Zu wohlwollende Arbeitslosenversicherung?

ShortId
18.3419
Id
20183419
Updated
28.07.2023 03:31
Language
de
Title
Zu wohlwollende Arbeitslosenversicherung?
AdditionalIndexing
2836;44;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat teilt diese Ansicht nicht. Zwar hat die Anzahl Personen, welche wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sanktioniert wurden, zwischen 2010 und 2017 von 21 803 auf 26 152 Personen zugenommen. Im gleichen Zeitraum haben sich aber die jährlichen Anmeldungen zur Stellensuche von 258 781 auf 293 964 Personen erhöht. Gemessen an diesen Anmeldungen zur Stellensuche ist der Anteil der wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sanktionierten Personen nur unwesentlich von 8,4 Prozent auf 8,9 Prozent angestiegen.</p><p>2. Die Arbeitslosenkassen haben eine allfällige selbstverschuldete Arbeitslosigkeit stets zu prüfen. Der versicherten Person ist die Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unter anderem eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Dies stellt gemäss Avig ein schweres Verschulden dar und ist mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Arbeitstagen zu sanktionieren. </p><p>Das Seco erteilt den Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung (ALV) Weisungen für den Vollzug, um eine national einheitliche Rechtsanwendung und Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Die Weisungen betreffend Einstellung der Anspruchsberechtigung lassen den Arbeitslosenkassen aber einen gewissen Ermessensspielraum, da die Arbeitslosenkassen bei der Sanktionierung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Im Rahmen der Kassenrevisionen wird vom Seco geprüft, ob eine allfällige selbstverschuldete Arbeitslosigkeit abgeklärt und angemessen sanktioniert wurde. Sollte dies nicht der Fall sein und können die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen nicht mehr zurückgefordert werden, hat die Arbeitslosenkasse den verursachten Schaden selbst zu tragen.</p><p>3. Im Jahr 2011 wurden 1,15 Millionen Einstelltage (Minimum) und im Jahr 2017 1,54 Millionen Einstelltage (Maximum) von der ALV nicht ausbezahlt. Einstelltage werden hauptsächlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit oder wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vergeben. Deren Anteile an allen Einstelltagen betragen jeweils rund 40 Prozent (zusammen 80 Prozent). </p><p>4. Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen wurden in den Jahren 2010 bis 2015 in 19 638 Fällen Doppelbezüge festgestellt. Darauf basierend haben die Arbeitslosenkassen einen Gesamtbetrag von 51,5 Millionen Schweizerfranken zurückgefordert.</p><table width="377.5pt"><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p><b>Jahr</b></p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p><b>Fälle mit Rückforderungen</b></p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p><b>Rückforderungen in CHF</b></p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2010</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>4452</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>12 110 054</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2011</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>2897</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>7 789 083</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2012</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>3009</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>8 049 282</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2013</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>3314</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>9 008 438</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2014</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>3105</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>8 102 471</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2015</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>2861</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>6 482 993</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p><b>Total</b></p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p><b>19 638</b></p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p><b>51 542 321</b></p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p></p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p></p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p></p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p></p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p></p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p></p></td></tr></table><p>Anhand der AHV-Beitragsdaten von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) können potenziell unrechtmässige ALV-Leistungsbezüge durch nichtdeklarierte Lohneinkommen festgestellt werden. Die Fälle werden anschliessend durch die zuständigen Arbeitslosenkassen im Einzelfall überprüft. Für das Jahr 2016 sind die Abklärungen der Arbeitslosenkassen über Doppelbezüge noch nicht abgeschlossen. Für 2017 liegen die Daten der ZAS noch nicht vor. </p><p>5. Das Seco gleicht die Bezüge von Arbeitslosenentschädigung mit der ZAS ab. Stellt das Seco dabei fest, dass eine Person, die Taggelder der ALV bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet das Seco dies der zuständigen Arbeitslosenkasse zur weiteren Abklärung. Stellt die Arbeitslosenkasse eine Doppelzahlung fest, fordert sie die unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung zurück und leitet ein Strafverfahren ein. Der Abgleich findet verzögert statt, weil das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis spätestens Ende des Folgejahres gemeldet werden kann.