Länderberichte von internationalen Organisationen über die Schweiz. Einbezug des Parlamentes ins Konsultationsverfahren

ShortId
18.3378
Id
20183378
Updated
28.07.2023 14:42
Language
de
Title
Länderberichte von internationalen Organisationen über die Schweiz. Einbezug des Parlamentes ins Konsultationsverfahren
AdditionalIndexing
421;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Länderberichte über die Schweiz, wie etwa von der OECD, dem Menschenrechtskommissar des Europarates, der Gafi usw., beinhalten stets auch Kritiken. Der Bundesrat kann in einem Konsultationsverfahren dazu Stellung nehmen. Im Sinne von Artikel 152 ParlG über Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik ist der Bundesrat aufgefordert, in dieses Konsultationsverfahren auch das Parlament mit einzubeziehen, z. B. in Form eines internen Mitberichtes der zuständigen Kommissionen. Damit wird verhindert, dass das Parlament durch den endgültigen Länderbericht vor vollendete Tatsachen gestellt wird.</p>
  • <p>Die Erarbeitung von Länderberichten im Rahmen internationaler Gremien und Organisationen folgt unterschiedlichen Verfahren und Regeln, namentlich was die Mitsprache des betroffenen Landes, die Fristen sowie die Form und die Verabschiedung von Empfehlungen betrifft. Die Empfehlungen in Länderberichten betreffen typischerweise die nationale Umsetzung von Instrumenten, die in multilateralen Gremien verabschiedet worden sind und - in Fällen, wo es sich um ein internationales Abkommen handelt - vom Parlament bereits genehmigt worden sind. Die in Länderberichten formulierten Empfehlungen sind allenfalls politisch verpflichtend, aber rechtlich nicht verbindlich. Sie können den Bundesrat aus aussenpolitischen, wirtschaftlichen und anderen schweizerischen Interessen durchaus veranlassen, dem Parlament Gesetzesvorlagen zu unterbreiten, um den nationalen Vollzug solcher Instrumente zu verbessern und/oder internationalen Standards zu genügen. Der Entscheid über allfällige gesetzliche Anpassungen aufgrund solcher Empfehlungen liegt beim Parlament. Der Bundesrat weist das Parlament gegebenenfalls auf absehbare Konsequenzen einer Nichtbeachtung von Empfehlungen hin.</p><p>Der Bundesrat hat den Anliegen des Parlamentes nach einem verstärkten Einbezug im Rahmen der praktischen Umsetzung von Artikel 152 ParlG (SR 171.10) bereits verschiedentlich Rechnung getragen. So werden die Aussenpolitischen Kommissionen des Parlamentes (APK) vierteljährlich mit einer Liste über die aktuellen und zu erwartenden aussenpolitischen Aktivitäten informiert (Art. 152 Abs. 2 ParlG). Die Mitglieder der APK können in diesem Rahmen jederzeit weiter gehende Informationen oder Konsultationen zu einem spezifischen Länderbericht vom Bundesrat verlangen (Art. 152 Abs. 5 ParlG). Artikel 5b der RVOV (SR 172.010.1) präzisiert zudem die konkrete Umsetzung der Konsultationspflichten des Bundesrates nach Artikel 152 Absätze 3 und 4 ParlG. Demnach erfolgt eine Konsultation auf Basis eines Mandatsentwurfes des Bundesrates zu wesentlichen Vorhaben namentlich, wenn:</p><p>a. infolge der Umsetzung von Empfehlungen oder Beschlüssen internationaler Organisationen oder multilateraler Gremien der Erlass oder eine wesentliche Änderung eines Bundesgesetzes erforderlich ist; oder</p><p>b. der Verzicht auf die Umsetzung von solchen Empfehlungen oder Beschlüssen das Risiko schwerer wirtschaftlicher Nachteile, von Sanktionen, einer Isolation der Schweiz aufgrund der abweichenden schweizerischen Haltung oder eines politischen Reputationsschadens in sich birgt oder wenn andere gravierende Nachteile für die Schweiz zu erwarten sind.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates reichen die bestehenden Informations- und Konsultationsverfahren aus, um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Parlament, Bundesrat und Bundesverwaltung zu gewährleisten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Parlament gemäss Artikel 152 ParlG angemessen in die internen Konsultationsverfahren zu Länderberichten von internationalen Organisationen einzubeziehen.</p>
