Im Jahr 2018 in der Schweiz wegen mangelnder Gesundheitsversorgung sterben

ShortId
18.3400
Id
20183400
Updated
28.07.2023 03:20
Language
de
Title
Im Jahr 2018 in der Schweiz wegen mangelnder Gesundheitsversorgung sterben
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 2010 regelte das Parlament das Nichtbezahlen von Prämien im Bundesgesetz über die Krankenversicherung neu (Art. 64a KVG, SR 832.10). Diese Änderung ging auf die parlamentarische Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 09.425 zurück. Der Bundesrat unterstützte den Änderungsentwurf, wobei dieser keine Listen säumiger Prämienzahlender vorsah. In den Beratungen ermächtigte das Parlament dann die Kantone, Listen säumiger Prämienzahlender einzuführen. Der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern sprach sich gegen diese Listen aus.</p><p>Das Parlament hat die Ausgestaltung der Listen säumiger Prämienzahlender weitgehend offengelassen. Notfallbehandlungen müssen aber in jedem Fall übernommen werden. Neun Kantone haben solche Listen eingeführt (AG, GR, LU, SG, SH, SO, TG, TI, ZG). Dazu benötigen sie keine Bewilligung des Bundesrates.</p><p>Einzelne Kantone haben den Begriff der Notfallbehandlung in ihrem Recht umschrieben. Dem Bundesrat ist bisher ein Entscheid eines kantonalen Gerichtes zu diesem Begriff bekannt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt es für sachgerecht, in Fällen, in denen Medizinalpersonen eine Beistandspflicht zukommt, von einer Notfallbehandlung auszugehen (Urteil vom 26. April 2018, KSCHG 2017/5). Beistandspflichten bestehen für Medizinalpersonen gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Art. 40 Abs. 1 Bst. g MedBG, SR 811.11) und Gesundheitsgesetz des Kantons St. Gallen (Art. 50).</p><p>Aufgrund von Umsetzungsschwierigkeiten bestätigte der Bundesrat seine kritische Haltung gegenüber der Anwendung der schwarzen Listen mehrfach, ohne aber die föderale Ausgestaltung infrage zu stellen. Der Bundesrat lehnt deshalb die Motion Barrile 18.3643, "Artikel 64a Absatz 7 KVG. Abschaffung der schwarzen Listen", ab, unterstützt jedoch die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 18.3708, "Schwarze Listen. Definition Notfall", wonach Kantone, welche eine schwarze Liste führen, den Begriff der Notfallbehandlung umschreiben müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Dank den heute verfügbaren Behandlungen ist die Infektion mit HIV kein Todesurteil mehr.</p><p>Verschiedene Tageszeitungen berichteten neulich von einem etwa fünfzigjährigen HIV-infizierten Mann. Weil er seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt hatte, wurden ihm die zum Kampf gegen das Virus notwendigen Medikamente verweigert.</p><p>Der Mann lebte in normalen Verhältnissen im Kanton Graubünden, hatte aber finanzielle Schwierigkeiten, denn er war verschuldet. Weil er mit der Zahlung seiner Prämien im Verzug war, setzte ihn seine Versicherung auf eine schwarze Liste. Als er 2016 die Diagnose "HIV-positiv" erhielt, ersuchte er um die notwendige medizinische Versorgung. Seine Krankenkasse informierte ihn aber darüber, dass sie die Behandlung verweigere, solange er seine ausstehenden Prämien nicht begleiche. Nur im Notfall werde er medizinisch behandelt. Ärztinnen und Ärzte des Kantonsspitals in Chur warnten die zuständigen Personen bei der Krankenkasse vor den schwerwiegenden Konsequenzen der Verweigerung einer angemessenen Behandlung. Die Krankenkasse änderte ihre Meinung nicht. Im Jahr darauf verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Mannes rapide. Er wandte sich erneut an seine Krankenkasse, aber die Behandlung wurde wieder abgelehnt. Gemäss der Krankenkasse handelte es sich noch immer nicht um einen Notfall. Der Mann verstarb im Spital in Chur - die Ärztinnen und Ärzte, die ihn behandelt hatten, gaben an, dass sie alles versucht hätten, um ihn zu retten. Es sei aber zu spät gewesen.</p><p>Seit 2012 können Kantone sogenannte schwarze Listen erlauben, also Listen der säumigen Prämienzahlerinnen und -zahler. Neun Kantone führen heute schwarze Listen, einer davon ist der Kanton Graubünden. Krankenkassen bezahlen den Versicherten, die auf einer solchen Liste eingetragen sind, nur die Kosten von Notfallbehandlungen. Unseres Erachtens gibt es jedoch keine Definition von "Notfall". Ausserdem ist die Praxis von Kanton zu Kanton unterschiedlich.</p><p>Hat der Bundesrat angesichts dieser gravierenden Situation weiterhin vor, solche Listen zu erlauben?</p><p>Findet der Bundesrat nicht, dass in einem der reichsten Länder der Welt eine angemessene Gesundheitsversorgung sichergestellt werden muss, unabhängig von der finanziellen Situation der betroffenen Bürgerinnen und Bürger?</p>