</p><p>6. 2017 waren von den insgesamt verfügten Rückforderungen 84 Prozent einbringlich bzw. 16 Prozent uneinbringlich. Eine separate Erhebung der Rückforderungen aufgrund dieser Sachverhaltskonstellation ist nicht möglich, da diese im EDV-System der ALV nicht als solche erkennbar sind. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich die Rückzahlungsquote bei diesen Sachverhalten nicht erheblich von der Gesamtrückzahlungsquote unterscheidet. </p><p>7. Ziel der ALV ist eine rasche und dauerhafte Vermittlung der Arbeitslosen in Stellen, die ihren Qualifikationen möglichst entsprechen (Zumutbarkeitsregelung). Die aktive Stellensuche ist eine Grundvoraussetzung zum Erhalt von Leistungen der ALV und wird vom RAV unterstützt und überprüft. Dass gewisse Personen erst nach einer Aussteuerung eine Stelle finden, kann viele Gründe haben, sei es eine besonders schwere Vermittelbarkeit oder auch die Wirtschaftslage. </p><p>8. Die Absicherung im Umfang von 70 bzw. 80 Prozent des versicherten Verdienstes liegt im internationalen Vergleich im oberen Mittelfeld, damit ist die Entschädigung eher grosszügig. Jedoch ist die ALV im Vollzug, z. B. bei der Sanktionierung selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, welche einen Taggeldausfall von bis zu drei Monaten zur Folge haben kann, sehr streng. Eine hohe Ersatzrate stärkt in Krisenzeiten die stabilisierende Wirkung der ALV auf die Konjunktur und unterstützt die Wahrung eines flexiblen Arbeitsmarktes ohne einschneidende Regulierungen. Darüber hinaus gewährleistet eine gute Absicherung, dass nur wenige ALV-Leistungsbezüger gleichzeitig Sozialhilfe beziehen müssen. Im Rahmen der 3. Avig-Revision von 2003 wurde die Einführung degressiver Taggelder geprüft und unter anderem mit Verweis auf die existierenden strengen Anforderungen an eine aktive Stellensuche verworfen. Stattdessen wurde die maximale Bezugsdauer für verschiedene Gruppen gekürzt und in Abhängigkeit von der Beitragsdauer differenziert, um die Anreize zur raschen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verstärken. Der Bundesrat sieht momentan keinen Bedarf für eine weitere Revision.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aus meiner Arbeitstätigkeit als Unternehmerin stelle ich vermehrt fest, dass Personen ohne neue Anstellung ihre alte Arbeitsstelle kündigen. Daraus muss ich schliessen, dass die Arbeitslosenversicherung zu wenig restriktiv vorgeht und die versicherte Person relativ schnell zur versicherten Leistung gelangt sowie dass die Höhe der Taggelder zu grosszügig ist. Weiter stelle ich fest, dass bei Bewerbungsgesprächen regelmässig überhöhte Lohnforderungen gestellt werden, um einen negativen Einstellungsbescheid herbeizuführen, was sich wiederum nicht auf die Einstelltage auswirken kann, da die örtlichen RAV-Zentren und ALK von diesen wesentlichen Vorgängen vom Versicherten nicht in Kenntnis gesetzt werden müssen. </p><p>1. Teilen Sie die Auffassung, dass es vermehrt zur Kündigung vonseiten Arbeitnehmer ohne neue Anstellung kommt und dass die ALV dadurch finanziell in den nächsten Jahren unter Druck kommt?</p><p>2. Wie sehen die einheitlich geregelten Vorgaben bzgl. Einstelltagen bei selbst herbeigeführter Kündigung aus?</p><p>3. Wie viele Einstelltage wurden in den letzten Jahren im Minimum bzw. Maximum vergeben, und was waren die dazugehörigen Begründungen?</p><p>4. Wie viel ALV wurde trotz Erwerbstätigkeit (doppelt erhaltene Zahlung) in den Jahren 2010 bis 2017 ausbezahlt?</p><p>5. Wie sieht der Ablauf der ALV in Zusammenarbeit mit der ZAS aus, um einen ALV-Bezug trotz arbeitsrechtlicher Lohnauszahlung aufzudecken, und von welchem Zeithorizont sprechen wir (in Bezug auf Frage 4)?</p><p>6. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser ungerechtfertigte Bezug vom Bund zurückgefordert wird, weshalb für die genannten Jahre die prozentuale sowie betragsmässige Erfolgs- bzw. Misserfolgsquote aufgezeigt werden soll.</p><p>7. Gemäss Bundesamt für Statistik hatten im Jahre 2013 61 Prozent der in den vorherigen fünf Jahren Ausgesteuerten wieder einen Erwerb, und die Hälfte fand sogar innerhalb eines Jahres wieder eine Arbeit. Sind somit die versicherten Geldleistungen bzw. Taggelder zu hoch angesetzt, dass eine aktive Stellensuche während der Dauer des Leistungsanspruches als finanziell unattraktiv einzustufen ist, oder wie erklärt der Bundesrat diese Situation?</p><p>8. Ein volles Taggeld beträgt je nach den persönlichen Verhältnissen 70 bzw. 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Um eine Erwerbstätigkeit anzustreben, müsste geprüft werden, ob das Taggeld variabler bzw. über die Auszahlungsdauer gesenkt werden müsste? Wie steht der Bundesrat dazu?</p>