  • Länderberichte von internationalen Organisationen über die Schweiz. Einbezug des Parlamentes ins Konsultationsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Länderberichte über die Schweiz, wie etwa von der OECD, dem Menschenrechtskommissar des Europarates, der Gafi usw., beinhalten stets auch Kritiken. Der Bundesrat kann in einem Konsultationsverfahren dazu Stellung nehmen. Im Sinne von Artikel 152 ParlG über Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik ist der Bundesrat aufgefordert, in dieses Konsultationsverfahren auch das Parlament mit einzubeziehen, z. B. in Form eines internen Mitberichtes der zuständigen Kommissionen. Damit wird verhindert, dass das Parlament durch den endgültigen Länderbericht vor vollendete Tatsachen gestellt wird.</p>
    • <p>Die Erarbeitung von Länderberichten im Rahmen internationaler Gremien und Organisationen folgt unterschiedlichen Verfahren und Regeln, namentlich was die Mitsprache des betroffenen Landes, die Fristen sowie die Form und die Verabschiedung von Empfehlungen betrifft. Die Empfehlungen in Länderberichten betreffen typischerweise die nationale Umsetzung von Instrumenten, die in multilateralen Gremien verabschiedet worden sind und - in Fällen, wo es sich um ein internationales Abkommen handelt - vom Parlament bereits genehmigt worden sind. Die in Länderberichten formulierten Empfehlungen sind allenfalls politisch verpflichtend, aber rechtlich nicht verbindlich. Sie können den Bundesrat aus aussenpolitischen, wirtschaftlichen und anderen schweizerischen Interessen durchaus veranlassen, dem Parlament Gesetzesvorlagen zu unterbreiten, um den nationalen Vollzug solcher Instrumente zu verbessern und/oder internationalen Standards zu genügen. Der Entscheid über allfällige gesetzliche Anpassungen aufgrund solcher Empfehlungen liegt beim Parlament. Der Bundesrat weist das Parlament gegebenenfalls auf absehbare Konsequenzen einer Nichtbeachtung von Empfehlungen hin.</p><p>Der Bundesrat hat den Anliegen des Parlamentes nach einem verstärkten Einbezug im Rahmen der praktischen Umsetzung von Artikel 152 ParlG (SR 171.10) bereits verschiedentlich Rechnung getragen. So werden die Aussenpolitischen Kommissionen des Parlamentes (APK) vierteljährlich mit einer Liste über die aktuellen und zu erwartenden aussenpolitischen Aktivitäten informiert (Art. 152 Abs. 2 ParlG). Die Mitglieder der APK können in diesem Rahmen jederzeit weiter gehende Informationen oder Konsultationen zu einem spezifischen Länderbericht vom Bundesrat verlangen (Art. 152 Abs. 5 ParlG). Artikel 5b der RVOV (SR 172.010.1) präzisiert zudem die konkrete Umsetzung der Konsultationspflichten des Bundesrates nach Artikel 152 Absätze 3 und 4 ParlG. Demnach erfolgt eine Konsultation auf Basis eines Mandatsentwurfes des Bundesrates zu wesentlichen Vorhaben namentlich, wenn:</p><p>a. infolge der Umsetzung von Empfehlungen oder Beschlüssen internationaler Organisationen oder multilateraler Gremien der Erlass oder eine wesentliche Änderung eines Bundesgesetzes erforderlich ist; oder</p><p>b. der Verzicht auf die Umsetzung von solchen Empfehlungen oder Beschlüssen das Risiko schwerer wirtschaftlicher Nachteile, von Sanktionen, einer Isolation der Schweiz aufgrund der abweichenden schweizerischen Haltung oder eines politischen Reputationsschadens in sich birgt oder wenn andere gravierende Nachteile für die Schweiz zu erwarten sind.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates reichen die bestehenden Informations- und Konsultationsverfahren aus, um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Parlament, Bundesrat und Bundesverwaltung zu gewährleisten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Parlament gemäss Artikel 152 ParlG angemessen in die internen Konsultationsverfahren zu Länderberichten von internationalen Organisationen einzubeziehen.</p>
    • Länderberichte von internationalen Organisationen über die Schweiz. Einbezug des Parlamentes ins Konsultationsverfahren

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