Geplante Rückführung von Eritreern. Ist es dem Bundesrat ernst mit dem Wegweisungsvollzug?

ShortId
18.3406
Id
20183406
Updated
28.07.2023 03:38
Language
de
Title
Geplante Rückführung von Eritreern. Ist es dem Bundesrat ernst mit dem Wegweisungsvollzug?
AdditionalIndexing
2811;08
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zum Schluss gekommen, dass eine Rückkehr nach Eritrea nicht generell unzumutbar ist. Wie die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) bereits am 18. September 2017 in ihrer Antwort auf die Frage 17.5337 ausgeführt hat, überprüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) diejenigen vorläufigen Aufnahmen, auf welche sich das erwähnte Urteil des BVGer bezieht: die wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten vorläufigen Aufnahmen. Dies betrifft knapp ein Drittel der Ende Mai 2018 insgesamt rund 9400 vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen. Bei rund zwei Dritteln der vorläufig Aufgenommenen handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge. Diese werden nicht überprüft.</p><p>2. Im Rahmen eines Pilotprojekts wurden die vorläufigen Aufnahmen von rund 250 Personen (rund 200 Dossiers) überprüft. Bei rund 9 Prozent der überprüften vorläufigen Aufnahmen erwies sich deren Aufhebung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs als angezeigt. Die entsprechenden Aufhebungsverfügungen werden derzeit vom SEM ausgearbeitet. Ende Juli 2018 waren rund 2800 eritreische Staatsangehörige in der Schweiz wohnhaft, die noch vor dem Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden waren. Das SEM wird die Überprüfung dieser vorläufigen Aufnahmen ab Herbst 2018 an die Hand nehmen und bis Mitte 2019 abschliessen.</p><p>3. Für die Überprüfung der vorläufigen Aufnahmen gelten die gesetzlichen Vorgaben. Das SEM hebt eine vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Rückkehr der betroffenen Person sowohl zulässig und zumutbar als auch möglich ist und sich diese Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. Diese Voraussetzungen werden vom SEM einzelfallweise geprüft. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist im länderspezifischen Kontext zu prüfen, ob die Rückkehr insgesamt zu einer konkreten Gefährdung führt. Typische Gefährdungssituationen sind etwa Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat. Darüber hinaus kann der Vollzug der Wegweisung auch aus individuellen Gründen sozialer oder gesundheitlicher Natur unzumutbar sein, falls die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in eine existenzielle Notlage geriete.</p><p>4. Die Rückübernahme von Personen, die nicht ausreisewillig sind und nicht über gültige Reisepapiere verfügen, bedingt die Kooperation des Heimatstaates bei Identifizierung und Ausstellung von Ersatzreisedokumenten. Diese ist im Falle von Eritrea trotz langjähriger und intensiver Bemühungen der Schweizer Behörden nicht gegeben. Demgegenüber ist die freiwillige Rückkehr möglich.</p><p>5. Es gilt, die Aufhebungs- und die Rückkehrquote zu unterscheiden. Zur Aufhebungsquote: Von 2003 bis 2017 wurden insgesamt 50 371 vorläufige Aufnahmen überprüft und 1871 (also 3,71 Prozent) mit Rechtskraft aufgehoben. Das SEM geht davon aus, dass die Aufhebungsquote auch bei der vorliegenden Überprüfung ähnlich hoch sein dürfte. Zur Rückkehrquote: Es ist davon auszugehen, dass es auch zukünftig in Einzelfällen zu einer freiwilligen Rückkehr kommen wird. Zudem bemüht sich der Bund weiterhin um eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit den eritreischen Behörden. Es können daher keine verlässlichen Prognosen gemacht werden.</p><p>6. Kein europäisches Land kann derzeit zwangsweise Rückführungen nach Eritrea durchführen. Die Schweiz arbeitet in ihren Bemühungen, die Zusammenarbeit mit Eritrea zu verbessern, eng mit europäischen Partnerländern zusammen (siehe dazu auch den Bericht des Bundesrates vom 14. Oktober 2016 in Erfüllung des Postulates Pfister Gerhard 15.3954, "Endlich klare Informationen zu Eritrea", vom 24. September 2015).</p><p>7. Das SEM wird nach Abschluss der Überprüfung der wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten vorläufigen Aufnahmen Eritrea einen Abschlussbericht verfassen und diesen auch den Staatspolitischen Kommissionen zur Verfügung stellen.