Keine ungeeigneten Wildtiere mehr in Zirkussen

ShortId
18.3398
Id
20183398
Updated
28.07.2023 03:21
Language
de
Title
Keine ungeeigneten Wildtiere mehr in Zirkussen
AdditionalIndexing
52;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz besitzt ein im internationalen Vergleich fortschrittliches Tierschutzgesetz. In einem Bereich hinken wir jedoch anderen Ländern nach: Wildtiere wie Grosskatzen, Elefanten und Robbenartige dürfen bei uns immer noch in Zirkussen mitgeführt werden, obwohl heute nachgewiesen ist, dass diese Tiere auf Zirkustourneen gar nicht artgerecht gehalten werden können. Möglich macht das unter anderem Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der Tierschutzverordnung, der es Zirkussen erlaubt, Wildtiere auch dann mitzuführen, wenn die Mindestanforderungen gemäss Anhang 2 der Tierschutzverordnung nicht eingehalten werden können. Die Bedürfnisse der Tiere können auf diese Weise nicht befriedigt werden. Gleichzeitig beeinträchtigen die häufigen Ortswechsel und die damit verbundenen Stressfaktoren die Wildtiere stark. Zu bedenken gilt es auch, dass diese Tiernummern häufig aus dem Ausland eingekauft werden. Die dortigen Bedingungen hinsichtlich Zucht (Inzucht), Aufzucht, Haltung und Dressurmethoden der Tiere sind oft deutlich schlechter als in der Schweiz. </p><p>In der Schweiz gibt es nur noch zwei Zirkusse, die immer wieder solche Wildtiere mitführen (Circus Gasser-Olympia und Circus Royal)! Alle anderen Zirkusse verzichten freiwillig auf solche Tiere. Die Schweiz braucht keine Sonderlösung für zwei Zirkusse, die regelmässig viel Tierleid verursacht. Wir sollten diesen schwarzen Fleck in unserem Tierschutzgesetz beseitigen. Viele Länder sind uns diesbezüglich weit voraus: So ist das Mitführen von Wildtieren bereits in 17 europäischen Ländern verboten, unter anderem in Belgien, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schottland, Slowenien. Und folgende Länder kennen eine Positiv- oder Negativliste, die das Mitführen bestimmter Wildtiere verbietet: Dänemark, Finnland, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn. Da es auch Wildtiere gibt, die auch in Zirkussen artgerecht gehalten werden können (z. B. Trampeltiere, kleinere Säugetierarten, einige Vogel- und Reptilienarten), soll der Bundesrat in der Tierschutzverordnung eine Negativliste mit Tierarten führen, die nicht mehr in Zirkussen mitgeführt werden dürfen. Die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Liste durch den Bundesrat ergibt sich aus Artikel 6 des Tierschutzgesetzes.</p>
  • <p>Die Haltung von Wildtieren ist in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr streng geregelt. Wie bereits im Zusammenhang mit den Antworten auf mehrere parlamentarische Vorstösse erwähnt, sind die Regelungen zur Haltung von Wildtieren weltweit sehr unterschiedlich (Anfrage Chevalley 13.1028, "Regelung der im Zirkus zugelassenen Tierarten", Motion Chevalley 15.3296, "Festlegung der in Zirkussen zulässigen Tierarten", und Interpellation Chevalley 16.3701, "Raubtiere haben im Zirkus nichts zu suchen"). Dies gilt insbesondere für die "schwarzen Listen" der in Zirkussen nicht zugelassenen Wildtiere. Allerdings gibt es in den Ländern, die solche Listen eingeführt haben, keine objektiven Kriterien für das Verbot von Wildtierarten.</p><p>In der Schweiz brauchen die Zirkusse für die gewerbsmässige Wildtierhaltung eine Bewilligung nach den Artikeln 90ff. der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Sie müssen zu diesem Zweck weitgehend die gleichen Bedingungen erfüllen wie andere Einrichtungen, die gewerbsmässig Wildtiere halten (zum Beispiel Zoos). 2015 wurde beschlossen, strengere Vorschriften für die Haltung solcher Wildtiere zu erlassen und die Bedingungen ihrer Gefangenschaft während den Zirkustourneen zu regeln. Die Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) wurde daher geändert. Konkret muss die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung zur Haltung von Wildtieren jährlich zu Beginn der Saison kontrollieren. Dabei wird überprüft, ob die Bestimmungen über die Ausbildung des Tierpflegepersonals, die Haltungsbedingungen und die Unterbringung, Pflege und Behandlung der Tiere eingehalten werden. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Zirkus sein Winterquartier bezieht, sowie diejenige des Gastkantons müssen die Kontrollen vor oder während der Tournee durchführen. Zu diesem Zweck hat das BLV eine Fachinformation für die Veterinärbehörden erstellt, worin das Verfahren und die zu beachtenden heiklen Punkte genau festgelegt sind. Damit wird auch eine einheitliche Praxis zwischen den Kantonen angestrebt. Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung für die Zirkustournee in der Schweiz zur Folge haben.</p><p>Eine erste Bilanz der strengeren Gesetzgebung ist für Mitte 2019 vorgesehen. Auf dieser Grundlage wird evaluiert werden, ob weitere Massnahmen erforderlich sind. Wie der Bundesrat bereits im Rahmen der Fragestunde vom 12. Juni 2017 (17.5269 und 17.5270) erwähnt hat, müssen diese Arbeiten abgewartet werden, bevor entschieden wird, ob sich die in der Motion verlangte Massnahme als geeignet erweist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Tierschutzverordnung eine Liste mit Wildtieren zu führen, die künftig nicht mehr auf Zirkustourneen mitgeführt werden dürfen.</p>
