Regelung für den Privatgebrauch von Drohnen

ShortId
18.3397
Id
20183397
Updated
28.07.2023 03:31
Language
de
Title
Regelung für den Privatgebrauch von Drohnen
AdditionalIndexing
1211;48
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der private Gebrauch von Drohnen bringt die Gefahr von Verletzungen der Persönlichkeitssphäre mit sich. Solche können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt respektive bekämpft werden. In der Praxis ist dies indes schwierig, da Drohnen frei verfügbar sind und in der konkreten Situation die Rückverfolgung zum Besitzer schwierig sein kann. Es stellt sich daher die Frage, wie der Situation angesichts des gehäuften Einsatzes von Drohnen durch Privatpersonen begegnet werden kann.</p>
  • <p>1.-3. Der Bundesrat verfügt über keine Daten zur Anzahl straf- und zivilrechtlicher Entscheide wegen missbräuchlicher Drohneneinsätze. Die Strafurteilsstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu Artikel 179quater StGB ist nicht aufgeschlüsselt nach Tatmitteln. Auch bei der polizeilichen Kriminalstatistik zu den diesbezüglichen Anzeigen gibt es keine Aufschlüsselung nach dem Tatmittel Drohne. Der Bundesrat verfügt auch nicht über eine Statistik, welche schweizweit sämtliche Entscheide in Zivilsachen aller kantonalen Gerichte nach den für die Entscheidgründe massgeblichen Rechtsnormen (vorliegend Art. 28 ZGB) und nach bestimmten Sachverhaltselementen (vorliegend der private Einsatz von Drohnen) aufschlüsseln würde. Es kann somit keine Aussage zur Anzahl straf- und zivilrechtlicher Entscheide wegen missbräuchlicher Drohneneinsätze gemacht werden.</p><p>4. Der Bundesrat erkannte in den letzten Jahren den Handlungsbedarf für eine Fernidentifizierung von Drohnen, um die Rechtsdurchsetzung sicherstellen zu können (vgl. Antworten auf die Vorstösse Guhl 18.3245, Candinas 18.3371, Eichenberger 17.4064, Tornare 17.3733 und 16.3837). Aus diesem Grund unterstützte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) namentlich mit Blick auf die internationale Harmonisierung die Entwicklung eines sogenannten Urban-Space (U-Space). Dabei handelt es sich um ein System, mit dem eine automatisierte Verkehrsleitung für Drohnen eingeführt werden kann. Werden Drohnen dieser automatisierten Leitung unterstellt, sind ihre Identifizierung, die Überwachung im Luftraum, die Koordination mit anderen Luftverkehrsteilnehmenden sowie der Schutz von besonders sensiblen Gebieten sichergestellt. Bereits im laufenden Jahr wird die Schweizer Flugsicherung Skyguide in Zusammenarbeit mit namhaften internationalen Firmen und mit Unterstützung des Bazl für ausgewählte Drohnen einen U-Space in der Schweiz in Betrieb nehmen. U-Space wird sämtliche notwendigen Elemente für die Rechtsdurchsetzung enthalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat gemäss Artikel 125 ParlG um Auskunft bezüglich der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie viele Verurteilungen wurden in der Schweiz in den vergangenen Jahren aufgrund von Verstössen gegen Artikel 179quater StGB, verübt mit Drohnen, ausgefällt?</p><p>2. Wie viele Urteile wurden in der Schweiz in den vergangenen Jahren wegen Persönlichkeitsverletzungen gemäss Artikel 28 ZGB durch missbräuchlichen Einsatz von Drohnen ausgefällt?</p><p>3. Sofern keine oder wenige Verurteilungen gemäss den Ziffern 1 und 2 erfolgten: Warum ist dies so?</p><p>4. Welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Bundesrat betreffend die Bekämpfung von missbräuchlichem Drohneneinsatz durch Privatpersonen? Wären namentlich die Einführung einer Bewilligungspflicht für den privaten Drohnengebrauch oder die Pflicht, den Flug von Drohnen aufzuzeichnen, denkbar?</p>
