Mit dem Kindswohl Kasse machen. Private Fremdplatzierungsorganisationen

ShortId
18.3450
Id
20183450
Updated
28.07.2023 03:33
Language
de
Title
Mit dem Kindswohl Kasse machen. Private Fremdplatzierungsorganisationen
AdditionalIndexing
1211;1216;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Fremdplatzierungen von Kindern und Jugendlichen sind Teil des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Die Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, Pavo, SR 211.222.338) regelt dabei die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb ihres Elternhauses. Es handelt sich um eine Rahmenverordnung des Bundes, welche die Kantone ermächtigt, zum Schutz der Minderjährigen Bestimmungen zu erlassen, die über die Pavo hinausgehen. Entsprechend dem föderalistischen Prinzip liegt der Vollzug ausschliesslich bei den Kantonen. In der kantonalen Vollzugskompetenz ist somit auch das Recht enthalten, darüber zu entscheiden, ob Aufgaben an Dritte übertragen werden, welche externen Dienstleister dafür ausgewählt werden und wer die entsprechenden Kosten trägt. Dem Bund stehen keinerlei Kompetenzen in diesem Bereich zu. Im Übrigen äussert er sich auch nicht zu Einzelfällen.</p><p>1. Nur das mit dem Vollzug betraute Gemeinwesen kann beurteilen, ob die Höhe der Kosten gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht.</p><p>2. Dienste im Bereich der Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen können gemäss Artikel 20a Pavo sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich angeboten werden. Das Bundeszivilrecht sieht keine Beschränkung auf Nonprofitorganisationen vor.</p><p>3. Bei Fremdplatzierungsorganisationen (FPO) handelt es sich um sogenannte Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege. Deren Dienste gehen in der Regel über die reine Vermittlung von Pflegeplätzen hinaus. Eine monatliche Entschädigung kann daher gerechtfertigt sein.</p><p>4. Gemäss Artikel 20a Pavo dürfen Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege nicht nur Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermitteln, sondern auch weitere Dienstleistungen wie die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses anbieten. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.</p><p>5. Die in der Pavo zwingend vorgesehene Aufsicht (Art. 20e Pavo) soll einem allfälligen Missbrauch entgegenwirken. Ein Missbrauch kann zudem sanktioniert werden (Art. 26 Pavo).</p><p>6. Gemäss Angaben von Integras, dem Fachverband Sozial- und Sonderpädagogik, waren 2016 in 17 Kantonen FPO gemeldet.</p><p>7. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege sind gemäss Artikel 20a Pavo meldepflichtig und müssen durch die dafür zuständige kantonale Behörde am Sitz oder im Wohnsitzkanton der Organisation beaufsichtigt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Pavo). Die Anbieterinnen und Anbieter haben zudem gewisse Aufgaben und Pflichten zu erfüllen (z. B. jährliche Überprüfung der Strafregisterauszüge von mit den Dienstleistungen betrauten Personen). Einige Kantone haben zum Schutz von Minderjährigen eine Bewilligungspflicht für FPO eingeführt. Gemäss Angaben der Schweizerischen Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) sind dies die Kantone Bern, Graubünden, Schwyz, Solothurn und Zug. Demgegenüber lässt der Kanton Wallis nur eine einzige Organisation als FPO zu.</p><p>8. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass es bei den FPO zur Bildung eines Kartells gekommen wäre. Die für die Bekämpfung schädlicher Kartelle zuständige Wettbewerbskommission (Weko) führt zurzeit keine entsprechenden Untersuchungen durch.</p><p>9. "Lukrativen Seilschaften" ist im Rahmen der kantonalen Aufsicht über das Arbeitsverhältnis bzw. über die FPO entgegenzuwirken. Bestechung wird im Übrigen strafrechtlich verfolgt (Art. 322ter ff. des Strafgesetzbuches).