Anerkennung und Gutschriften für Freiwilligenarbeit in der Hilfe und Unterstützung für Dritte

ShortId
18.3422
Id
20183422
Updated
28.07.2023 03:32
Language
de
Title
Anerkennung und Gutschriften für Freiwilligenarbeit in der Hilfe und Unterstützung für Dritte
AdditionalIndexing
2836;28;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Freiwillige Betreuungsarbeit (sog. Care-Arbeit) für anerkannte Organisationen und Vereine, die nach dem Muster für den Zivildienst auf einer Liste der Bundesverwaltung geführt werden, sollte eine höhere AHV-Rente im Zeitpunkt des Altersrücktritts bewirken. Diese Erhöhung soll anhand eines Tarifs berechnet werden, der den Umfang des tatsächlichen Einsatzes und dessen Dauer berücksichtigt.</p><p>In einem institutionellen Rahmen geleistete freiwillige Betreuungsarbeit würde eine Erhöhung der AHV-Rente bewirken, soweit:</p><p>1. diese Arbeit vor dem gesetzlichen Rentenalter, regelmässig im Umfang von mindestens 5 und höchstens 50 Stellenprozenten und während mindestens eines ganzen Jahres geleistet wurde,</p><p>2. die Hilfeleistungen direkt den bedürftigen Personen zugutekamen (Freiwilligenarbeit zugunsten der Strukturen der Organisationen soll ausgenommen werden),</p><p>3. der Einsatz im Rahmen anerkannter gemeinnütziger Organisationen geleistet und von diesen bestätigt wurde,</p><p>4. keine Vergütung (weder in Geld noch in Naturalien) ausgerichtet wurde.</p><p>Grundsätzlich soll jedes Jahr Freiwilligenarbeit im Umfang von mindestens 5 Stellenprozenten einen Anspruch auf einen Rentenzuschlag von 0,25 Prozent geben; diese Erhöhung soll linear fortgesetzt werden, sodass 50 Stellenprozente während eines Jahres einen Zuschlag von 2,5 Prozent ergeben.</p><p>Um den maximalen Rentenzuschlag von 50 Prozent zu erhalten, sind mindestens 20 Jahre Freiwilligenarbeit im Umfang von 50 Stellenprozente in der Hilfe und Unterstützung für Dritte nachzuweisen.</p><p>In der Studie sollen die Machbarkeit eines solchen Systems und seine finanziellen Auswirkungen untersucht werden, dies unter Berücksichtigung der erheblichen Einsparungen, die dieses freiwillige Engagement den Gemeinwesen ermöglicht.</p>
  • <p>Seit der Einführung der 10. AHV-Revision (Inkrafttreten 1. Januar 1997) bilden die Betreuungsgutschriften einen festen Bestandteil der Berechnung der AHV-Renten. Für Jahre, in welchen Versicherte Verwandte mit einem Anspruch auf mindestens eine mittlere Hilflosenentschädigung pflegen, können Betreuungsgutschriften beansprucht werden (Art. 29septies AHVG; SR 831.10). Betreuungsgutschriften sind fiktive Einkommen in der Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente der AHV (aktuell 42 300 Franken), welche bei der Rentenfestsetzung zum rentenbestimmenden Einkommen hinzugerechnet werden und so die AHV-Rente bis zur Maximalrente erhöhen können (aktuell 2350 Franken).</p><p>Der Bundesrat ist sich der wachsenden Bedeutung der freiwilligen Arbeit in der Pflege bewusst. Darum hat er den Aktionsplan "Pflegende Angehörige zur Unterstützung und Entlastung betreuender und pflegender Angehöriger" lanciert, abrufbar unter www.bag.admin.ch &gt; Themen &gt; Strategien &amp; Politik &gt; Nationale Gesundheitspolitik &gt; Aktionsplan pflegende Angehörige. