Ausstieg der Axa aus dem Vollversicherungsgeschäft. Hat die Finma die Interessen der Sozialpartner genügend wahrgenommen?

ShortId
18.3428
Id
20183428
Updated
28.07.2023 03:29
Language
de
Title
Ausstieg der Axa aus dem Vollversicherungsgeschäft. Hat die Finma die Interessen der Sozialpartner genügend wahrgenommen?
AdditionalIndexing
24;04;15;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden in erster Linie vom Stiftungsrat der Axa-Sammelstiftung vertreten, der sich aus drei Vertreterinnen und Vertretern der angeschlossenen Arbeitgeber und drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt.</p><p>Gestützt auf Artikel 20 BVV 1 (SR 831.435.1) verlangte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) den Nachweis des soliden Fortbestandes der Sammelstiftung. Oberstes Gebot für die BVS ist der Schutz der Destinatäre (Aktive und Rentner) mit ihren Vermögenswerten. Die Prüfung der von der BVS einverlangten Dokumentationen war ein wichtiger Teil im Bewilligungsprozess zur Urkundenänderung der Sammelstiftung.</p><p>Die Finma ist Aufsichtsbehörde über die Axa Leben AG und hat deren Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Dazu gehören unter anderem prudenzielle Vorgaben und der im Versicherungsaufsichtsgesetz verankerte Missbrauchstatbestand. Die Finma stellte einen solchen bei der vorliegenden Transaktion nicht fest. Die Entscheide der Finma über Reserven sind nicht öffentlich, sie sind aber der Stiftungsaufsicht, der Axa Leben AG und der Sammelstiftung bekannt.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine Kenntnisse über die Höhe der von der Axa Leben AG an die Sammelstiftung übertragenen Reserven. Bekannt sind sie hingegen den Aufsichtsbehörden, d. h. der Finma und der BVS.</p><p>Die Axa Leben AG untersteht als privater Versicherer der Regulierung durch das Versicherungsaufsichtsgesetz. Gemäss dieser Regulierung muss ein Versicherer Kapital vorhalten, welches die von ihm eingegangenen Risiken absorbieren kann. Im konkreten Fall verringert sich bei der Axa Leben AG gemäss öffentlichen Verlautbarungen das erforderliche Risikokapital um 2,5 Milliarden Franken, weil der Lebensversicherer ab 2019 mit der Aufgabe der Vollversicherung das damit verbundene Anlage- und Zinsrisiko nicht mehr tragen wird. Diese Risiken werden in Zukunft von der Sammelstiftung und somit von den angeschlossenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gewärtigen sein, wobei diesen aber auch die Erträge aus den Anlagen vollständig zukommen werden. Da es die Aktionäre waren, welche die 2,5 Milliarden Franken beisteuerten oder als Gewinne im Unternehmen beliessen, geht dieses Kapital nicht an die Sammelstiftung über.</p><p>Die Risiken Tod und Invalidität wird die Sammelstiftung unverändert bei der Axa-Leben AG rückversichern; für diese Risiken wird Letztere weiterhin Risikokapital stellen müssen.</p><p>3./4. Massgebend für das Recht eines Arbeitgebers, den Anschlussvertrag per Ende 2019 zu kündigen, und für die Kündigungsfrist ist die Vereinbarung im Anschlussvertrag, welcher das Verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber regelt. Bei Auflösung eines Anschlussvertrages werden die Altersguthaben der Aktiven von der Axa-Sammelstiftung an eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ob dabei eine Teilliquidation erfolgt, ergibt sich aus dem Teilliquidationsreglement, welches die Aufsichtsbehörde genehmigen muss. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in diesem Reglement die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Über weitere Einzelheiten der Teilliquidation entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Sammelstiftung (Art. 53d Abs. 4 BVG, SR 831.40). Nach Gesetz ist der Tatbestand der Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG). Bei der Axa-Sammelstiftung findet eine Teilliquidation statt, wenn mindestens ein Vorsorgewerk aufgelöst wird und wenn der Deckungsgrad ausserhalb des Intervalls von 98 Prozent und 110 Prozent liegt. Der aktuell von der Axa genannte Deckungsgrad der Sammelstiftung von 111 Prozent ist eine Schätzung anhand der Zahlen per Ende 2017. Wie der Deckungsgrad Anfang 2019 oder später tatsächlich ausfallen wird, ist offen.