Einwanderung als Working Poor dank Personenfreizügigkeit direkt in den Sozialstaat

ShortId
18.3426
Id
20183426
Updated
28.07.2023 03:29
Language
de
Title
Einwanderung als Working Poor dank Personenfreizügigkeit direkt in den Sozialstaat
AdditionalIndexing
10;2811;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Beurteilung, ob ein EU-/Efta-Staatsangehöriger die Arbeitnehmereigenschaft und damit ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmender gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) besitzt, muss die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall den Umfang der Beschäftigung prüfen.</p><p>Gemäss der relevanten Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer eine Person, die für eine bestimmte Zeit für eine andere Person unter deren Leitung arbeitet und dafür eine Vergütung erhält. Die Arbeit muss sich dabei auf eine echte und effektive Tätigkeit beziehen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die so geringfügig sind, dass sie nur marginal und nebensächlich sind. Die Arbeitnehmereigenschaft kann jedoch nicht alleine deshalb verneint werden, weil eine Person nur ein geringes Arbeitspensum aufweist oder ein Erwerbseinkommen erzielt, das unter dem Existenzminimum liegt.</p><p>Bei Teilzeitarbeit darf die Tätigkeit unter Würdigung der Gesamtumstände somit nicht einen so geringen Umfang haben, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich erscheint. In einem solchen Fall kommt der betreffenden Person gestützt auf das FZA der Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zu. Erhöht sie auf Verlangen der Behörden ihr Arbeitspensum nicht, können aufenthaltsbeendende Massnahmen ergriffen werden.</p><p>Für die Frage, ob eine Tätigkeit als völlig untergeordnet und unwesentlich eingestuft werden kann, ist gemäss Bundesgericht für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft durchaus von Belang, ob eine Arbeitnehmerin lediglich eine stark begrenzte Anzahl an Arbeitsstunden absolviert oder nur schwach vergütet wird (BGer 2C_813/2016 vom 27. März 2017; BGer 2C_1137/2014 vom 6. August 2015; zu den allgemeinen Grundsätzen siehe BGE 131 II 339 S. 345ff.).</p><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den EU- und Efta-Staaten sowie deren Familienangehörige haben gestützt auf das FZA den gleichen Anspruch auf Sozialhilfe wie Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA). Beim Anspruch auf Familiennachzug ist unerheblich, ob sich dadurch die wirtschaftliche Situation der Familie verschlechtert oder verbessert. Das Recht auf Familiennachzug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die erwerbstätige Person über eine angemessene Wohnung für ihre Angehörigen verfügt (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA).</p><p>Am 1. Juli 2018 sind Massnahmen zu den Vollzugsverbesserungen beim FZA in Kraft getreten. Stellensuchende werden neu zwingend vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen (Art. 29a AuG). Zudem wurde der Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltsrechts von EU-/Efta-Staatsangehörigen als Arbeitnehmende unter dem FZA bei einem unfreiwilligen Stellenverlust im Zusammenhang mit der Arbeitnehmereigenschaft präzisiert (Art. 61a AuG).</p><p>Der Bundesrat verfügt über keine Daten betreffend Anteil der Personen, die im Rahmen des FZA in die Schweiz eingewandert sind und die von Beginn an Sozialhilfeleistungen in Ergänzung zu einem Erwerbseinkommen beziehen. Insgesamt ist der Anteil der erwerbstätigen Personen, die gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht begründen und gleichzeitig Sozialhilfe beziehen, sehr gering: Lediglich 1 Prozent von ihnen war im Jahr 2016 zusätzlich zu einem Lohneinkommen aus Teil- oder Vollzeitbeschäftigung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Ein retrospektiver Vergleich zeigt, dass dieser Anteil über die letzten Jahre konstant geblieben ist (Quelle: 14. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, Seco/SEM/BFS/BSV).