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege wurde am 27. Juni 2018 eröffnet. Nebst einer grundsätzlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen von pflegenden Angehörigen, wie bessere Informationen, der Ausbau von Entlastungsangeboten sowie Massnahmen zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege, hat er sich auch für die Erweiterung der Betreuungsgutschriften in der AHV ausgesprochen. Diese sollen auch bei leichter Hilflosigkeit der betreuten Person gewährt und auf unverheiratete Lebenspaare ausgedehnt werden.</p><p>Die Forderung, für freiwillige Care-Arbeit einen prozentualen Zuschlag auf der AHV-Rente zu gewähren, würde die Komplexität der Berechnung der AHV-Rente massiv erhöhen. Hinzu kommt, dass die Durchführung - insbesondere die Kontrolle der erbrachten Care-Arbeit - für die Ausgleichskassen einen hohen Aufwand nach sich ziehen würde. In diesem Sinne hat sich der Bundesrat auch in der Stellungnahme vom 31. August 2016 zum Postulat Häsler 16.3424, "Freiwilligenarbeit in Wert setzen", geäussert. Der vorgeschlagene Zuschlag liesse sich auch im Verhältnis zu den Betreuungsgutschriften nicht rechtfertigen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass in der AHV mit den Betreuungsgutschriften bereits ein angemessener Ausgleich für die Betreuung von Angehörigen besteht. Er will zudem die bestehende Anerkennung der Betreuungsarbeit massvoll erweitern. Eine weitere Berücksichtigung der Betreuungsarbeit bei der Berechnung der AHV-Rente ist aus diesen Gründen nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird mit diesem Postulat aufgefordert, in einem Bericht die Einrichtung eines Gutschriftensystems für Freiwilligenarbeit im Rahmen anerkannter gemeinnütziger Organisationen oder Vereine zu untersuchen. Diese Betreuungsarbeit (Hilfeleistung gegenüber Dritten) soll ordentlich anerkannt werden und Anspruch auf eine Gutschrift bei der Berechnung der AHV-Rente geben.</p>
  • Anerkennung und Gutschriften für Freiwilligenarbeit in der Hilfe und Unterstützung für Dritte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Freiwillige Betreuungsarbeit (sog. Care-Arbeit) für anerkannte Organisationen und Vereine, die nach dem Muster für den Zivildienst auf einer Liste der Bundesverwaltung geführt werden, sollte eine höhere AHV-Rente im Zeitpunkt des Altersrücktritts bewirken. Diese Erhöhung soll anhand eines Tarifs berechnet werden, der den Umfang des tatsächlichen Einsatzes und dessen Dauer berücksichtigt.</p><p>In einem institutionellen Rahmen geleistete freiwillige Betreuungsarbeit würde eine Erhöhung der AHV-Rente bewirken, soweit:</p><p>1. diese Arbeit vor dem gesetzlichen Rentenalter, regelmässig im Umfang von mindestens 5 und höchstens 50 Stellenprozenten und während mindestens eines ganzen Jahres geleistet wurde,</p><p>2. die Hilfeleistungen direkt den bedürftigen Personen zugutekamen (Freiwilligenarbeit zugunsten der Strukturen der Organisationen soll ausgenommen werden),</p><p>3. der Einsatz im Rahmen anerkannter gemeinnütziger Organisationen geleistet und von diesen bestätigt wurde,</p><p>4. keine Vergütung (weder in Geld noch in Naturalien) ausgerichtet wurde.</p><p>Grundsätzlich soll jedes Jahr Freiwilligenarbeit im Umfang von mindestens 5 Stellenprozenten einen Anspruch auf einen Rentenzuschlag von 0,25 Prozent geben; diese Erhöhung soll linear fortgesetzt werden, sodass 50 Stellenprozente während eines Jahres einen Zuschlag von 2,5 Prozent ergeben.</p><p>Um den maximalen Rentenzuschlag von 50 Prozent zu erhalten, sind mindestens 20 Jahre Freiwilligenarbeit im Umfang von 50 Stellenprozente in der Hilfe und Unterstützung für Dritte nachzuweisen.</p><p>In der Studie sollen die Machbarkeit eines solchen Systems und seine finanziellen Auswirkungen untersucht werden, dies unter Berücksichtigung der erheblichen Einsparungen, die dieses freiwillige Engagement den Gemeinwesen ermöglicht.</p>
