Genehmigung von Tarifstrukturverträgen

ShortId
18.3424
Id
20183424
Updated
28.07.2023 03:30
Language
de
Title
Genehmigung von Tarifstrukturverträgen
AdditionalIndexing
2841;1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wie ein Gutachten von Professor B. Rütsche zeigt, muss entgegen der heutigen Praxis des Bundesrates der zur Genehmigung unterbreitete Tarifstrukturvertrag nach geltendem Krankenversicherungsrecht nicht von einer Mehrheit der Tarifpartner unterzeichnet sein. Die Medien berichteten darüber. Gemäss diesem Gutachten muss der Bundesrat das Gesuch auf Genehmigung einer Einzelleistungstarifstruktur auch dann prüfen, wenn dieses zwar von gesamtschweizerisch tätigen, jedoch nicht die Mehrheit der Leistungserbringer bzw. versicherten Personen repräsentierenden Tarifpartnern eingereicht wird. Die vereinbarte Tarifstruktur ist zu genehmigen, wenn sie mit dem Gesetz und den Tarifgestaltungsgrundsätzen im Einklang steht und die Mitwirkungsrechte der nichtbeteiligten Tarifpartner im Rahmen der Vertragsverhandlungen sowie im Genehmigungsverfahren gewahrt sind. Würde der Bundesrat allein wegen nicht ausreichender Repräsentativität auf ein Tarifgenehmigungsgesuch nicht eintreten oder ein solches abweisen, läge ein Verstoss gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip vor. Zudem würde dies dem Grundsatz der Tarifautonomie zuwiderlaufen.</p>
  • <p>1.-4. Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort auf die Interpellation Weibel 15.3182, "Tarmed. Revision der Tarifstruktur", unter anderem zu den Rahmenbedingungen für eine Genehmigung geäussert. Er hat dabei betont, dass eine revidierte Tarifstruktur in einem von allen massgeblichen Tarifpartnern, die jeweils eine Mehrheit der Leistungserbringer bzw. bezüglich der Versicherer eine Mehrheit der Versicherten vertreten, gemeinsam unterzeichneten Tarifvertrag vereinbart werden muss. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, kann der Bundesrat den Tarifpartnern eine angemessene Frist einräumen, sich in der notwendigen Zusammensetzung auf eine revidierte Tarifstruktur zu einigen, die den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) entspricht. Er hat in seiner Antwort aber auch erwähnt, dass es denkbar wäre, die eingereichte Tarifstruktur den nichteinbezogenen Tarifpartnern zur Stellungnahme zu unterbreiten.</p><p>Die Thematik wurde ebenfalls im Rahmen des Postulates Darbellay 11.4018, "Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen", aufgeworfen. Der Bundesrat wird in seinem Bericht in Erfüllung dieses Postulates auch eine Auslegung von Artikel 43 Absatz 5 KVG vornehmen und sich zum Erfordernis der Repräsentativität äussern. Ausserdem wird er sich mit der Frage auseinandersetzen, wie bei fehlender Mehrheit der Tarifpartner bei Tarifgenehmigungsgesuchen konkret vorzugehen wäre. Dieser Bericht wird auch die Gelegenheit bieten, sich mit den Schlussfolgerungen des Rechtsgutachtens von Prof. Bernhard Rütsche auseinanderzusetzen. Der Bericht soll im Herbst 2018 vorliegen.</p><p>Parallel dazu erarbeitet der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Kostendämpfung. Er hat hierzu Ende März 2018 ein Kostendämpfungsprogramm verabschiedet. Neben diversen Massnahmen prüft er die Einsetzung einer Tariforganisation für die Erarbeitung und Pflege von Tarifstrukturen im ambulanten Bereich (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Moret 17.4284, "Totalrevision der Tarifbestimmungen im Krankenversicherungsgesetz"). Der Bundesrat erhofft sich von einer Tariforganisation eine Entschärfung der Thematik und eine Deblockierung zwischen den Tarifpartnern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er das Gutachten von Professor B. Rütsche, das aufzeigt, dass der Bundesrat entgegen der heutigen Praxis auch Tarifstrukturverträge prüfen muss, die nicht von einer Mehrheit der Tarifpartner unterzeichnet wurden?</p><p>2. Ist er bereit, seine heutige Praxis zur Genehmigung der ihm unterbreiteten Tarifstrukturverträge anzupassen und Gesuche auf Genehmigung einer Einzelleistungstarifstruktur auch dann zu prüfen, wenn sie nicht von einer Mehrheit der Leistungserbringer respektive die Versicherten repräsentierenden Tarifpartner eingereicht wurden?</p><p>3. Mit welchen Auswirkungen rechnet er bei der Umsetzung einer solchen Praxisänderung und damit bei der Anpassung der Spielregeln für Tarifstrukturverhandlungen? </p><p>4. Wie stellt er sich zur Aussage, dass diese Praxisänderung dazu beitragen könnte, dass die einzelnen Tarifpartner einen grösseren Anreiz zur Lösungsfindung bei Tarifstrukturverhandlungen haben werden?</p>