</p><p>8. Das Gesetz sieht zwingend vor, dass Personen, die rechtskräftig weggewiesen worden sind und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und nur noch Nothilfe erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anfang April 2018 ist via Medien bekanntgeworden, dass das SEM den Status von rund 3200 vorläufig Aufgenommenen aus Eritrea überprüft. Damit erfüllt das SEM seine gesetzliche Pflicht, den vorläufigen Aufenthalt regelmässig zu überprüfen. Es kann sich bei der Neubeurteilung der Aufenthaltsstatus auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stützen, demgemäss Rückführungen von Personen, die den Nationaldienst erfüllt haben, zumutbar sind. Gleichzeitig muss hinter den effektiven Vollzug der Rückführungen ein Fragezeichen gesetzt werden, wegen der fehlenden Bereitschaft Eritreas, zwangsausgeschaffene Rückkehrer wieder aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Weshalb überprüft das SEM nur rund ein Drittel der 9400 vorläufig aufgenommenen Personen aus Eritrea, obwohl alle vorläufig Aufgenommenen einen negativen Asylbescheid erhalten haben?</p><p>2. Gemäss neuesten Meldungen befinden sich zurzeit nur noch 200 Personen im Überprüfungsprozess. Wie ist die Diskrepanz zwischen den 3200 kommunizierten Überprüfungen Anfang April und den nun noch 200 Überprüfungen Ende Mai zu erklären? Hat das SEM die Situation falsch eingeschätzt?</p><p>3. Anhand welcher Kriterien, ausser dem Nationaldienst, wird die vorläufige Aufnahme überprüft?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat die Wegweisungen konkret zu vollziehen, in Anbetracht der Haltung Eritreas, nur freiwillige Rückkehrer wieder aufzunehmen?</p><p>5. Mit welcher Rückkehrquote rechnet er effektiv?</p><p>6. Werden Rückführungen mit europäischen Partnerländern, die ebenfalls über eine grosse eritreische Diaspora verfügen, abgestimmt?</p><p>7. Gedenkt er, die SPK regelmässig und zeitnah über die Fortschritte der Überprüfung und der Rückweisungen zu informieren?</p><p>8. Ist er auch der Meinung, dass Personen, deren Wegweisung scheitert, nur noch Nothilfe erhalten sollen?</p>
  • Geplante Rückführung von Eritreern. Ist es dem Bundesrat ernst mit dem Wegweisungsvollzug?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zum Schluss gekommen, dass eine Rückkehr nach Eritrea nicht generell unzumutbar ist. Wie die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) bereits am 18. September 2017 in ihrer Antwort auf die Frage 17.5337 ausgeführt hat, überprüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) diejenigen vorläufigen Aufnahmen, auf welche sich das erwähnte Urteil des BVGer bezieht: die wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten vorläufigen Aufnahmen. Dies betrifft knapp ein Drittel der Ende Mai 2018 insgesamt rund 9400 vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen. Bei rund zwei Dritteln der vorläufig Aufgenommenen handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge. Diese werden nicht überprüft.</p><p>2. Im Rahmen eines Pilotprojekts wurden die vorläufigen Aufnahmen von rund 250 Personen (rund 200 Dossiers) überprüft. Bei rund 9 Prozent der überprüften vorläufigen Aufnahmen erwies sich deren Aufhebung und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs als angezeigt. Die entsprechenden Aufhebungsverfügungen werden derzeit vom SEM ausgearbeitet. Ende Juli 2018 waren rund 2800 eritreische Staatsangehörige in der Schweiz wohnhaft, die noch vor dem Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden waren. Das SEM wird die Überprüfung dieser vorläufigen Aufnahmen ab Herbst 2018 an die Hand nehmen und bis Mitte 2019 abschliessen.</p><p>3. Für die Überprüfung der vorläufigen Aufnahmen gelten die gesetzlichen Vorgaben. Das SEM hebt eine vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Rückkehr der betroffenen Person sowohl zulässig und zumutbar als auch möglich ist und sich diese Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist. Diese Voraussetzungen werden vom SEM einzelfallweise geprüft. