die Post im Abgeltungs- und Grundversorgungsbereich nicht nach Gewinn strebt und auf die Quersubventionierung von Unternehmensbereichen ausserhalb der Grundversorgung verzichtet;</p><p>2. dass die Post im Grundversorgungsbereich flächendeckende Dienstleistungen zu angemessenen Preisen anbietet.</p>
    • Strategische Ziele der Post auf die Grundversorgung und den Service public ausrichten!

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