  • Im Jahr 2018 in der Schweiz wegen mangelnder Gesundheitsversorgung sterben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 2010 regelte das Parlament das Nichtbezahlen von Prämien im Bundesgesetz über die Krankenversicherung neu (Art. 64a KVG, SR 832.10). Diese Änderung ging auf die parlamentarische Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 09.425 zurück. Der Bundesrat unterstützte den Änderungsentwurf, wobei dieser keine Listen säumiger Prämienzahlender vorsah. In den Beratungen ermächtigte das Parlament dann die Kantone, Listen säumiger Prämienzahlender einzuführen. Der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern sprach sich gegen diese Listen aus.</p><p>Das Parlament hat die Ausgestaltung der Listen säumiger Prämienzahlender weitgehend offengelassen. Notfallbehandlungen müssen aber in jedem Fall übernommen werden. Neun Kantone haben solche Listen eingeführt (AG, GR, LU, SG, SH, SO, TG, TI, ZG). Dazu benötigen sie keine Bewilligung des Bundesrates.</p><p>Einzelne Kantone haben den Begriff der Notfallbehandlung in ihrem Recht umschrieben. Dem Bundesrat ist bisher ein Entscheid eines kantonalen Gerichtes zu diesem Begriff bekannt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt es für sachgerecht, in Fällen, in denen Medizinalpersonen eine Beistandspflicht zukommt, von einer Notfallbehandlung auszugehen (Urteil vom 26. April 2018, KSCHG 2017/5). Beistandspflichten bestehen für Medizinalpersonen gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Art. 40 Abs. 1 Bst. g MedBG, SR 811.11) und Gesundheitsgesetz des Kantons St. Gallen (Art. 50).</p><p>Aufgrund von Umsetzungsschwierigkeiten bestätigte der Bundesrat seine kritische Haltung gegenüber der Anwendung der schwarzen Listen mehrfach, ohne aber die föderale Ausgestaltung infrage zu stellen. Der Bundesrat lehnt deshalb die Motion Barrile 18.3643, "Artikel 64a Absatz 7 KVG. Abschaffung der schwarzen Listen", ab, unterstützt jedoch die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 18.3708, "Schwarze Listen. Definition Notfall", wonach Kantone, welche eine schwarze Liste führen, den Begriff der Notfallbehandlung umschreiben müssen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Dank den heute verfügbaren Behandlungen ist die Infektion mit HIV kein Todesurteil mehr.</p><p>Verschiedene Tageszeitungen berichteten neulich von einem etwa fünfzigjährigen HIV-infizierten Mann. Weil er seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt hatte, wurden ihm die zum Kampf gegen das Virus notwendigen Medikamente verweigert.</p><p>Der Mann lebte in normalen Verhältnissen im Kanton Graubünden, hatte aber finanzielle Schwierigkeiten, denn er war verschuldet. Weil er mit der Zahlung seiner Prämien im Verzug war, setzte ihn seine Versicherung auf eine schwarze Liste. Als er 2016 die Diagnose "HIV-positiv" erhielt, ersuchte er um die notwendige medizinische Versorgung. Seine Krankenkasse informierte ihn aber darüber, dass sie die Behandlung verweigere, solange er seine ausstehenden Prämien nicht begleiche. Nur im Notfall werde er medizinisch behandelt. Ärztinnen und Ärzte des Kantonsspitals in Chur warnten die zuständigen Personen bei der Krankenkasse vor den schwerwiegenden Konsequenzen der Verweigerung einer angemessenen Behandlung. Die Krankenkasse änderte ihre Meinung nicht. Im Jahr darauf verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Mannes rapide. Er wandte sich erneut an seine Krankenkasse, aber die Behandlung wurde wieder abgelehnt. Gemäss der Krankenkasse handelte es sich noch immer nicht um einen Notfall. Der Mann verstarb im Spital in Chur - die Ärztinnen und Ärzte, die ihn behandelt hatten, gaben an, dass sie alles versucht hätten, um ihn zu retten. Es sei aber zu spät gewesen.</p><p>Seit 2012 können Kantone sogenannte schwarze Listen erlauben, also Listen der säumigen Prämienzahlerinnen und -zahler. Neun Kantone führen heute schwarze Listen, einer davon ist der Kanton Graubünden. Krankenkassen bezahlen den Versicherten, die auf einer solchen Liste eingetragen sind, nur die Kosten von Notfallbehandlungen. Unseres Erachtens gibt es jedoch keine Definition von "Notfall". Ausserdem ist die Praxis von Kanton zu Kanton unterschiedlich.</p><p>Hat der Bundesrat angesichts dieser gravierenden Situation weiterhin vor, solche Listen zu erlauben?</p><p>Findet der Bundesrat nicht, dass in einem der reichsten Länder der Welt eine angemessene Gesundheitsversorgung sichergestellt werden muss, unabhängig von der finanziellen Situation der betroffenen Bürgerinnen und Bürger?</p>
    • Im Jahr 2018 in der Schweiz wegen mangelnder Gesundheitsversorgung sterben

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