  • Zu wohlwollende Arbeitslosenversicherung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat teilt diese Ansicht nicht. Zwar hat die Anzahl Personen, welche wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sanktioniert wurden, zwischen 2010 und 2017 von 21 803 auf 26 152 Personen zugenommen. Im gleichen Zeitraum haben sich aber die jährlichen Anmeldungen zur Stellensuche von 258 781 auf 293 964 Personen erhöht. Gemessen an diesen Anmeldungen zur Stellensuche ist der Anteil der wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sanktionierten Personen nur unwesentlich von 8,4 Prozent auf 8,9 Prozent angestiegen.</p><p>2. Die Arbeitslosenkassen haben eine allfällige selbstverschuldete Arbeitslosigkeit stets zu prüfen. Der versicherten Person ist die Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unter anderem eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Dies stellt gemäss Avig ein schweres Verschulden dar und ist mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Arbeitstagen zu sanktionieren. </p><p>Das Seco erteilt den Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung (ALV) Weisungen für den Vollzug, um eine national einheitliche Rechtsanwendung und Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Die Weisungen betreffend Einstellung der Anspruchsberechtigung lassen den Arbeitslosenkassen aber einen gewissen Ermessensspielraum, da die Arbeitslosenkassen bei der Sanktionierung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Im Rahmen der Kassenrevisionen wird vom Seco geprüft, ob eine allfällige selbstverschuldete Arbeitslosigkeit abgeklärt und angemessen sanktioniert wurde. Sollte dies nicht der Fall sein und können die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen nicht mehr zurückgefordert werden, hat die Arbeitslosenkasse den verursachten Schaden selbst zu tragen.</p><p>3. Im Jahr 2011 wurden 1,15 Millionen Einstelltage (Minimum) und im Jahr 2017 1,54 Millionen Einstelltage (Maximum) von der ALV nicht ausbezahlt. Einstelltage werden hauptsächlich wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit oder wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vergeben. Deren Anteile an allen Einstelltagen betragen jeweils rund 40 Prozent (zusammen 80 Prozent). </p><p>4. Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen wurden in den Jahren 2010 bis 2015 in 19 638 Fällen Doppelbezüge festgestellt. Darauf basierend haben die Arbeitslosenkassen einen Gesamtbetrag von 51,5 Millionen Schweizerfranken zurückgefordert.</p><table width="377.5pt"><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p><b>Jahr</b></p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p><b>Fälle mit Rückforderungen</b></p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p><b>Rückforderungen in CHF</b></p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2010</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>4452</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>12 110 054</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2011</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>2897</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>7 789 083</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2012</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>3009</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>8 049 282</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2013</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>3314</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>9 008 438</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2014</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>3105</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>8 102 471</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p>2015</p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p>2861</p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p>6 482 993</p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p><b>Total</b></p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p><b>19 638</b></p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p><b>51 542 321</b></p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p></p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p></p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p></p></td></tr><tr><td width="34.75pt" valign="center"><p></p></td><td width="163.15pt" valign="center"><p></p></td><td width="168.8pt" valign="center"><p></p></td></tr></table><p>Anhand der AHV-Beitragsdaten von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) können potenziell unrechtmässige ALV-Leistungsbezüge durch nichtdeklarierte Lohneinkommen festgestellt werden. Die Fälle werden anschliessend durch die zuständigen Arbeitslosenkassen im Einzelfall überprüft. Für das Jahr 2016 sind die Abklärungen der Arbeitslosenkassen über Doppelbezüge noch nicht abgeschlossen. Für 2017 liegen die Daten der ZAS noch nicht vor. </p><p>5. Das Seco gleicht die Bezüge von Arbeitslosenentschädigung mit der ZAS ab. Stellt das Seco dabei fest, dass eine Person, die Taggelder der ALV bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet das Seco dies der zuständigen Arbeitslosenkasse zur weiteren Abklärung. Stellt die Arbeitslosenkasse eine Doppelzahlung fest, fordert sie die unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung zurück und leitet ein Strafverfahren ein. Der Abgleich findet verzögert statt, weil das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis spätestens Ende des Folgejahres gemeldet werden kann.