Ungewisse Zukunft für jugendliche Asylsuchende aus Eritrea

ShortId
18.3431
Id
20183431
Updated
28.07.2023 03:28
Language
de
Title
Ungewisse Zukunft für jugendliche Asylsuchende aus Eritrea
AdditionalIndexing
28;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Am 22. Juni 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" publiziert (aktualisiert am 10. August 2016), der die relevanten Informationen für die Festlegung der Asyl- und Wegweisungspraxis für Eritrea enthält (Link: <a href="https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf">https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf</a>). Dieser Bericht stellt alle Erkenntnisse so aktuell, nachvollziehbar, neutral und transparent wie möglich dar. Zu diesem Zweck berücksichtigt er alle zugänglichen Quellen und kommentiert diese im einleitenden Kapitel zur Quellenlage. Zu diesen Quellen gehören Menschenrechtsberichte - unter anderem jene der Vereinten Nationen -, Gesetzestexte, Positionen der eritreischen Regierung, Beobachtungen von Experten in Eritrea und anderen Ländern sowie die Erkenntnisse anderer europäischer Länderanalyse-Einheiten. Einen Teil der Informationen hat das SEM im Rahmen einer Fact-Finding Mission nach Eritrea im Februar und März 2016 eingeholt. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (Easo) hat den Eritrea-Bericht des SEM in leicht modifizierter Form übernommen und in mehreren Sprachen publiziert (Link: <a href="https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Eritrea.pdf">https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Eritrea.pdf</a>).</p><p>2. Das SEM überprüft laufend seine Asyl- und Wegweisungspraxis für Eritrea und passt sie bei Bedarf entsprechend an. So passte es im Juni 2016 aufgrund neu zur Verfügung stehender Informationen seine Praxis betreffend Eritreerinnen und Eritreer an, die ihr Land illegal verlassen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxisänderung im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigt. Das SEM prüft jedes Asylgesuch sorgfältig und einzelfallspezifisch. Bei Personen, die den Schutz der Schweiz benötigen und folglich ein Bleiberecht erhalten, steht die Integration im Vordergrund. Personen, die diesen Schutz nicht benötigen, sind hingegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Deshalb fördern die zuständigen Kantone und das SEM bei Rückkehrpflichtigen die Integration nicht, sondern unterstützen diese Personen, indem sie sie über ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland beraten und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe allenfalls Berufs- und Ausbildungsprojekte mitfinanzieren.</p><p>3. Das SEM ist gesetzlich verpflichtet, regelmässig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nach wie vor gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Wegweisungsvollzug an. Eine vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn die Rückkehr der betroffenen Person zumutbar, zulässig und möglich ist und wenn diese Massnahme insgesamt verhältnismässig ist. Diese Voraussetzungen werden in jedem Fall einzelfallweise geprüft. Bei der anstehenden Überprüfung vorläufiger Aufnahmen von eritreischen Staatsangehörigen wird das SEM darauf achten, dass junge Personen in Ausbildung und unbegleitete Minderjährige so rasch wie möglich über das Resultat der Überprüfung informiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat kürzlich seine Asylpraxis bei Asylsuchenden aus Eritrea, unter denen sich viele Jugendliche befinden, verschärft. Das SEM geht insbesondere davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea, um dem zeitlich unbeschränkten Militärdienst zu entgehen, den die Uno mit Zwangsarbeit und Sklaverei vergleicht, im Falle einer Wegweisung kein Problem darstellt.</p><p>Es bleibt schwierig zu verstehen, auf welche Quellen sich das SEM stützt, wenn es davon ausgeht, dass eritreische Staatsangehörige, die als Minderjährige und noch nicht im stellungspflichtigen Alter aus ihrem Land geflohen sind, bei einer Rückkehr keinen ernsthaften Risiken mehr ausgesetzt sind.