Geschenk des Seco an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger

ShortId
18.3402
Id
20183402
Updated
28.07.2023 03:20
Language
de
Title
Geschenk des Seco an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger
AdditionalIndexing
2811;24;44;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2./5. Gemäss dem Interpellanten will das Seco das Recht auf Zwischenverdienst auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausweiten. Diese Behauptung stammt aus einem am 25. Mai 2018 in der Tessiner Presse erschienenenArtikel, dessen Inhalt nicht der Realität entspricht.</p><p>Das Seco hält sich an die internationalen Verpflichtungen der Schweiz und wendet das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) an. Mit der Unterzeichnung des FZA im Jahre 1999 erklärte sich die Schweiz bereit, die EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu übernehmen. Diese Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass vollarbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger von ihrem Wohnstaat entschädigt werden. Wird hingegen der Beschäftigungsgrad einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers reduziert, das Arbeitsverhältnis aber beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzt (Kurzarbeit), erhält diese Person eine Entschädigung vom Beschäftigungsstaat. Die Schweiz wendet dieses Prinzip seit Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 an. Das Bundesgericht hat 2006 die Übereinstimmung dieses Grundsatzes mit dem Schweizer Recht ausserdem ausdrücklich anerkannt.</p><p>Der Begriff der Kurzarbeit im Sinne der EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit entspricht zwei Fällen des schweizerischen Rechts: einerseits der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31ff. Avig), andererseits der teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 10 Abs. 2 Avig). In Anwendung dieser zwei Bestimmungen werden die Grenzgängerinnen und Grenzgänger somit von der schweizerischen Arbeitslosenversicherung entschädigt, wenn sie ihre Stelle teilweise verlieren, aber weiterhin beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt bleiben.</p><p>3. Weil wie bereits erwähnt keine Ausweitung des Anspruchs auf Entschädigung zugunsten von Grenzgängerinnen und Grenzgängern erfolgt, gibt es auch keine finanziellen Konsequenzen. Die Bundesversammlung hat die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung sämtlicher EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit am 8. Oktober 1999 geprüft und genehmigt.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei allen Gesetzesbestimmungen Missbräuche möglich sind. Deshalb kontrolliert die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die von den Arbeitslosenkassen geleisteten Entschädigungszahlungen und erlässt die nötigen Weisungen, um Missbräuchen vorzubeugen.</p><p>6. In der ganzen Schweiz gibt es seit mehreren Jahren Massnahmen zur Wiedereingliederung von besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppen (junge und ältere Arbeitnehmende) in den Arbeitsmarkt. Diese Massnahmen werden jeweils überprüft und kontinuierlich angepasst, um sicherzustellen, dass sie weiterhin geeignet sind. Es ist jedoch Sache der Kantone, angesichts der Situation auf dem lokalen Arbeitsmarkt die am besten geeigneten Massnahmen vorzuschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den letzten Tagen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) bekanntgegeben, es wolle das Recht auf den sogenannten Zwischenverdienst auch auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausweiten. Dabei handelt es sich um eine der zentralen Leistungen, die das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) für in der Schweiz wohnende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht. Ausländerinnen und Ausländer mit einer G-Bewilligung hingegen haben momentan keinen Anspruch darauf.</p><p>Mit dieser Ausweitung wird den Grenzgängerinnen und Grenzgängern völlig grundlos ein Geschenk gemacht. Das n-te Geschenk, berücksichtigt man auch den kürzlich getroffenen Entscheid der Bundesbehörden, den Grenzgängerinnen und Grenzgängern dieselben Steuerabzugsmöglichkeiten zu gewähren wie den in der Schweiz Ansässigen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Aus welchen Gründen und gestützt auf welche Einschätzungen will das Seco das Recht auf Zwischenverdienst auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausdehnen?</p><p>2. Befürwortet der Bundesrat dieses neue Geschenk für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger? Wie rechtfertigt er es?</p><p>3. Welche finanziellen Folgen hat diese vom Seco gewollte Ausweitung?</p><p>4. Ist sich der Bundesrat darüber im Klaren, dass die Ausweitung des Zwischenverdiensts auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger ein hohes Missbrauchsrisiko mit sich bringt? Es liesse sich etwa eine Reduktion der Arbeitszeit vortäuschen - möglicherweise durch italienische Unternehmen -, damit der fehlende Teil des Lohns von der Arbeitslosenversicherung kompensiert wird.</p><p>5. Bei der letzten Revision des Avig wurden die Arbeitslosenentschädigungen aus Spargründen stark reduziert, zum Nachteil der in der Schweiz ansässigen Arbeitslosen. Doch für Geschenke an Grenzgängerinnen und Grenzgänger findet sich immer der nötige Spielraum?</p><p>6. Im Tessin steigt die Zahl der Personen, die unterstützt werden, weiter an, dies auch als Folge der Nichtumsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative. Welche konkreten Massnahmen schlägt das Seco zugunsten der arbeitslosen Tessinerinnen und Tessiner vor? Oder liegt dem Seco nur daran, die Bedingungen für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu verbessern? Interessiert es sich gar nicht für die Menschen, die die schädlichen Folgen davon ertragen müssen, dass die Zahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger explodiert?</p>