</p><p>10./11. Da der Vollzug bei den Kantonen liegt, kann der Bundesrat dazu keine Angaben machen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der 14-jährige X war in zwei Kinderheimen platziert. Den Akten ist zu entnehmen, dass X "wechselnde Bezugspersonen" über sich ergehen lassen musste, unter anderem mit der Gruppengrösse im Heim überfordert war, sich nicht abgrenzen konnte, oft aggressiv war und mit kleinen Schlägereien auffiel, ansonsten als angenehm bezeichnet wird. </p><p>Weder Suchtverhalten noch kriminelle Handlungen würden vorliegen. Ohne weitere Angaben war das Heim, in dem er vier Jahre verbrachte, nicht mehr bereit, X weiter bei sich zu haben. Beiständin und Jugenddienst suchten eine neue Lösung, und zwar via die Fremdplatzierungsorganisation (FPO) Option Viva GmbH, die den Zugang zu Pflegefamilien eröffnet und der zuständigen Gemeinde Regensdorf folgende Offerte präsentierte: </p><p>Monatlich soll Regensdorf 14 300 Franken für die Dauer mindestens bis zur Volljährigkeit von X an die FPO bezahlen. Diese gibt 8200 Franken Bruttolohn an den Pflegevater weiter, netto erhält dieser 7000 Franken. Sodann kommen 600 Franken für Freizeit/Kleider von X. Mangels genauerer Angaben liegt es auf der Hand, dass der Rest in jedem Monat bei der Option Viva GmbH verbleibt. Eigenen Angaben zufolge hat die Firma etwa 12 Pflegekinder platziert. </p><p>1. Ist die Höhe gerechtfertigt und in angemessenem Verhältnis? </p><p>2. Ist ausgeschlossen, dass es sich um eine gewinnorientierte Organisation handelt?</p><p>3. Warum zahlt das Gemeinwesen permanent eine Gebühr, warum nicht eine einmalige für die Vermittlung?</p><p>4. Als Zweck der FPO bzw. der dauernden Gebühr an selbige wird die permanente Betreuung und Überwachung der Pflegefamilien angeführt: Hat das Delegieren dieser beiden staatlichen Aufgaben eine gesetzliche Grundlage? </p><p>5. Wie hat der Staat Missbrauchsvorkehrungen getroffen?</p><p>6. Gibt es in allen Regionen der Schweiz FPO?</p><p>7. Wer beaufsichtigt diese FPO? Werden alle zertifiziert? </p><p>FPO haben 2016 im Kanton Aargau teils ohne richtige Begründung Anteile von 41,2 beziehungsweise 53,3 Prozent an den Entschädigungen vereinnahmt, also mehr, als die betreuenden Familien erhalten. </p><p>8. Besteht ein Kartell unter diesen Anbietern?</p><p>9. Wie schliesst der Staat lukrative Seilschaften zwischen den Sozialarbeitern des Staates und jenen der FPO aus?</p><p>10. In welcher Bandbreite sind die vermittelnden Organisationen schweizweit am monatlichen Betrag beteiligt? </p><p>11. Wie haben sich diese Anteile, die die FPO und die Pflegefamilien erhalten, über die letzten zehn Jahre entwickelt?</p>
  • Mit dem Kindswohl Kasse machen. Private Fremdplatzierungsorganisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Fremdplatzierungen von Kindern und Jugendlichen sind Teil des zivilrechtlichen Kindesschutzes. Die Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, Pavo, SR 211.222.338) regelt dabei die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb ihres Elternhauses. Es handelt sich um eine Rahmenverordnung des Bundes, welche die Kantone ermächtigt, zum Schutz der Minderjährigen Bestimmungen zu erlassen, die über die Pavo hinausgehen. Entsprechend dem föderalistischen Prinzip liegt der Vollzug ausschliesslich bei den Kantonen. In der kantonalen Vollzugskompetenz ist somit auch das Recht enthalten, darüber zu entscheiden, ob Aufgaben an Dritte übertragen werden, welche externen Dienstleister dafür ausgewählt werden und wer die entsprechenden Kosten trägt. Dem Bund stehen keinerlei Kompetenzen in diesem Bereich zu. Im Übrigen äussert er sich auch nicht zu Einzelfällen.</p><p>1. Nur das mit dem Vollzug betraute Gemeinwesen kann beurteilen, ob die Höhe der Kosten gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht.</p><p>2. Dienste im Bereich der Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen können gemäss Artikel 20a Pavo sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich angeboten werden. Das Bundeszivilrecht sieht keine Beschränkung auf Nonprofitorganisationen vor.</p><p>3. Bei Fremdplatzierungsorganisationen (FPO) handelt es sich um sogenannte Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege. Deren Dienste gehen in der Regel über die reine Vermittlung von Pflegeplätzen hinaus. Eine monatliche Entschädigung kann daher gerechtfertigt sein.</p><p>4. Gemäss Artikel 20a Pavo dürfen Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege nicht nur Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermitteln, sondern auch weitere Dienstleistungen wie die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses anbieten. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.