</p><p>Die Bestimmungen eines Teilliquidationsreglements legen auch fest, ob und in welchem Umfang Wertschwankungsreserven und technische Rückstellungen mitgegeben werden. Dabei richtet sich der Anteil an den Wertschwankungsreserven nach der Höhe der Altersguthaben. Wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag per Ende 2019 gemäss den vertraglichen Bestimmungen bei der teilautonomen Stiftung auflösen kann und zudem der Tatbestand der Teilliquidation gestützt auf das massgebende Teilliquidationsreglement vorliegt, besteht ein individueller oder kollektiver Anspruch auf die freien Mittel (Art. 27g BVV 2, SR 831.441.1).</p><p>Zu beachten ist, dass die freien Mittel nicht zwingend 11 Prozent betragen, da deren Höhe davon abhängig ist, ob die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve bereits erreicht ist oder nicht. Der Stiftungsrat legt die Höhe der freien Mittel gemäss den reglementarischen Bestimmungen und gestützt auf die Empfehlungen des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge fest (Art. 53d Abs. 4 Bst. b BVG).</p><p>Wenn bei einem kollektiven Austritt versicherungstechnische Risiken übertragen werden, besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven gemäss Artikel 27h BVV 2.</p><p>5. Die Aufhebung der Volldeckung kommt einerseits zwischen dem Lebensversicherer Axa Leben AG und der Sammelstiftung zustande. Die Sammelstiftungen andererseits werden die Volldeckungen gegenüber den Vorsorgewerken aller angeschlossenen Firmen und Arbeitnehmern aufheben müssen. Welche Bestimmungen die Anschlussverträge der Axa-Sammelstiftung dazu enthalten, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Angeschlossene Firmen haben gemäss Artikel 53f Absatz 4 Buchstabe d BVG das Recht, bei einem Wegfall der vollen Rückdeckung den Anschlussvertrag per Ende 2018 zu kündigen. Sofern ein Anschlussvertrag von den Versicherten nicht gekündigt wird, läuft er ab 2019 ohne die Volldeckung weiter.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Axa kündigt die Vollversicherung allen angeschlossenen Vorsorgewerken auf Anfang 2019. Dazu transferiert sie die bestehende Sammelstiftung mit voller Garantie in eine halbautonome Sammelstiftung. Angeschlossene Vorsorgewerke können entweder die Vollversicherung kündigen oder in die neue teilautonome Stiftung der Axa wechseln. Dabei stellen sich juristische und wirtschaftliche Fragen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der Fragen:</p><p>1. Bei der Vollversicherung besteht zunächst ein Vertrag zwischen der Lebensversicherungsgesellschaft und der Sammeleinrichtung. Dafür ist die Finma zuständig. Der Arbeitgeber und seine Versicherten sind über einen Anschlussvertrag der Stiftung angeschlossen. Die Aufsicht über die Stiftung wird von der Zürcher Stiftungsaufsicht wahrgenommen. Wer hat und wie wurden nun die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Transfer der Aktiven und Passiven in die teilautonome Stiftung vertreten? Wie hat die Finma die Interessen der Sozialpartner gegenüber der Versicherungsgesellschaft wahrgenommen? Sind die Entscheide der Finma bezogen auf die Verteilung der vorhandenen Reserven öffentlich? Wie können die Sozialpartner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bezogen auf die Verteilung der vorhandenen Reserven ihre berechtigten Interessen wahrnehmen? </p><p>2. Es ist unklar, welche technischen Reserven, welche Rückstellungen, welcher Teil des Teuerungsfonds, welche Wertschwankungsreserven, welche Überschussanteile weitergegeben werden. Wie hoch sind die gesamten Reserven, die der Axa verbleiben? Die Axa schreibt lediglich, dass 2,5 Milliarden Franken Risikokapital für die Risiken Tod und Invalidität frei werden. Wer erhält diese Risiken? Die Axa oder anteilsmässig die Vorsorgewerke, in welchem Umfang?</p><p>3. Die teilautonome Stiftung wird mit einem Deckungsgrad von 111 Prozent ausgestattet. Darf ein Vorsorgewerk nach einem Jahr den Vertrag Ende 2019 verlassen? Wenn ja, welchen Anteil am Deckungsgrad von 111 Prozent erhält es beim Verlassen?</p><p>4. Tritt ein Vorsorgewerk aus der teilautonomen Stiftung aus, wie gross muss der Anschluss sein, damit eine Teilliquidation erfolgt und Reserven weitergegeben werden müssen? Besteht dazu ein Reglement?</p><p>5. Was geschieht mit länger laufenden bestehenden Verträgen? Können diese vorzeitig einseitig von der Axa gekündigt werden? Werden sie zu bestehenden Bedingungen (Vollversicherung) bis Vertragsende in die teilautonome Stiftung übertragen?</p>