  • Geschenk des Seco an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2./5. Gemäss dem Interpellanten will das Seco das Recht auf Zwischenverdienst auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausweiten. Diese Behauptung stammt aus einem am 25. Mai 2018 in der Tessiner Presse erschienenenArtikel, dessen Inhalt nicht der Realität entspricht.</p><p>Das Seco hält sich an die internationalen Verpflichtungen der Schweiz und wendet das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) an. Mit der Unterzeichnung des FZA im Jahre 1999 erklärte sich die Schweiz bereit, die EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu übernehmen. Diese Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass vollarbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger von ihrem Wohnstaat entschädigt werden. Wird hingegen der Beschäftigungsgrad einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers reduziert, das Arbeitsverhältnis aber beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzt (Kurzarbeit), erhält diese Person eine Entschädigung vom Beschäftigungsstaat. Die Schweiz wendet dieses Prinzip seit Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 an. Das Bundesgericht hat 2006 die Übereinstimmung dieses Grundsatzes mit dem Schweizer Recht ausserdem ausdrücklich anerkannt.</p><p>Der Begriff der Kurzarbeit im Sinne der EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit entspricht zwei Fällen des schweizerischen Rechts: einerseits der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31ff. Avig), andererseits der teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 10 Abs. 2 Avig). In Anwendung dieser zwei Bestimmungen werden die Grenzgängerinnen und Grenzgänger somit von der schweizerischen Arbeitslosenversicherung entschädigt, wenn sie ihre Stelle teilweise verlieren, aber weiterhin beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt bleiben.</p><p>3. Weil wie bereits erwähnt keine Ausweitung des Anspruchs auf Entschädigung zugunsten von Grenzgängerinnen und Grenzgängern erfolgt, gibt es auch keine finanziellen Konsequenzen. Die Bundesversammlung hat die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung sämtlicher EU-Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit am 8. Oktober 1999 geprüft und genehmigt.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei allen Gesetzesbestimmungen Missbräuche möglich sind. Deshalb kontrolliert die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die von den Arbeitslosenkassen geleisteten Entschädigungszahlungen und erlässt die nötigen Weisungen, um Missbräuchen vorzubeugen.</p><p>6. In der ganzen Schweiz gibt es seit mehreren Jahren Massnahmen zur Wiedereingliederung von besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppen (junge und ältere Arbeitnehmende) in den Arbeitsmarkt. Diese Massnahmen werden jeweils überprüft und kontinuierlich angepasst, um sicherzustellen, dass sie weiterhin geeignet sind. Es ist jedoch Sache der Kantone, angesichts der Situation auf dem lokalen Arbeitsmarkt die am besten geeigneten Massnahmen vorzuschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den letzten Tagen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) bekanntgegeben, es wolle das Recht auf den sogenannten Zwischenverdienst auch auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausweiten. Dabei handelt es sich um eine der zentralen Leistungen, die das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) für in der Schweiz wohnende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht. Ausländerinnen und Ausländer mit einer G-Bewilligung hingegen haben momentan keinen Anspruch darauf.</p><p>Mit dieser Ausweitung wird den Grenzgängerinnen und Grenzgängern völlig grundlos ein Geschenk gemacht. Das n-te Geschenk, berücksichtigt man auch den kürzlich getroffenen Entscheid der Bundesbehörden, den Grenzgängerinnen und Grenzgängern dieselben Steuerabzugsmöglichkeiten zu gewähren wie den in der Schweiz Ansässigen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Aus welchen Gründen und gestützt auf welche Einschätzungen will das Seco das Recht auf Zwischenverdienst auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausdehnen?</p><p>2. Befürwortet der Bundesrat dieses neue Geschenk für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger? Wie rechtfertigt er es?</p><p>3. Welche finanziellen Folgen hat diese vom Seco gewollte Ausweitung?</p><p>4. Ist sich der Bundesrat darüber im Klaren, dass die Ausweitung des Zwischenverdiensts auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger ein hohes Missbrauchsrisiko mit sich bringt? Es liesse sich etwa eine Reduktion der Arbeitszeit vortäuschen - möglicherweise durch italienische Unternehmen -, damit der fehlende Teil des Lohns von der Arbeitslosenversicherung kompensiert wird.</p><p>5. Bei der letzten Revision des Avig wurden die Arbeitslosenentschädigungen aus Spargründen stark reduziert, zum Nachteil der in der Schweiz ansässigen Arbeitslosen. Doch für Geschenke an Grenzgängerinnen und Grenzgänger findet sich immer der nötige Spielraum?</p><p>6. Im Tessin steigt die Zahl der Personen, die unterstützt werden, weiter an, dies auch als Folge der Nichtumsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative. Welche konkreten Massnahmen schlägt das Seco zugunsten der arbeitslosen Tessinerinnen und Tessiner vor? Oder liegt dem Seco nur daran, die Bedingungen für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu verbessern? Interessiert es sich gar nicht für die Menschen, die die schädlichen Folgen davon ertragen müssen, dass die Zahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger explodiert?</p>
    • Geschenk des Seco an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger

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