</p><p>5. Die in der Pavo zwingend vorgesehene Aufsicht (Art. 20e Pavo) soll einem allfälligen Missbrauch entgegenwirken. Ein Missbrauch kann zudem sanktioniert werden (Art. 26 Pavo).</p><p>6. Gemäss Angaben von Integras, dem Fachverband Sozial- und Sonderpädagogik, waren 2016 in 17 Kantonen FPO gemeldet.</p><p>7. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege sind gemäss Artikel 20a Pavo meldepflichtig und müssen durch die dafür zuständige kantonale Behörde am Sitz oder im Wohnsitzkanton der Organisation beaufsichtigt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Pavo). Die Anbieterinnen und Anbieter haben zudem gewisse Aufgaben und Pflichten zu erfüllen (z. B. jährliche Überprüfung der Strafregisterauszüge von mit den Dienstleistungen betrauten Personen). Einige Kantone haben zum Schutz von Minderjährigen eine Bewilligungspflicht für FPO eingeführt. Gemäss Angaben der Schweizerischen Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) sind dies die Kantone Bern, Graubünden, Schwyz, Solothurn und Zug. Demgegenüber lässt der Kanton Wallis nur eine einzige Organisation als FPO zu.</p><p>8. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass es bei den FPO zur Bildung eines Kartells gekommen wäre. Die für die Bekämpfung schädlicher Kartelle zuständige Wettbewerbskommission (Weko) führt zurzeit keine entsprechenden Untersuchungen durch.</p><p>9. "Lukrativen Seilschaften" ist im Rahmen der kantonalen Aufsicht über das Arbeitsverhältnis bzw. über die FPO entgegenzuwirken. Bestechung wird im Übrigen strafrechtlich verfolgt (Art. 322ter ff. des Strafgesetzbuches).</p><p>10./11. Da der Vollzug bei den Kantonen liegt, kann der Bundesrat dazu keine Angaben machen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der 14-jährige X war in zwei Kinderheimen platziert. Den Akten ist zu entnehmen, dass X "wechselnde Bezugspersonen" über sich ergehen lassen musste, unter anderem mit der Gruppengrösse im Heim überfordert war, sich nicht abgrenzen konnte, oft aggressiv war und mit kleinen Schlägereien auffiel, ansonsten als angenehm bezeichnet wird. </p><p>Weder Suchtverhalten noch kriminelle Handlungen würden vorliegen. Ohne weitere Angaben war das Heim, in dem er vier Jahre verbrachte, nicht mehr bereit, X weiter bei sich zu haben. Beiständin und Jugenddienst suchten eine neue Lösung, und zwar via die Fremdplatzierungsorganisation (FPO) Option Viva GmbH, die den Zugang zu Pflegefamilien eröffnet und der zuständigen Gemeinde Regensdorf folgende Offerte präsentierte: </p><p>Monatlich soll Regensdorf 14 300 Franken für die Dauer mindestens bis zur Volljährigkeit von X an die FPO bezahlen. Diese gibt 8200 Franken Bruttolohn an den Pflegevater weiter, netto erhält dieser 7000 Franken. Sodann kommen 600 Franken für Freizeit/Kleider von X. Mangels genauerer Angaben liegt es auf der Hand, dass der Rest in jedem Monat bei der Option Viva GmbH verbleibt. Eigenen Angaben zufolge hat die Firma etwa 12 Pflegekinder platziert. </p><p>1. Ist die Höhe gerechtfertigt und in angemessenem Verhältnis? </p><p>2. Ist ausgeschlossen, dass es sich um eine gewinnorientierte Organisation handelt?</p><p>3. Warum zahlt das Gemeinwesen permanent eine Gebühr, warum nicht eine einmalige für die Vermittlung?</p><p>4. Als Zweck der FPO bzw. der dauernden Gebühr an selbige wird die permanente Betreuung und Überwachung der Pflegefamilien angeführt: Hat das Delegieren dieser beiden staatlichen Aufgaben eine gesetzliche Grundlage? </p><p>5. Wie hat der Staat Missbrauchsvorkehrungen getroffen?</p><p>6. Gibt es in allen Regionen der Schweiz FPO?</p><p>7. Wer beaufsichtigt diese FPO? Werden alle zertifiziert? </p><p>FPO haben 2016 im Kanton Aargau teils ohne richtige Begründung Anteile von 41,2 beziehungsweise 53,3 Prozent an den Entschädigungen vereinnahmt, also mehr, als die betreuenden Familien erhalten. </p><p>8. Besteht ein Kartell unter diesen Anbietern?</p><p>9. Wie schliesst der Staat lukrative Seilschaften zwischen den Sozialarbeitern des Staates und jenen der FPO aus?</p><p>10. In welcher Bandbreite sind die vermittelnden Organisationen schweizweit am monatlichen Betrag beteiligt? </p><p>11. Wie haben sich diese Anteile, die die FPO und die Pflegefamilien erhalten, über die letzten zehn Jahre entwickelt?</p>
    • Mit dem Kindswohl Kasse machen. Private Fremdplatzierungsorganisationen

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