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine alleinerziehende EU-Staatsangehörige mit zwei Kindern ging mit einem Reinigungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis über 22 Stunden die Woche ein, woraus sie ein Einkommen von rund 2000 Franken monatlich erzielt. Gemäss den massgebenden Skos-Richtlinien hat sie im Raum Zürich als Drei-Personen-Haushalt Anspruch auf rund 4350 Franken Sozialhilfeleistungen. Da das schweizerische sozialhilferechtliche Existenzminimum das Erwerbseinkommen übertrifft, ist sie in ihrer Wohngemeinde Regensdorf teilweise auf Sozialhilfe angewiesen, indem die Differenz von den Steuerzahlenden aufgebracht werden muss. </p><p>Offenbar kommt es der Rechtsprechung des EuGH zufolge, welche die Schweizer Gerichte übernommen haben, grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes an, um die PFZ-Arbeitnehmereigenschaft zu erfüllen. </p><p>- Hat der Bund beim Freizügigkeitsrecht die Zuwanderung in Sozialkassen nicht ausgeschlossen?</p><p>- Wie hat er das getan, und wo befindet sich die rechtliche Grundlage?</p><p>- Spielt das existenzsichernde Erwerbseinkommen des Haushaltes keine Rolle für den Anspruch auf Einwanderung?</p><p>- Ist es möglich, als Teilzeit-Arbeitnehmer und/oder als Tieflohn-Arbeitnehmer (Lohn unterhalb des Betrages der massgebenden Sozialhilfeleistungen) mit Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates gestützt auf die PFZ in den Schweizer Arbeitsmarkt zuzuwandern?</p><p>- Besteht in einem solchen Fall wie einleitend beschrieben ein Rechtsanspruch auf Einreise?</p><p>- Hat man in einem Fall wie oben beschrieben Anspruch auf Sozialhilfe vom ersten Tag an?</p><p>- Hat ein EU-Bürger mit einem tiefen Einkommen Anspruch auf Familiennachzug, wenn er durch die damit einhergehende Haushalt-Vergrösserung zu einem partiellen Sozialhilfebezüger wird?</p><p>- Wie viele Personen sind in den letzten fünf Jahren durch PFZ mit Arbeitsvertrag in die Schweiz eingereist, obwohl das sozialhilferechtliche Existenzminimum ihren Verdienst übersteigt?</p>
  • Einwanderung als Working Poor dank Personenfreizügigkeit direkt in den Sozialstaat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Beurteilung, ob ein EU-/Efta-Staatsangehöriger die Arbeitnehmereigenschaft und damit ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmender gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) besitzt, muss die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall den Umfang der Beschäftigung prüfen.</p><p>Gemäss der relevanten Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer eine Person, die für eine bestimmte Zeit für eine andere Person unter deren Leitung arbeitet und dafür eine Vergütung erhält. Die Arbeit muss sich dabei auf eine echte und effektive Tätigkeit beziehen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die so geringfügig sind, dass sie nur marginal und nebensächlich sind. Die Arbeitnehmereigenschaft kann jedoch nicht alleine deshalb verneint werden, weil eine Person nur ein geringes Arbeitspensum aufweist oder ein Erwerbseinkommen erzielt, das unter dem Existenzminimum liegt.</p><p>Bei Teilzeitarbeit darf die Tätigkeit unter Würdigung der Gesamtumstände somit nicht einen so geringen Umfang haben, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich erscheint. In einem solchen Fall kommt der betreffenden Person gestützt auf das FZA der Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zu. Erhöht sie auf Verlangen der Behörden ihr Arbeitspensum nicht, können aufenthaltsbeendende Massnahmen ergriffen werden.</p><p>Für die Frage, ob eine Tätigkeit als völlig untergeordnet und unwesentlich eingestuft werden kann, ist gemäss Bundesgericht für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft durchaus von Belang, ob eine Arbeitnehmerin lediglich eine stark begrenzte Anzahl an Arbeitsstunden absolviert oder nur schwach vergütet wird (BGer 2C_813/2016 vom 27. März 2017; BGer 2C_1137/2014 vom 6. August 2015; zu den allgemeinen Grundsätzen siehe BGE 131 II 339 S. 345ff.).