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist im länderspezifischen Kontext zu prüfen, ob die Rückkehr insgesamt zu einer konkreten Gefährdung führt. Typische Gefährdungssituationen sind etwa Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat. Darüber hinaus kann der Vollzug der Wegweisung auch aus individuellen Gründen sozialer oder gesundheitlicher Natur unzumutbar sein, falls die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in eine existenzielle Notlage geriete.</p><p>4. Die Rückübernahme von Personen, die nicht ausreisewillig sind und nicht über gültige Reisepapiere verfügen, bedingt die Kooperation des Heimatstaates bei Identifizierung und Ausstellung von Ersatzreisedokumenten. Diese ist im Falle von Eritrea trotz langjähriger und intensiver Bemühungen der Schweizer Behörden nicht gegeben. Demgegenüber ist die freiwillige Rückkehr möglich.</p><p>5. Es gilt, die Aufhebungs- und die Rückkehrquote zu unterscheiden. Zur Aufhebungsquote: Von 2003 bis 2017 wurden insgesamt 50 371 vorläufige Aufnahmen überprüft und 1871 (also 3,71 Prozent) mit Rechtskraft aufgehoben. Das SEM geht davon aus, dass die Aufhebungsquote auch bei der vorliegenden Überprüfung ähnlich hoch sein dürfte. Zur Rückkehrquote: Es ist davon auszugehen, dass es auch zukünftig in Einzelfällen zu einer freiwilligen Rückkehr kommen wird. Zudem bemüht sich der Bund weiterhin um eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit den eritreischen Behörden. Es können daher keine verlässlichen Prognosen gemacht werden.</p><p>6. Kein europäisches Land kann derzeit zwangsweise Rückführungen nach Eritrea durchführen. Die Schweiz arbeitet in ihren Bemühungen, die Zusammenarbeit mit Eritrea zu verbessern, eng mit europäischen Partnerländern zusammen (siehe dazu auch den Bericht des Bundesrates vom 14. Oktober 2016 in Erfüllung des Postulates Pfister Gerhard 15.3954, "Endlich klare Informationen zu Eritrea", vom 24. September 2015).</p><p>7. Das SEM wird nach Abschluss der Überprüfung der wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordneten vorläufigen Aufnahmen Eritrea einen Abschlussbericht verfassen und diesen auch den Staatspolitischen Kommissionen zur Verfügung stellen.</p><p>8. Das Gesetz sieht zwingend vor, dass Personen, die rechtskräftig weggewiesen worden sind und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und nur noch Nothilfe erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anfang April 2018 ist via Medien bekanntgeworden, dass das SEM den Status von rund 3200 vorläufig Aufgenommenen aus Eritrea überprüft. Damit erfüllt das SEM seine gesetzliche Pflicht, den vorläufigen Aufenthalt regelmässig zu überprüfen. Es kann sich bei der Neubeurteilung der Aufenthaltsstatus auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stützen, demgemäss Rückführungen von Personen, die den Nationaldienst erfüllt haben, zumutbar sind. Gleichzeitig muss hinter den effektiven Vollzug der Rückführungen ein Fragezeichen gesetzt werden, wegen der fehlenden Bereitschaft Eritreas, zwangsausgeschaffene Rückkehrer wieder aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Weshalb überprüft das SEM nur rund ein Drittel der 9400 vorläufig aufgenommenen Personen aus Eritrea, obwohl alle vorläufig Aufgenommenen einen negativen Asylbescheid erhalten haben?</p><p>2. Gemäss neuesten Meldungen befinden sich zurzeit nur noch 200 Personen im Überprüfungsprozess. Wie ist die Diskrepanz zwischen den 3200 kommunizierten Überprüfungen Anfang April und den nun noch 200 Überprüfungen Ende Mai zu erklären? Hat das SEM die Situation falsch eingeschätzt?</p><p>3. Anhand welcher Kriterien, ausser dem Nationaldienst, wird die vorläufige Aufnahme überprüft?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat die Wegweisungen konkret zu vollziehen, in Anbetracht der Haltung Eritreas, nur freiwillige Rückkehrer wieder aufzunehmen?</p><p>5. Mit welcher Rückkehrquote rechnet er effektiv?</p><p>6. Werden Rückführungen mit europäischen Partnerländern, die ebenfalls über eine grosse eritreische Diaspora verfügen, abgestimmt?</p><p>7. Gedenkt er, die SPK regelmässig und zeitnah über die Fortschritte der Überprüfung und der Rückweisungen zu informieren?</p><p>8. Ist er auch der Meinung, dass Personen, deren Wegweisung scheitert, nur noch Nothilfe erhalten sollen?</p>
    • Geplante Rückführung von Eritreern. Ist es dem Bundesrat ernst mit dem Wegweisungsvollzug?

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