  • Genehmigung von Tarifstrukturverträgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie ein Gutachten von Professor B. Rütsche zeigt, muss entgegen der heutigen Praxis des Bundesrates der zur Genehmigung unterbreitete Tarifstrukturvertrag nach geltendem Krankenversicherungsrecht nicht von einer Mehrheit der Tarifpartner unterzeichnet sein. Die Medien berichteten darüber. Gemäss diesem Gutachten muss der Bundesrat das Gesuch auf Genehmigung einer Einzelleistungstarifstruktur auch dann prüfen, wenn dieses zwar von gesamtschweizerisch tätigen, jedoch nicht die Mehrheit der Leistungserbringer bzw. versicherten Personen repräsentierenden Tarifpartnern eingereicht wird. Die vereinbarte Tarifstruktur ist zu genehmigen, wenn sie mit dem Gesetz und den Tarifgestaltungsgrundsätzen im Einklang steht und die Mitwirkungsrechte der nichtbeteiligten Tarifpartner im Rahmen der Vertragsverhandlungen sowie im Genehmigungsverfahren gewahrt sind. Würde der Bundesrat allein wegen nicht ausreichender Repräsentativität auf ein Tarifgenehmigungsgesuch nicht eintreten oder ein solches abweisen, läge ein Verstoss gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip vor. Zudem würde dies dem Grundsatz der Tarifautonomie zuwiderlaufen.</p>
    • <p>1.-4. Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort auf die Interpellation Weibel 15.3182, "Tarmed. Revision der Tarifstruktur", unter anderem zu den Rahmenbedingungen für eine Genehmigung geäussert. Er hat dabei betont, dass eine revidierte Tarifstruktur in einem von allen massgeblichen Tarifpartnern, die jeweils eine Mehrheit der Leistungserbringer bzw. bezüglich der Versicherer eine Mehrheit der Versicherten vertreten, gemeinsam unterzeichneten Tarifvertrag vereinbart werden muss. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, kann der Bundesrat den Tarifpartnern eine angemessene Frist einräumen, sich in der notwendigen Zusammensetzung auf eine revidierte Tarifstruktur zu einigen, die den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) entspricht. Er hat in seiner Antwort aber auch erwähnt, dass es denkbar wäre, die eingereichte Tarifstruktur den nichteinbezogenen Tarifpartnern zur Stellungnahme zu unterbreiten.</p><p>Die Thematik wurde ebenfalls im Rahmen des Postulates Darbellay 11.4018, "Kriterien für die Repräsentativität bei der Unterzeichnung von Tarifverträgen im Gesundheitswesen", aufgeworfen. Der Bundesrat wird in seinem Bericht in Erfüllung dieses Postulates auch eine Auslegung von Artikel 43 Absatz 5 KVG vornehmen und sich zum Erfordernis der Repräsentativität äussern. Ausserdem wird er sich mit der Frage auseinandersetzen, wie bei fehlender Mehrheit der Tarifpartner bei Tarifgenehmigungsgesuchen konkret vorzugehen wäre. Dieser Bericht wird auch die Gelegenheit bieten, sich mit den Schlussfolgerungen des Rechtsgutachtens von Prof. Bernhard Rütsche auseinanderzusetzen. Der Bericht soll im Herbst 2018 vorliegen.</p><p>Parallel dazu erarbeitet der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Kostendämpfung. Er hat hierzu Ende März 2018 ein Kostendämpfungsprogramm verabschiedet. Neben diversen Massnahmen prüft er die Einsetzung einer Tariforganisation für die Erarbeitung und Pflege von Tarifstrukturen im ambulanten Bereich (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Moret 17.4284, "Totalrevision der Tarifbestimmungen im Krankenversicherungsgesetz"). Der Bundesrat erhofft sich von einer Tariforganisation eine Entschärfung der Thematik und eine Deblockierung zwischen den Tarifpartnern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er das Gutachten von Professor B. Rütsche, das aufzeigt, dass der Bundesrat entgegen der heutigen Praxis auch Tarifstrukturverträge prüfen muss, die nicht von einer Mehrheit der Tarifpartner unterzeichnet wurden?</p><p>2. Ist er bereit, seine heutige Praxis zur Genehmigung der ihm unterbreiteten Tarifstrukturverträge anzupassen und Gesuche auf Genehmigung einer Einzelleistungstarifstruktur auch dann zu prüfen, wenn sie nicht von einer Mehrheit der Leistungserbringer respektive die Versicherten repräsentierenden Tarifpartner eingereicht wurden?</p><p>3. Mit welchen Auswirkungen rechnet er bei der Umsetzung einer solchen Praxisänderung und damit bei der Anpassung der Spielregeln für Tarifstrukturverhandlungen? </p><p>4. Wie stellt er sich zur Aussage, dass diese Praxisänderung dazu beitragen könnte, dass die einzelnen Tarifpartner einen grösseren Anreiz zur Lösungsfindung bei Tarifstrukturverhandlungen haben werden?</p>
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