</p><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den EU- und Efta-Staaten sowie deren Familienangehörige haben gestützt auf das FZA den gleichen Anspruch auf Sozialhilfe wie Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA). Beim Anspruch auf Familiennachzug ist unerheblich, ob sich dadurch die wirtschaftliche Situation der Familie verschlechtert oder verbessert. Das Recht auf Familiennachzug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die erwerbstätige Person über eine angemessene Wohnung für ihre Angehörigen verfügt (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA).</p><p>Am 1. Juli 2018 sind Massnahmen zu den Vollzugsverbesserungen beim FZA in Kraft getreten. Stellensuchende werden neu zwingend vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen (Art. 29a AuG). Zudem wurde der Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltsrechts von EU-/Efta-Staatsangehörigen als Arbeitnehmende unter dem FZA bei einem unfreiwilligen Stellenverlust im Zusammenhang mit der Arbeitnehmereigenschaft präzisiert (Art. 61a AuG).</p><p>Der Bundesrat verfügt über keine Daten betreffend Anteil der Personen, die im Rahmen des FZA in die Schweiz eingewandert sind und die von Beginn an Sozialhilfeleistungen in Ergänzung zu einem Erwerbseinkommen beziehen. Insgesamt ist der Anteil der erwerbstätigen Personen, die gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht begründen und gleichzeitig Sozialhilfe beziehen, sehr gering: Lediglich 1 Prozent von ihnen war im Jahr 2016 zusätzlich zu einem Lohneinkommen aus Teil- oder Vollzeitbeschäftigung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Ein retrospektiver Vergleich zeigt, dass dieser Anteil über die letzten Jahre konstant geblieben ist (Quelle: 14. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, Seco/SEM/BFS/BSV).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine alleinerziehende EU-Staatsangehörige mit zwei Kindern ging mit einem Reinigungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis über 22 Stunden die Woche ein, woraus sie ein Einkommen von rund 2000 Franken monatlich erzielt. Gemäss den massgebenden Skos-Richtlinien hat sie im Raum Zürich als Drei-Personen-Haushalt Anspruch auf rund 4350 Franken Sozialhilfeleistungen. Da das schweizerische sozialhilferechtliche Existenzminimum das Erwerbseinkommen übertrifft, ist sie in ihrer Wohngemeinde Regensdorf teilweise auf Sozialhilfe angewiesen, indem die Differenz von den Steuerzahlenden aufgebracht werden muss. </p><p>Offenbar kommt es der Rechtsprechung des EuGH zufolge, welche die Schweizer Gerichte übernommen haben, grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes an, um die PFZ-Arbeitnehmereigenschaft zu erfüllen. </p><p>- Hat der Bund beim Freizügigkeitsrecht die Zuwanderung in Sozialkassen nicht ausgeschlossen?</p><p>- Wie hat er das getan, und wo befindet sich die rechtliche Grundlage?</p><p>- Spielt das existenzsichernde Erwerbseinkommen des Haushaltes keine Rolle für den Anspruch auf Einwanderung?</p><p>- Ist es möglich, als Teilzeit-Arbeitnehmer und/oder als Tieflohn-Arbeitnehmer (Lohn unterhalb des Betrages der massgebenden Sozialhilfeleistungen) mit Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates gestützt auf die PFZ in den Schweizer Arbeitsmarkt zuzuwandern?</p><p>- Besteht in einem solchen Fall wie einleitend beschrieben ein Rechtsanspruch auf Einreise?</p><p>- Hat man in einem Fall wie oben beschrieben Anspruch auf Sozialhilfe vom ersten Tag an?</p><p>- Hat ein EU-Bürger mit einem tiefen Einkommen Anspruch auf Familiennachzug, wenn er durch die damit einhergehende Haushalt-Vergrösserung zu einem partiellen Sozialhilfebezüger wird?</p><p>- Wie viele Personen sind in den letzten fünf Jahren durch PFZ mit Arbeitsvertrag in die Schweiz eingereist, obwohl das sozialhilferechtliche Existenzminimum ihren Verdienst übersteigt?</p>
    • Einwanderung als Working Poor dank Personenfreizügigkeit direkt in den Sozialstaat

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