Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?

ShortId
18.3405
Id
20183405
Updated
28.07.2023 03:37
Language
de
Title
Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?
AdditionalIndexing
2836;1211;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat war mit Fällen, wie die Interpellation sie aufzeigt, bisher nicht konfrontiert. Er teilt jedoch die Auffassung des Interpellanten: Solche Fälle können tatsächlich stossend sein.</p><p>2. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht bereits heute die Möglichkeit, Hinterbliebenenleistungen bei schwerem Verschulden zu kürzen oder zu verweigern. Insbesondere bei einer vorsätzlichen Tötung ist eine Kürzung oder Verweigerung der obligatorischen Leistungen also gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Solche Leistungskürzungen oder -verweigerungen erfolgen in Koordination mit der ersten Säule. In der überobligatorischen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen berechtigt, in ihren Reglementen autonom zu bestimmen, welche Leistungsfolgen eine Verletzung von Versicherungspflichten oder die mutwillige Herbeiführung von Vorsorgefällen nach sich ziehen. Dieser Gestaltungsspielraum soll bewahrt werden.</p><p>Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht jedoch bei Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen. Hier kann tatsächlich der Fall auftreten, dass ein Täter nach einer vorsätzlichen Tötung die Auszahlung der Vorsorgegelder seines Opfers erwirken kann. Obwohl es sich um Einzelfälle handelt, sollte dies in Zukunft nicht mehr möglich sein. Der Bundesrat ist daher bereit, Regelungen zu prüfen, damit die Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen Auszahlungen in stossenden Einzelfällen in Zukunft verweigern können. In der Zwischenzeit haben die betroffenen Einrichtungen die Möglichkeit, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Erbrecht besteht die Möglichkeit der Erbunwürdigkeit, unter anderem dann, wenn jemand vorsätzlich den Tod des Erblassers herbeigeführt hat (Art. 540 ZGB). Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass eine Person, die den Tod einer anderen Person vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht auch noch finanziell von deren Ableben profitiert.</p><p>Die Ansprüche der Hinterbliebenen in der beruflichen Vorsorge sowie in der dritten Säule fallen nach der geltenden Praxis nicht in den Bereich des Erbrechts. Es handelt sich um vorsorgerechtliche Leistungen. Hier fehlt eine vergleichbare Regelung, die z. B. einen Mörder von den Hinterlassenenleistungen ausschliessen würde. Auch ist die berufliche Vorsorge vom ATSG ausgenommen, in welchem ebenfalls eine entsprechende Regelung zu finden wäre (vgl. dazu Art. 21 ATSG).</p><p>Dem Interpellanten sind aktuell zwei Fälle in einer Freizügigkeitsstiftung und in einer Vorsorgestiftung der Säule 3a bekannt, bei welchen der Täter wegen eines Tötungsdelikts Kapitalleistungen seines Opfers (konkret: seiner von ihm getöteten Ehefrau) basierend auf der gesetzlichen Begünstigungsordnung erhalten müsste. Die heutige Rechtslage erlaubt es den Stiftungen nur dann, den Täter von der Begünstigung auszuschliessen, wenn sie eine reglementarische Grundlage schaffen würden, was aber am Markt selten vorkommt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Sachlage? Sind ihm solche Fälle in der Praxis bekannt?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass solche stossenden Auszahlungen unterbunden werden sollten, und ist er entsprechend bereit, eine gesetzliche Formulierung im Vorsorgerecht (BVG) vorzusehen?</p>
  • Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat war mit Fällen, wie die Interpellation sie aufzeigt, bisher nicht konfrontiert. Er teilt jedoch die Auffassung des Interpellanten: Solche Fälle können tatsächlich stossend sein.</p><p>2. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht bereits heute die Möglichkeit, Hinterbliebenenleistungen bei schwerem Verschulden zu kürzen oder zu verweigern. Insbesondere bei einer vorsätzlichen Tötung ist eine Kürzung oder Verweigerung der obligatorischen Leistungen also gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Solche Leistungskürzungen oder -verweigerungen erfolgen in Koordination mit der ersten Säule. In der überobligatorischen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen berechtigt, in ihren Reglementen autonom zu bestimmen, welche Leistungsfolgen eine Verletzung von Versicherungspflichten oder die mutwillige Herbeiführung von Vorsorgefällen nach sich ziehen. Dieser Gestaltungsspielraum soll bewahrt werden.</p><p>Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht jedoch bei Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen. Hier kann tatsächlich der Fall auftreten, dass ein Täter nach einer vorsätzlichen Tötung die Auszahlung der Vorsorgegelder seines Opfers erwirken kann. Obwohl es sich um Einzelfälle handelt, sollte dies in Zukunft nicht mehr möglich sein. Der Bundesrat ist daher bereit, Regelungen zu prüfen, damit die Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen Auszahlungen in stossenden Einzelfällen in Zukunft verweigern können. In der Zwischenzeit haben die betroffenen Einrichtungen die Möglichkeit, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Erbrecht besteht die Möglichkeit der Erbunwürdigkeit, unter anderem dann, wenn jemand vorsätzlich den Tod des Erblassers herbeigeführt hat (Art. 540 ZGB). Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass eine Person, die den Tod einer anderen Person vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht auch noch finanziell von deren Ableben profitiert.</p><p>Die Ansprüche der Hinterbliebenen in der beruflichen Vorsorge sowie in der dritten Säule fallen nach der geltenden Praxis nicht in den Bereich des Erbrechts. Es handelt sich um vorsorgerechtliche Leistungen. Hier fehlt eine vergleichbare Regelung, die z. B. einen Mörder von den Hinterlassenenleistungen ausschliessen würde. Auch ist die berufliche Vorsorge vom ATSG ausgenommen, in welchem ebenfalls eine entsprechende Regelung zu finden wäre (vgl. dazu Art. 21 ATSG).</p><p>Dem Interpellanten sind aktuell zwei Fälle in einer Freizügigkeitsstiftung und in einer Vorsorgestiftung der Säule 3a bekannt, bei welchen der Täter wegen eines Tötungsdelikts Kapitalleistungen seines Opfers (konkret: seiner von ihm getöteten Ehefrau) basierend auf der gesetzlichen Begünstigungsordnung erhalten müsste. Die heutige Rechtslage erlaubt es den Stiftungen nur dann, den Täter von der Begünstigung auszuschliessen, wenn sie eine reglementarische Grundlage schaffen würden, was aber am Markt selten vorkommt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Sachlage? Sind ihm solche Fälle in der Praxis bekannt?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass solche stossenden Auszahlungen unterbunden werden sollten, und ist er entsprechend bereit, eine gesetzliche Formulierung im Vorsorgerecht (BVG) vorzusehen?</p>
    • Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?

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