Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl

ShortId
18.3388
Id
20183388
Updated
26.03.2024 21:44
Language
de
Title
Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 41 Absatz 1bis der KVG-Revision Spitalfinanzierung wollte das Parlament die freie und kantonsübergreifende Spitalwahl einführen. Dabei wurde vermieden, dass die Kantone mehr zahlen müssen als für die innerkantonale Behandlung. Entgegen dem Willen des Parlamentes sind einige Referenztarife für ausserkantonale Behandlungen so angesetzt, dass sie deutlich unter den real angewendeten Tarifen des Wohnkantons liegen. Damit wird der angestrebte Wettbewerb untergraben, und die freie Spitalwahl kann nicht voll umgesetzt werden. Eine Spezifizierung in Artikel 41 Absatz 1bis KVG ist deshalb notwendig.</p><p>Wenn für die ausserkantonale Behandlung im Grundsatz gleich viel bezahlt wird, wie das im eigenen Kanton tatsächlich der Fall bzw. gelebte Praxis ist, liegen faire Bedingungen für den Preis- und Qualitätswettbewerb vor.</p>
  • <p>Nach Artikel 41 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gilt für die stationäre Behandlung, dass die versicherte Person unter den Listenspitälern ihres Wohnkantons oder des Standortkantons frei wählen kann. Für die Kostenübernahme gilt dabei grundsätzlich der Tarif des behandelnden Spitals (vgl. Antwort des Bundesrates vom 7. Dezember 2012 auf die Interpellation Humbel 12.3865, "Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Spitalfinanzierung"). Sofern dieser Tarif bei einer ausserkantonalen Hospitalisation aus persönlichen Gründen jedoch höher ist als der Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons, haben der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig "höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt", zu übernehmen (Art. 41 Abs. 1bis KVG).</p><p>Die Kantone sind demnach bereits heute verpflichtet, bei ausserkantonalen Wahlbehandlungen den Tarif eines ihrer Listenspitäler, welches die betreffende Behandlung erbringt, als sog. Referenztarif heranzuziehen. Wie dieser Referenztarif festzulegen ist, wenn mehrere Listenspitäler des Wohnkantons die betreffende Behandlung erbringen, regelt das Gesetz hingegen nicht. In seiner Antwort vom 3. Juni 2016 auf die Interpellation Hess Lorenz 16.3194, "Freie Spitalwahl nur auf dem Papier?", hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Auswahl des für den Referenztarif massgeblichen Tarifs eines ihrer Listenspitäler heute somit grundsätzlich im Ermessen der Kantone liege.</p><p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, der gezielten Festlegung von gesetzeswidrig tiefen Referenztarifen entgegenzuwirken. Referenztarife sind rechtmässig auszugestalten, um die freie Spitalwahl und den Wettbewerb unter den Spitälern schweizweit zu ermöglichen und zu fördern. Durch eine gesetzliche Präzisierung kann Klarheit bezüglich der Festlegung der Referenztarife geschaffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass für eine ausserkantonale stationäre Wahlbehandlung bei demselben Spitaltyp der maximale Tarif der Spitalliste des Wohnkantons vergütet werden soll, höchstens aber der Tarif des Standortspitals.</p>
  • Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
  • 20170450
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 41 Absatz 1bis der KVG-Revision Spitalfinanzierung wollte das Parlament die freie und kantonsübergreifende Spitalwahl einführen. Dabei wurde vermieden, dass die Kantone mehr zahlen müssen als für die innerkantonale Behandlung. Entgegen dem Willen des Parlamentes sind einige Referenztarife für ausserkantonale Behandlungen so angesetzt, dass sie deutlich unter den real angewendeten Tarifen des Wohnkantons liegen. Damit wird der angestrebte Wettbewerb untergraben, und die freie Spitalwahl kann nicht voll umgesetzt werden. Eine Spezifizierung in Artikel 41 Absatz 1bis KVG ist deshalb notwendig.</p><p>Wenn für die ausserkantonale Behandlung im Grundsatz gleich viel bezahlt wird, wie das im eigenen Kanton tatsächlich der Fall bzw. gelebte Praxis ist, liegen faire Bedingungen für den Preis- und Qualitätswettbewerb vor.</p>
    • <p>Nach Artikel 41 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gilt für die stationäre Behandlung, dass die versicherte Person unter den Listenspitälern ihres Wohnkantons oder des Standortkantons frei wählen kann. Für die Kostenübernahme gilt dabei grundsätzlich der Tarif des behandelnden Spitals (vgl. Antwort des Bundesrates vom 7. Dezember 2012 auf die Interpellation Humbel 12.3865, "Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Spitalfinanzierung"). Sofern dieser Tarif bei einer ausserkantonalen Hospitalisation aus persönlichen Gründen jedoch höher ist als der Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons, haben der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig "höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt", zu übernehmen (Art. 41 Abs. 1bis KVG).</p><p>Die Kantone sind demnach bereits heute verpflichtet, bei ausserkantonalen Wahlbehandlungen den Tarif eines ihrer Listenspitäler, welches die betreffende Behandlung erbringt, als sog. Referenztarif heranzuziehen. Wie dieser Referenztarif festzulegen ist, wenn mehrere Listenspitäler des Wohnkantons die betreffende Behandlung erbringen, regelt das Gesetz hingegen nicht. In seiner Antwort vom 3. Juni 2016 auf die Interpellation Hess Lorenz 16.3194, "Freie Spitalwahl nur auf dem Papier?", hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Auswahl des für den Referenztarif massgeblichen Tarifs eines ihrer Listenspitäler heute somit grundsätzlich im Ermessen der Kantone liege.</p><p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, der gezielten Festlegung von gesetzeswidrig tiefen Referenztarifen entgegenzuwirken. Referenztarife sind rechtmässig auszugestalten, um die freie Spitalwahl und den Wettbewerb unter den Spitälern schweizweit zu ermöglichen und zu fördern. Durch eine gesetzliche Präzisierung kann Klarheit bezüglich der Festlegung der Referenztarife geschaffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass für eine ausserkantonale stationäre Wahlbehandlung bei demselben Spitaltyp der maximale Tarif der Spitalliste des Wohnkantons vergütet werden soll, höchstens aber der Tarif des Standortspitals.</p>
    • Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl

Back to List