  • Ausstieg der Axa aus dem Vollversicherungsgeschäft. Hat die Finma die Interessen der Sozialpartner genügend wahrgenommen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden in erster Linie vom Stiftungsrat der Axa-Sammelstiftung vertreten, der sich aus drei Vertreterinnen und Vertretern der angeschlossenen Arbeitgeber und drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt.</p><p>Gestützt auf Artikel 20 BVV 1 (SR 831.435.1) verlangte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) den Nachweis des soliden Fortbestandes der Sammelstiftung. Oberstes Gebot für die BVS ist der Schutz der Destinatäre (Aktive und Rentner) mit ihren Vermögenswerten. Die Prüfung der von der BVS einverlangten Dokumentationen war ein wichtiger Teil im Bewilligungsprozess zur Urkundenänderung der Sammelstiftung.</p><p>Die Finma ist Aufsichtsbehörde über die Axa Leben AG und hat deren Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Dazu gehören unter anderem prudenzielle Vorgaben und der im Versicherungsaufsichtsgesetz verankerte Missbrauchstatbestand. Die Finma stellte einen solchen bei der vorliegenden Transaktion nicht fest. Die Entscheide der Finma über Reserven sind nicht öffentlich, sie sind aber der Stiftungsaufsicht, der Axa Leben AG und der Sammelstiftung bekannt.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine Kenntnisse über die Höhe der von der Axa Leben AG an die Sammelstiftung übertragenen Reserven. Bekannt sind sie hingegen den Aufsichtsbehörden, d. h. der Finma und der BVS.</p><p>Die Axa Leben AG untersteht als privater Versicherer der Regulierung durch das Versicherungsaufsichtsgesetz. Gemäss dieser Regulierung muss ein Versicherer Kapital vorhalten, welches die von ihm eingegangenen Risiken absorbieren kann. Im konkreten Fall verringert sich bei der Axa Leben AG gemäss öffentlichen Verlautbarungen das erforderliche Risikokapital um 2,5 Milliarden Franken, weil der Lebensversicherer ab 2019 mit der Aufgabe der Vollversicherung das damit verbundene Anlage- und Zinsrisiko nicht mehr tragen wird. Diese Risiken werden in Zukunft von der Sammelstiftung und somit von den angeschlossenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gewärtigen sein, wobei diesen aber auch die Erträge aus den Anlagen vollständig zukommen werden. Da es die Aktionäre waren, welche die 2,5 Milliarden Franken beisteuerten oder als Gewinne im Unternehmen beliessen, geht dieses Kapital nicht an die Sammelstiftung über.</p><p>Die Risiken Tod und Invalidität wird die Sammelstiftung unverändert bei der Axa-Leben AG rückversichern; für diese Risiken wird Letztere weiterhin Risikokapital stellen müssen.</p><p>3./4. Massgebend für das Recht eines Arbeitgebers, den Anschlussvertrag per Ende 2019 zu kündigen, und für die Kündigungsfrist ist die Vereinbarung im Anschlussvertrag, welcher das Verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber regelt. Bei Auflösung eines Anschlussvertrages werden die Altersguthaben der Aktiven von der Axa-Sammelstiftung an eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ob dabei eine Teilliquidation erfolgt, ergibt sich aus dem Teilliquidationsreglement, welches die Aufsichtsbehörde genehmigen muss. Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in diesem Reglement die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Über weitere Einzelheiten der Teilliquidation entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Sammelstiftung (Art. 53d Abs. 4 BVG, SR 831.40). Nach Gesetz ist der Tatbestand der Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG). Bei der Axa-Sammelstiftung findet eine Teilliquidation statt, wenn mindestens ein Vorsorgewerk aufgelöst wird und wenn der Deckungsgrad ausserhalb des Intervalls von 98 Prozent und 110 Prozent liegt. Der aktuell von der Axa genannte Deckungsgrad der Sammelstiftung von 111 Prozent ist eine Schätzung anhand der Zahlen per Ende 2017. Wie der Deckungsgrad Anfang 2019 oder später tatsächlich ausfallen wird, ist offen.</p><p>Die Bestimmungen eines Teilliquidationsreglements legen auch fest, ob und in welchem Umfang Wertschwankungsreserven und technische Rückstellungen mitgegeben werden. Dabei richtet sich der Anteil an den Wertschwankungsreserven nach der Höhe der Altersguthaben. Wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag per Ende 2019 gemäss den vertraglichen Bestimmungen bei der teilautonomen Stiftung auflösen kann und zudem der Tatbestand der Teilliquidation gestützt auf das massgebende Teilliquidationsreglement vorliegt, besteht ein individueller oder kollektiver Anspruch auf die freien Mittel (Art. 27g BVV 2, SR 831.441.1).