  • Keine ungeeigneten Wildtiere mehr in Zirkussen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz besitzt ein im internationalen Vergleich fortschrittliches Tierschutzgesetz. In einem Bereich hinken wir jedoch anderen Ländern nach: Wildtiere wie Grosskatzen, Elefanten und Robbenartige dürfen bei uns immer noch in Zirkussen mitgeführt werden, obwohl heute nachgewiesen ist, dass diese Tiere auf Zirkustourneen gar nicht artgerecht gehalten werden können. Möglich macht das unter anderem Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der Tierschutzverordnung, der es Zirkussen erlaubt, Wildtiere auch dann mitzuführen, wenn die Mindestanforderungen gemäss Anhang 2 der Tierschutzverordnung nicht eingehalten werden können. Die Bedürfnisse der Tiere können auf diese Weise nicht befriedigt werden. Gleichzeitig beeinträchtigen die häufigen Ortswechsel und die damit verbundenen Stressfaktoren die Wildtiere stark. Zu bedenken gilt es auch, dass diese Tiernummern häufig aus dem Ausland eingekauft werden. Die dortigen Bedingungen hinsichtlich Zucht (Inzucht), Aufzucht, Haltung und Dressurmethoden der Tiere sind oft deutlich schlechter als in der Schweiz. </p><p>In der Schweiz gibt es nur noch zwei Zirkusse, die immer wieder solche Wildtiere mitführen (Circus Gasser-Olympia und Circus Royal)! Alle anderen Zirkusse verzichten freiwillig auf solche Tiere. Die Schweiz braucht keine Sonderlösung für zwei Zirkusse, die regelmässig viel Tierleid verursacht. Wir sollten diesen schwarzen Fleck in unserem Tierschutzgesetz beseitigen. Viele Länder sind uns diesbezüglich weit voraus: So ist das Mitführen von Wildtieren bereits in 17 europäischen Ländern verboten, unter anderem in Belgien, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schottland, Slowenien. Und folgende Länder kennen eine Positiv- oder Negativliste, die das Mitführen bestimmter Wildtiere verbietet: Dänemark, Finnland, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn. Da es auch Wildtiere gibt, die auch in Zirkussen artgerecht gehalten werden können (z. B. Trampeltiere, kleinere Säugetierarten, einige Vogel- und Reptilienarten), soll der Bundesrat in der Tierschutzverordnung eine Negativliste mit Tierarten führen, die nicht mehr in Zirkussen mitgeführt werden dürfen. Die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Liste durch den Bundesrat ergibt sich aus Artikel 6 des Tierschutzgesetzes.</p>
    • <p>Die Haltung von Wildtieren ist in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr streng geregelt. Wie bereits im Zusammenhang mit den Antworten auf mehrere parlamentarische Vorstösse erwähnt, sind die Regelungen zur Haltung von Wildtieren weltweit sehr unterschiedlich (Anfrage Chevalley 13.1028, "Regelung der im Zirkus zugelassenen Tierarten", Motion Chevalley 15.3296, "Festlegung der in Zirkussen zulässigen Tierarten", und Interpellation Chevalley 16.3701, "Raubtiere haben im Zirkus nichts zu suchen"). Dies gilt insbesondere für die "schwarzen Listen" der in Zirkussen nicht zugelassenen Wildtiere. Allerdings gibt es in den Ländern, die solche Listen eingeführt haben, keine objektiven Kriterien für das Verbot von Wildtierarten.</p><p>In der Schweiz brauchen die Zirkusse für die gewerbsmässige Wildtierhaltung eine Bewilligung nach den Artikeln 90ff. der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Sie müssen zu diesem Zweck weitgehend die gleichen Bedingungen erfüllen wie andere Einrichtungen, die gewerbsmässig Wildtiere halten (zum Beispiel Zoos). 2015 wurde beschlossen, strengere Vorschriften für die Haltung solcher Wildtiere zu erlassen und die Bedingungen ihrer Gefangenschaft während den Zirkustourneen zu regeln. Die Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) wurde daher geändert. Konkret muss die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung zur Haltung von Wildtieren jährlich zu Beginn der Saison kontrollieren. Dabei wird überprüft, ob die Bestimmungen über die Ausbildung des Tierpflegepersonals, die Haltungsbedingungen und die Unterbringung, Pflege und Behandlung der Tiere eingehalten werden. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Zirkus sein Winterquartier bezieht, sowie diejenige des Gastkantons müssen die Kontrollen vor oder während der Tournee durchführen. Zu diesem Zweck hat das BLV eine Fachinformation für die Veterinärbehörden erstellt, worin das Verfahren und die zu beachtenden heiklen Punkte genau festgelegt sind. Damit wird auch eine einheitliche Praxis zwischen den Kantonen angestrebt. Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung für die Zirkustournee in der Schweiz zur Folge haben.</p><p>Eine erste Bilanz der strengeren Gesetzgebung ist für Mitte 2019 vorgesehen. Auf dieser Grundlage wird evaluiert werden, ob weitere Massnahmen erforderlich sind. Wie der Bundesrat bereits im Rahmen der Fragestunde vom 12. Juni 2017 (17.5269 und 17.5270) erwähnt hat, müssen diese Arbeiten abgewartet werden, bevor entschieden wird, ob sich die in der Motion verlangte Massnahme als geeignet erweist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Tierschutzverordnung eine Liste mit Wildtieren zu führen, die künftig nicht mehr auf Zirkustourneen mitgeführt werden dürfen.</p>
    • Keine ungeeigneten Wildtiere mehr in Zirkussen

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