Klare Trennung der Interessen. Schluss mit dem Krankenkassen-Lobbying durch Parlamentarierinnen und Parlamentarier

ShortId
18.3441
Id
20183441
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Klare Trennung der Interessen. Schluss mit dem Krankenkassen-Lobbying durch Parlamentarierinnen und Parlamentarier
AdditionalIndexing
421;04;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. September 2014 (1C_372/2014, 1C_373/2014) festgehalten: "Wie bereits dargelegt (oben E. 6), nehmen die Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung staatliche Aufgaben wahr und handeln damit als Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung, d. h. als Behörden."</p><p>Die Mandate bei Krankenversicherern und deren Tariforganisationen sind teilweise sehr lukrativ. Deren Lobbying im Parlament hat sich massiv verschärft. Die Transparenz über die Abgeltungen ist nach wie vor mangelhaft. </p><p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG gilt die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat "für Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt".</p><p>Die publizierten Auslegungsgrundsätze der Büros beider Räte vom 17. Februar 2006 halten fest, der Begriff der "beherrschenden Stellung" des Bundes sei dann erfüllt, wenn der Bund eine Mehrheitsbeteiligung hält, wenn der Bund unabhängig davon die Zusammensetzung der geschäftsleitenden oder beaufsichtigenden Organe mehrheitlich bestimmt oder wenn die Organisation oder juristische Person von der Finanzierung durch den Bund abhängig ist und dieser die Art der Aufgabenerfüllung wesentlich beeinflusst. </p><p>Die Anwendung galt bislang nicht für die Krankenkassenvertretenden und wurde trotz Bundesgerichtsurteil nicht angepasst. </p><p>Dies hat zur Folge, dass die Unvereinbarkeitsregeln bei Personen mit offensichtlich wesentlich geringerem Potenzial an Interessenkonflikten zwischen ihren behördlichen Aufgaben und ihrem Parlamentsmandat (z. B. Schweizerischer Nationalpark, Antidoping Schweiz) und auch für die gemeinsame Einrichtung KVG und die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz zur Anwendung kommen, nicht aber für den vom Bund bestimmend regulierten Bereich der obligatorischen Krankenversicherung.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 17. Juni 2016 (16.3587, "Klare Trennung der Interessen. Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat im Gesundheitsbereich") zu diesem Thema geäussert. Die in seiner Stellungnahme vom 7. September 2016 vorgebrachten Argumente haben immer noch Gültigkeit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, über eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) oder des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) sicherzustellen, dass die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten gemäss Artikel 14 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG) für alle Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung im Bereich des Gesundheitswesens gilt.</p>
  • Klare Trennung der Interessen. Schluss mit dem Krankenkassen-Lobbying durch Parlamentarierinnen und Parlamentarier
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 4. September 2014 (1C_372/2014, 1C_373/2014) festgehalten: "Wie bereits dargelegt (oben E. 6), nehmen die Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung staatliche Aufgaben wahr und handeln damit als Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung, d. h. als Behörden."</p><p>Die Mandate bei Krankenversicherern und deren Tariforganisationen sind teilweise sehr lukrativ. Deren Lobbying im Parlament hat sich massiv verschärft. Die Transparenz über die Abgeltungen ist nach wie vor mangelhaft. </p><p>Gemäss Artikel 14 Buchstabe e ParlG gilt die Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat "für Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt".</p><p>Die publizierten Auslegungsgrundsätze der Büros beider Räte vom 17. Februar 2006 halten fest, der Begriff der "beherrschenden Stellung" des Bundes sei dann erfüllt, wenn der Bund eine Mehrheitsbeteiligung hält, wenn der Bund unabhängig davon die Zusammensetzung der geschäftsleitenden oder beaufsichtigenden Organe mehrheitlich bestimmt oder wenn die Organisation oder juristische Person von der Finanzierung durch den Bund abhängig ist und dieser die Art der Aufgabenerfüllung wesentlich beeinflusst. </p><p>Die Anwendung galt bislang nicht für die Krankenkassenvertretenden und wurde trotz Bundesgerichtsurteil nicht angepasst. </p><p>Dies hat zur Folge, dass die Unvereinbarkeitsregeln bei Personen mit offensichtlich wesentlich geringerem Potenzial an Interessenkonflikten zwischen ihren behördlichen Aufgaben und ihrem Parlamentsmandat (z. B. Schweizerischer Nationalpark, Antidoping Schweiz) und auch für die gemeinsame Einrichtung KVG und die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz zur Anwendung kommen, nicht aber für den vom Bund bestimmend regulierten Bereich der obligatorischen Krankenversicherung.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 17. Juni 2016 (16.3587, "Klare Trennung der Interessen. Unvereinbarkeit zwischen Parlamentsmandat und behördlichem Mandat im Gesundheitsbereich") zu diesem Thema geäussert. Die in seiner Stellungnahme vom 7. September 2016 vorgebrachten Argumente haben immer noch Gültigkeit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, über eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) oder des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) sicherzustellen, dass die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten gemäss Artikel 14 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG) für alle Organe der mittelbaren staatlichen Verwaltung im Bereich des Gesundheitswesens gilt.</p>
    • Klare Trennung der Interessen. Schluss mit dem Krankenkassen-Lobbying durch Parlamentarierinnen und Parlamentarier

Back to List