Griffige und wirksame Umsetzung der Stellenmeldepflicht

ShortId
18.3407
Id
20183407
Updated
28.07.2023 14:40
Language
de
Title
Griffige und wirksame Umsetzung der Stellenmeldepflicht
AdditionalIndexing
44;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Parlament hat in der Wintersession 2016 in Umsetzung von Artikel 121a BV die Stellenmeldepflicht beschlossen. Dabei ist es unerlässlich, dass diese Stellenmeldepflicht konsequent angewendet, durchgesetzt und kontrolliert wird. Um dies zu erreichen, ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kontrollen, welche durch die kantonalen Kontrollorgane durchgeführt werden, unumgänglich. Im Gegenzug hat der Bund auch für einheitliche und verbindliche Kontrollvorgaben zu sorgen.</p>
  • <p>Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat das WBF beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD und unter Einbezug der Kantone ein Konzept zur Umsetzung des Monitorings der Stellenmeldepflicht auszuarbeiten und den dafür zusätzlich notwendigen Stellenbedarf zu ermitteln. Zudem sei die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zu klären, insbesondere die gesetzlichen Grundlagen der kantonalen Untersuchungskompetenzen sowie die allfällige Beteiligung des Bundes an den Kosten.</p><p>In Erfüllung des Auftrags hat das Seco Anfang Januar 2018 eine Arbeitsgruppe mit Bundes- und Kantonsvertretern konstituiert. Die betroffenen Bundes- und Kantonsvertreter konnten sich in beiden Bereichen auf ein Vorgehen einigen.</p><p>Ein Konzept zur Umsetzung des Monitorings der Stellenmeldepflicht ist ausgearbeitet und der dafür zusätzlich notwendige Stellenbedarf ermittelt worden. Das Monitoringkonzept wird vom Seco als fachlich verantwortliches Bundesamt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsstellen umgesetzt. Ein erster Bericht zum Vollzugsmonitoring wird im Herbst 2019 veröffentlicht.</p><p>Die Kontrolle der Stellenmeldepflicht obliegt den Kantonen. Diese sind verpflichtet, die Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeber bei der Stellenmeldung angemessen zu kontrollieren.</p><p>Der Bund hat sich mit den Kantonen darauf verständigt, dass die Kontrollen verhältnismässig (risikobasiert und stichprobenweise), wirksam und effizient durchgeführt werden und das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht verletzen (keine Diskriminierung).</p><p>Die Umsetzung der Stellenmeldepflicht ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Die Finanzierung der Kontrollkosten soll entsprechend hälftig erfolgen. Damit der Bund eine Finanzierung ausrichten kann, ist eine genügende Gesetzesgrundlage nötig. Eine solche Gesetzesgrundlage besteht heute nicht und wird für die Initialphase von 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 nicht vorhanden sein. Entsprechend ist eine Finanzierungsbeteiligung des Bundes in dieser Phase nicht möglich.</p><p>Nach Möglichkeit soll bis am 1. Januar 2020 (Inkrafttreten des Schwellenwerts von 5 Prozent Arbeitslosenquote) die gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Beteiligung des Bundes sowie die Delegation der Kompetenz zum Erlass einer Verordnung betreffend Finanzierungsmodalitäten sowie Art und Umfang der Kontrollen vorliegen und zur Anwendung gelangen. Gleichzeitig wird geprüft, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage bezüglich Datenaustausch und Untersuchungskompetenzen der kantonalen Kontrollorgane besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass ab Inkrafttreten der Stellenmeldepflicht (Art. 21a AuG i. V. m. Art. 53a-e AVV) per 1. Juli 2018 wirksame, effiziente und FZA-kompatible (d. h. verhältnismässige und risikobasierte) Kontrollen durch die Kantone erfolgen. Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Kontrollen der Kantone und erlässt verbindliche Kontrollvorgaben. Falls erforderlich ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen.</p>
  • Griffige und wirksame Umsetzung der Stellenmeldepflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament hat in der Wintersession 2016 in Umsetzung von Artikel 121a BV die Stellenmeldepflicht beschlossen. Dabei ist es unerlässlich, dass diese Stellenmeldepflicht konsequent angewendet, durchgesetzt und kontrolliert wird. Um dies zu erreichen, ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kontrollen, welche durch die kantonalen Kontrollorgane durchgeführt werden, unumgänglich. Im Gegenzug hat der Bund auch für einheitliche und verbindliche Kontrollvorgaben zu sorgen.</p>
    • <p>Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat das WBF beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD und unter Einbezug der Kantone ein Konzept zur Umsetzung des Monitorings der Stellenmeldepflicht auszuarbeiten und den dafür zusätzlich notwendigen Stellenbedarf zu ermitteln. Zudem sei die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zu klären, insbesondere die gesetzlichen Grundlagen der kantonalen Untersuchungskompetenzen sowie die allfällige Beteiligung des Bundes an den Kosten.</p><p>In Erfüllung des Auftrags hat das Seco Anfang Januar 2018 eine Arbeitsgruppe mit Bundes- und Kantonsvertretern konstituiert. Die betroffenen Bundes- und Kantonsvertreter konnten sich in beiden Bereichen auf ein Vorgehen einigen.</p><p>Ein Konzept zur Umsetzung des Monitorings der Stellenmeldepflicht ist ausgearbeitet und der dafür zusätzlich notwendige Stellenbedarf ermittelt worden. Das Monitoringkonzept wird vom Seco als fachlich verantwortliches Bundesamt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsstellen umgesetzt. Ein erster Bericht zum Vollzugsmonitoring wird im Herbst 2019 veröffentlicht.</p><p>Die Kontrolle der Stellenmeldepflicht obliegt den Kantonen. Diese sind verpflichtet, die Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeber bei der Stellenmeldung angemessen zu kontrollieren.</p><p>Der Bund hat sich mit den Kantonen darauf verständigt, dass die Kontrollen verhältnismässig (risikobasiert und stichprobenweise), wirksam und effizient durchgeführt werden und das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht verletzen (keine Diskriminierung).</p><p>Die Umsetzung der Stellenmeldepflicht ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Die Finanzierung der Kontrollkosten soll entsprechend hälftig erfolgen. Damit der Bund eine Finanzierung ausrichten kann, ist eine genügende Gesetzesgrundlage nötig. Eine solche Gesetzesgrundlage besteht heute nicht und wird für die Initialphase von 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 nicht vorhanden sein. Entsprechend ist eine Finanzierungsbeteiligung des Bundes in dieser Phase nicht möglich.</p><p>Nach Möglichkeit soll bis am 1. Januar 2020 (Inkrafttreten des Schwellenwerts von 5 Prozent Arbeitslosenquote) die gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Beteiligung des Bundes sowie die Delegation der Kompetenz zum Erlass einer Verordnung betreffend Finanzierungsmodalitäten sowie Art und Umfang der Kontrollen vorliegen und zur Anwendung gelangen. Gleichzeitig wird geprüft, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage bezüglich Datenaustausch und Untersuchungskompetenzen der kantonalen Kontrollorgane besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass ab Inkrafttreten der Stellenmeldepflicht (Art. 21a AuG i. V. m. Art. 53a-e AVV) per 1. Juli 2018 wirksame, effiziente und FZA-kompatible (d. h. verhältnismässige und risikobasierte) Kontrollen durch die Kantone erfolgen. Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Kontrollen der Kantone und erlässt verbindliche Kontrollvorgaben. Falls erforderlich ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen.</p>
    • Griffige und wirksame Umsetzung der Stellenmeldepflicht

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