</p><p>Im Rahmen des verstärkten Dialogs im Uno-Menschenrechtsrat über die Menschenrechtslage in Eritrea hat die Schweiz am 12. März erklärt, sie bleibe besorgt über die Menschenrechtslage in Eritrea und den Mangel an überprüfbaren Informationen. Solche Informationen könnten nicht gesammelt werden, weil kein freier Zugang zum Land möglich sei und es nicht unabhängig bereist werden könne. </p><p>Ausserdem hat der kürzlich getroffene Entscheid, die vorläufige Aufnahme von mehr als 3200 Eritreerinnen und Eritreern zu überprüfen, für grossen Aufruhr gesorgt - sowohl bei den eritreischen Staatsangehörigen als auch bei den Freiwilligen, die sie unterstützen. Wenn jugendliche Asylsuchende kein Asyl erhalten oder nicht vorläufig aufgenommen werden, müssen sie um Nothilfe ersuchen. Dadurch würden sie in eine prekäre Situation geraten, und ihre Integration wäre beeinträchtigt.</p><p>Aus diesen Gründen bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche unabhängigen Quellen stützt sich das SEM, um die tatsächlichen Risiken einer Wegweisung zu beurteilen? Müssten die Schweizer Behörden sich nicht an den jüngsten Berichten der Uno orientieren, den einzigen aktuell zuverlässigen Informationsquellen, wenn sie ihre Asylpolitik für eritreische Asylsuchende definieren?</p><p>2. Was ist das wirkliche Ziel dieser Verschärfung? Wird dabei nicht riskiert, dass soziale Probleme entstehen, wenn die jungen Frauen und Männer aus Eritrea davon abgehalten werden, eine Ausbildung abzuschliessen und sich integrieren zu können?</p><p>3. Was die Bürgerinnen und Bürger, die freiwillig jugendliche Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige unterstützen, angeht: Besteht nicht ein Widerspruch zwischen der Asylpraxis des SEM, das die vorläufigen Aufnahmen überprüft, und dem von der öffentlichen Hand verfolgten Ziel, die Unterstützung dieser Jugendlichen durch die Bevölkerung zu fördern, um ihnen auf dem Weg zur Selbstständigkeit zu helfen?</p>
  • Ungewisse Zukunft für jugendliche Asylsuchende aus Eritrea
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 22. Juni 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" publiziert (aktualisiert am 10. August 2016), der die relevanten Informationen für die Festlegung der Asyl- und Wegweisungspraxis für Eritrea enthält (Link: <a href="https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf">https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf</a>). Dieser Bericht stellt alle Erkenntnisse so aktuell, nachvollziehbar, neutral und transparent wie möglich dar. Zu diesem Zweck berücksichtigt er alle zugänglichen Quellen und kommentiert diese im einleitenden Kapitel zur Quellenlage. Zu diesen Quellen gehören Menschenrechtsberichte - unter anderem jene der Vereinten Nationen -, Gesetzestexte, Positionen der eritreischen Regierung, Beobachtungen von Experten in Eritrea und anderen Ländern sowie die Erkenntnisse anderer europäischer Länderanalyse-Einheiten. Einen Teil der Informationen hat das SEM im Rahmen einer Fact-Finding Mission nach Eritrea im Februar und März 2016 eingeholt. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (Easo) hat den Eritrea-Bericht des SEM in leicht modifizierter Form übernommen und in mehreren Sprachen publiziert (Link: <a href="https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Eritrea.pdf">https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Eritrea.pdf</a>).</p><p>2. Das SEM überprüft laufend seine Asyl- und Wegweisungspraxis für Eritrea und passt sie bei Bedarf entsprechend an. So passte es im Juni 2016 aufgrund neu zur Verfügung stehender Informationen seine Praxis betreffend Eritreerinnen und Eritreer an, die ihr Land illegal verlassen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxisänderung im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigt. Das SEM prüft jedes Asylgesuch sorgfältig und einzelfallspezifisch. Bei Personen, die den Schutz der Schweiz benötigen und folglich ein Bleiberecht erhalten, steht die Integration im Vordergrund. Personen, die diesen Schutz nicht benötigen, sind hingegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Deshalb fördern die zuständigen Kantone und das SEM bei Rückkehrpflichtigen die Integration nicht, sondern unterstützen diese Personen, indem sie sie über ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland beraten und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe allenfalls Berufs- und Ausbildungsprojekte mitfinanzieren.