</p><p>Zu beachten ist, dass die freien Mittel nicht zwingend 11 Prozent betragen, da deren Höhe davon abhängig ist, ob die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve bereits erreicht ist oder nicht. Der Stiftungsrat legt die Höhe der freien Mittel gemäss den reglementarischen Bestimmungen und gestützt auf die Empfehlungen des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge fest (Art. 53d Abs. 4 Bst. b BVG).</p><p>Wenn bei einem kollektiven Austritt versicherungstechnische Risiken übertragen werden, besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven gemäss Artikel 27h BVV 2.</p><p>5. Die Aufhebung der Volldeckung kommt einerseits zwischen dem Lebensversicherer Axa Leben AG und der Sammelstiftung zustande. Die Sammelstiftungen andererseits werden die Volldeckungen gegenüber den Vorsorgewerken aller angeschlossenen Firmen und Arbeitnehmern aufheben müssen. Welche Bestimmungen die Anschlussverträge der Axa-Sammelstiftung dazu enthalten, ist dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Angeschlossene Firmen haben gemäss Artikel 53f Absatz 4 Buchstabe d BVG das Recht, bei einem Wegfall der vollen Rückdeckung den Anschlussvertrag per Ende 2018 zu kündigen. Sofern ein Anschlussvertrag von den Versicherten nicht gekündigt wird, läuft er ab 2019 ohne die Volldeckung weiter.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Axa kündigt die Vollversicherung allen angeschlossenen Vorsorgewerken auf Anfang 2019. Dazu transferiert sie die bestehende Sammelstiftung mit voller Garantie in eine halbautonome Sammelstiftung. Angeschlossene Vorsorgewerke können entweder die Vollversicherung kündigen oder in die neue teilautonome Stiftung der Axa wechseln. Dabei stellen sich juristische und wirtschaftliche Fragen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der Fragen:</p><p>1. Bei der Vollversicherung besteht zunächst ein Vertrag zwischen der Lebensversicherungsgesellschaft und der Sammeleinrichtung. Dafür ist die Finma zuständig. Der Arbeitgeber und seine Versicherten sind über einen Anschlussvertrag der Stiftung angeschlossen. Die Aufsicht über die Stiftung wird von der Zürcher Stiftungsaufsicht wahrgenommen. Wer hat und wie wurden nun die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Transfer der Aktiven und Passiven in die teilautonome Stiftung vertreten? Wie hat die Finma die Interessen der Sozialpartner gegenüber der Versicherungsgesellschaft wahrgenommen? Sind die Entscheide der Finma bezogen auf die Verteilung der vorhandenen Reserven öffentlich? Wie können die Sozialpartner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bezogen auf die Verteilung der vorhandenen Reserven ihre berechtigten Interessen wahrnehmen? </p><p>2. Es ist unklar, welche technischen Reserven, welche Rückstellungen, welcher Teil des Teuerungsfonds, welche Wertschwankungsreserven, welche Überschussanteile weitergegeben werden. Wie hoch sind die gesamten Reserven, die der Axa verbleiben? Die Axa schreibt lediglich, dass 2,5 Milliarden Franken Risikokapital für die Risiken Tod und Invalidität frei werden. Wer erhält diese Risiken? Die Axa oder anteilsmässig die Vorsorgewerke, in welchem Umfang?</p><p>3. Die teilautonome Stiftung wird mit einem Deckungsgrad von 111 Prozent ausgestattet. Darf ein Vorsorgewerk nach einem Jahr den Vertrag Ende 2019 verlassen? Wenn ja, welchen Anteil am Deckungsgrad von 111 Prozent erhält es beim Verlassen?</p><p>4. Tritt ein Vorsorgewerk aus der teilautonomen Stiftung aus, wie gross muss der Anschluss sein, damit eine Teilliquidation erfolgt und Reserven weitergegeben werden müssen? Besteht dazu ein Reglement?</p><p>5. Was geschieht mit länger laufenden bestehenden Verträgen? Können diese vorzeitig einseitig von der Axa gekündigt werden? Werden sie zu bestehenden Bedingungen (Vollversicherung) bis Vertragsende in die teilautonome Stiftung übertragen?</p>
    • Ausstieg der Axa aus dem Vollversicherungsgeschäft. Hat die Finma die Interessen der Sozialpartner genügend wahrgenommen?

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