    • <p>Seit der Einführung der 10. AHV-Revision (Inkrafttreten 1. Januar 1997) bilden die Betreuungsgutschriften einen festen Bestandteil der Berechnung der AHV-Renten. Für Jahre, in welchen Versicherte Verwandte mit einem Anspruch auf mindestens eine mittlere Hilflosenentschädigung pflegen, können Betreuungsgutschriften beansprucht werden (Art. 29septies AHVG; SR 831.10). Betreuungsgutschriften sind fiktive Einkommen in der Höhe der dreifachen jährlichen Minimalrente der AHV (aktuell 42 300 Franken), welche bei der Rentenfestsetzung zum rentenbestimmenden Einkommen hinzugerechnet werden und so die AHV-Rente bis zur Maximalrente erhöhen können (aktuell 2350 Franken).</p><p>Der Bundesrat ist sich der wachsenden Bedeutung der freiwilligen Arbeit in der Pflege bewusst. Darum hat er den Aktionsplan "Pflegende Angehörige zur Unterstützung und Entlastung betreuender und pflegender Angehöriger" lanciert, abrufbar unter www.bag.admin.ch &gt; Themen &gt; Strategien &amp; Politik &gt; Nationale Gesundheitspolitik &gt; Aktionsplan pflegende Angehörige. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege wurde am 27. Juni 2018 eröffnet. Nebst einer grundsätzlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen von pflegenden Angehörigen, wie bessere Informationen, der Ausbau von Entlastungsangeboten sowie Massnahmen zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege, hat er sich auch für die Erweiterung der Betreuungsgutschriften in der AHV ausgesprochen. Diese sollen auch bei leichter Hilflosigkeit der betreuten Person gewährt und auf unverheiratete Lebenspaare ausgedehnt werden.</p><p>Die Forderung, für freiwillige Care-Arbeit einen prozentualen Zuschlag auf der AHV-Rente zu gewähren, würde die Komplexität der Berechnung der AHV-Rente massiv erhöhen. Hinzu kommt, dass die Durchführung - insbesondere die Kontrolle der erbrachten Care-Arbeit - für die Ausgleichskassen einen hohen Aufwand nach sich ziehen würde. In diesem Sinne hat sich der Bundesrat auch in der Stellungnahme vom 31. August 2016 zum Postulat Häsler 16.3424, "Freiwilligenarbeit in Wert setzen", geäussert. Der vorgeschlagene Zuschlag liesse sich auch im Verhältnis zu den Betreuungsgutschriften nicht rechtfertigen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass in der AHV mit den Betreuungsgutschriften bereits ein angemessener Ausgleich für die Betreuung von Angehörigen besteht. Er will zudem die bestehende Anerkennung der Betreuungsarbeit massvoll erweitern. Eine weitere Berücksichtigung der Betreuungsarbeit bei der Berechnung der AHV-Rente ist aus diesen Gründen nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird mit diesem Postulat aufgefordert, in einem Bericht die Einrichtung eines Gutschriftensystems für Freiwilligenarbeit im Rahmen anerkannter gemeinnütziger Organisationen oder Vereine zu untersuchen. Diese Betreuungsarbeit (Hilfeleistung gegenüber Dritten) soll ordentlich anerkannt werden und Anspruch auf eine Gutschrift bei der Berechnung der AHV-Rente geben.</p>
    • Anerkennung und Gutschriften für Freiwilligenarbeit in der Hilfe und Unterstützung für Dritte

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