  • Regelung für den Privatgebrauch von Drohnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der private Gebrauch von Drohnen bringt die Gefahr von Verletzungen der Persönlichkeitssphäre mit sich. Solche können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt respektive bekämpft werden. In der Praxis ist dies indes schwierig, da Drohnen frei verfügbar sind und in der konkreten Situation die Rückverfolgung zum Besitzer schwierig sein kann. Es stellt sich daher die Frage, wie der Situation angesichts des gehäuften Einsatzes von Drohnen durch Privatpersonen begegnet werden kann.</p>
    • <p>1.-3. Der Bundesrat verfügt über keine Daten zur Anzahl straf- und zivilrechtlicher Entscheide wegen missbräuchlicher Drohneneinsätze. Die Strafurteilsstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu Artikel 179quater StGB ist nicht aufgeschlüsselt nach Tatmitteln. Auch bei der polizeilichen Kriminalstatistik zu den diesbezüglichen Anzeigen gibt es keine Aufschlüsselung nach dem Tatmittel Drohne. Der Bundesrat verfügt auch nicht über eine Statistik, welche schweizweit sämtliche Entscheide in Zivilsachen aller kantonalen Gerichte nach den für die Entscheidgründe massgeblichen Rechtsnormen (vorliegend Art. 28 ZGB) und nach bestimmten Sachverhaltselementen (vorliegend der private Einsatz von Drohnen) aufschlüsseln würde. Es kann somit keine Aussage zur Anzahl straf- und zivilrechtlicher Entscheide wegen missbräuchlicher Drohneneinsätze gemacht werden.</p><p>4. Der Bundesrat erkannte in den letzten Jahren den Handlungsbedarf für eine Fernidentifizierung von Drohnen, um die Rechtsdurchsetzung sicherstellen zu können (vgl. Antworten auf die Vorstösse Guhl 18.3245, Candinas 18.3371, Eichenberger 17.4064, Tornare 17.3733 und 16.3837). Aus diesem Grund unterstützte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) namentlich mit Blick auf die internationale Harmonisierung die Entwicklung eines sogenannten Urban-Space (U-Space). Dabei handelt es sich um ein System, mit dem eine automatisierte Verkehrsleitung für Drohnen eingeführt werden kann. Werden Drohnen dieser automatisierten Leitung unterstellt, sind ihre Identifizierung, die Überwachung im Luftraum, die Koordination mit anderen Luftverkehrsteilnehmenden sowie der Schutz von besonders sensiblen Gebieten sichergestellt. Bereits im laufenden Jahr wird die Schweizer Flugsicherung Skyguide in Zusammenarbeit mit namhaften internationalen Firmen und mit Unterstützung des Bazl für ausgewählte Drohnen einen U-Space in der Schweiz in Betrieb nehmen. U-Space wird sämtliche notwendigen Elemente für die Rechtsdurchsetzung enthalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat gemäss Artikel 125 ParlG um Auskunft bezüglich der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie viele Verurteilungen wurden in der Schweiz in den vergangenen Jahren aufgrund von Verstössen gegen Artikel 179quater StGB, verübt mit Drohnen, ausgefällt?</p><p>2. Wie viele Urteile wurden in der Schweiz in den vergangenen Jahren wegen Persönlichkeitsverletzungen gemäss Artikel 28 ZGB durch missbräuchlichen Einsatz von Drohnen ausgefällt?</p><p>3. Sofern keine oder wenige Verurteilungen gemäss den Ziffern 1 und 2 erfolgten: Warum ist dies so?</p><p>4. Welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Bundesrat betreffend die Bekämpfung von missbräuchlichem Drohneneinsatz durch Privatpersonen? Wären namentlich die Einführung einer Bewilligungspflicht für den privaten Drohnengebrauch oder die Pflicht, den Flug von Drohnen aufzuzeichnen, denkbar?</p>
    • Regelung für den Privatgebrauch von Drohnen

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