</p><p>3. Das SEM ist gesetzlich verpflichtet, regelmässig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nach wie vor gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, hebt das SEM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Wegweisungsvollzug an. Eine vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn die Rückkehr der betroffenen Person zumutbar, zulässig und möglich ist und wenn diese Massnahme insgesamt verhältnismässig ist. Diese Voraussetzungen werden in jedem Fall einzelfallweise geprüft. Bei der anstehenden Überprüfung vorläufiger Aufnahmen von eritreischen Staatsangehörigen wird das SEM darauf achten, dass junge Personen in Ausbildung und unbegleitete Minderjährige so rasch wie möglich über das Resultat der Überprüfung informiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat kürzlich seine Asylpraxis bei Asylsuchenden aus Eritrea, unter denen sich viele Jugendliche befinden, verschärft. Das SEM geht insbesondere davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea, um dem zeitlich unbeschränkten Militärdienst zu entgehen, den die Uno mit Zwangsarbeit und Sklaverei vergleicht, im Falle einer Wegweisung kein Problem darstellt.</p><p>Es bleibt schwierig zu verstehen, auf welche Quellen sich das SEM stützt, wenn es davon ausgeht, dass eritreische Staatsangehörige, die als Minderjährige und noch nicht im stellungspflichtigen Alter aus ihrem Land geflohen sind, bei einer Rückkehr keinen ernsthaften Risiken mehr ausgesetzt sind.</p><p>Im Rahmen des verstärkten Dialogs im Uno-Menschenrechtsrat über die Menschenrechtslage in Eritrea hat die Schweiz am 12. März erklärt, sie bleibe besorgt über die Menschenrechtslage in Eritrea und den Mangel an überprüfbaren Informationen. Solche Informationen könnten nicht gesammelt werden, weil kein freier Zugang zum Land möglich sei und es nicht unabhängig bereist werden könne. </p><p>Ausserdem hat der kürzlich getroffene Entscheid, die vorläufige Aufnahme von mehr als 3200 Eritreerinnen und Eritreern zu überprüfen, für grossen Aufruhr gesorgt - sowohl bei den eritreischen Staatsangehörigen als auch bei den Freiwilligen, die sie unterstützen. Wenn jugendliche Asylsuchende kein Asyl erhalten oder nicht vorläufig aufgenommen werden, müssen sie um Nothilfe ersuchen. Dadurch würden sie in eine prekäre Situation geraten, und ihre Integration wäre beeinträchtigt.</p><p>Aus diesen Gründen bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche unabhängigen Quellen stützt sich das SEM, um die tatsächlichen Risiken einer Wegweisung zu beurteilen? Müssten die Schweizer Behörden sich nicht an den jüngsten Berichten der Uno orientieren, den einzigen aktuell zuverlässigen Informationsquellen, wenn sie ihre Asylpolitik für eritreische Asylsuchende definieren?</p><p>2. Was ist das wirkliche Ziel dieser Verschärfung? Wird dabei nicht riskiert, dass soziale Probleme entstehen, wenn die jungen Frauen und Männer aus Eritrea davon abgehalten werden, eine Ausbildung abzuschliessen und sich integrieren zu können?</p><p>3. Was die Bürgerinnen und Bürger, die freiwillig jugendliche Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige unterstützen, angeht: Besteht nicht ein Widerspruch zwischen der Asylpraxis des SEM, das die vorläufigen Aufnahmen überprüft, und dem von der öffentlichen Hand verfolgten Ziel, die Unterstützung dieser Jugendlichen durch die Bevölkerung zu fördern, um ihnen auf dem Weg zur Selbstständigkeit zu helfen?</p>
    • Ungewisse Zukunft für jugendliche Asylsuchende aus Eritrea

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