</p><p>6. 2017 waren von den insgesamt verfügten Rückforderungen 84 Prozent einbringlich bzw. 16 Prozent uneinbringlich. Eine separate Erhebung der Rückforderungen aufgrund dieser Sachverhaltskonstellation ist nicht möglich, da diese im EDV-System der ALV nicht als solche erkennbar sind. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich die Rückzahlungsquote bei diesen Sachverhalten nicht erheblich von der Gesamtrückzahlungsquote unterscheidet. </p><p>7. Ziel der ALV ist eine rasche und dauerhafte Vermittlung der Arbeitslosen in Stellen, die ihren Qualifikationen möglichst entsprechen (Zumutbarkeitsregelung). Die aktive Stellensuche ist eine Grundvoraussetzung zum Erhalt von Leistungen der ALV und wird vom RAV unterstützt und überprüft. Dass gewisse Personen erst nach einer Aussteuerung eine Stelle finden, kann viele Gründe haben, sei es eine besonders schwere Vermittelbarkeit oder auch die Wirtschaftslage. </p><p>8. Die Absicherung im Umfang von 70 bzw. 80 Prozent des versicherten Verdienstes liegt im internationalen Vergleich im oberen Mittelfeld, damit ist die Entschädigung eher grosszügig. Jedoch ist die ALV im Vollzug, z. B. bei der Sanktionierung selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, welche einen Taggeldausfall von bis zu drei Monaten zur Folge haben kann, sehr streng. Eine hohe Ersatzrate stärkt in Krisenzeiten die stabilisierende Wirkung der ALV auf die Konjunktur und unterstützt die Wahrung eines flexiblen Arbeitsmarktes ohne einschneidende Regulierungen. Darüber hinaus gewährleistet eine gute Absicherung, dass nur wenige ALV-Leistungsbezüger gleichzeitig Sozialhilfe beziehen müssen. Im Rahmen der 3. Avig-Revision von 2003 wurde die Einführung degressiver Taggelder geprüft und unter anderem mit Verweis auf die existierenden strengen Anforderungen an eine aktive Stellensuche verworfen. Stattdessen wurde die maximale Bezugsdauer für verschiedene Gruppen gekürzt und in Abhängigkeit von der Beitragsdauer differenziert, um die Anreize zur raschen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verstärken. Der Bundesrat sieht momentan keinen Bedarf für eine weitere Revision.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aus meiner Arbeitstätigkeit als Unternehmerin stelle ich vermehrt fest, dass Personen ohne neue Anstellung ihre alte Arbeitsstelle kündigen. Daraus muss ich schliessen, dass die Arbeitslosenversicherung zu wenig restriktiv vorgeht und die versicherte Person relativ schnell zur versicherten Leistung gelangt sowie dass die Höhe der Taggelder zu grosszügig ist. Weiter stelle ich fest, dass bei Bewerbungsgesprächen regelmässig überhöhte Lohnforderungen gestellt werden, um einen negativen Einstellungsbescheid herbeizuführen, was sich wiederum nicht auf die Einstelltage auswirken kann, da die örtlichen RAV-Zentren und ALK von diesen wesentlichen Vorgängen vom Versicherten nicht in Kenntnis gesetzt werden müssen. </p><p>1. Teilen Sie die Auffassung, dass es vermehrt zur Kündigung vonseiten Arbeitnehmer ohne neue Anstellung kommt und dass die ALV dadurch finanziell in den nächsten Jahren unter Druck kommt?</p><p>2. Wie sehen die einheitlich geregelten Vorgaben bzgl. Einstelltagen bei selbst herbeigeführter Kündigung aus?</p><p>3. Wie viele Einstelltage wurden in den letzten Jahren im Minimum bzw. Maximum vergeben, und was waren die dazugehörigen Begründungen?</p><p>4. Wie viel ALV wurde trotz Erwerbstätigkeit (doppelt erhaltene Zahlung) in den Jahren 2010 bis 2017 ausbezahlt?</p><p>5. Wie sieht der Ablauf der ALV in Zusammenarbeit mit der ZAS aus, um einen ALV-Bezug trotz arbeitsrechtlicher Lohnauszahlung aufzudecken, und von welchem Zeithorizont sprechen wir (in Bezug auf Frage 4)?</p><p>6. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser ungerechtfertigte Bezug vom Bund zurückgefordert wird, weshalb für die genannten Jahre die prozentuale sowie betragsmässige Erfolgs- bzw. Misserfolgsquote aufgezeigt werden soll.</p><p>7. Gemäss Bundesamt für Statistik hatten im Jahre 2013 61 Prozent der in den vorherigen fünf Jahren Ausgesteuerten wieder einen Erwerb, und die Hälfte fand sogar innerhalb eines Jahres wieder eine Arbeit. Sind somit die versicherten Geldleistungen bzw. Taggelder zu hoch angesetzt, dass eine aktive Stellensuche während der Dauer des Leistungsanspruches als finanziell unattraktiv einzustufen ist, oder wie erklärt der Bundesrat diese Situation?</p><p>8. Ein volles Taggeld beträgt je nach den persönlichen Verhältnissen 70 bzw. 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Um eine Erwerbstätigkeit anzustreben, müsste geprüft werden, ob das Taggeld variabler bzw. über die Auszahlungsdauer gesenkt werden müsste? Wie steht der Bundesrat dazu?</p>
    • Zu wohlwollende Arbeitslosenversicherung?

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