Dringliche Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor E-Zigaretten

ShortId
18.3454
Id
20183454
Updated
28.07.2023 03:31
Language
de
Title
Dringliche Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor E-Zigaretten
AdditionalIndexing
15;28;2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2018 dürfen gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip nikotinhaltige E-Zigaretten in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass sie die in der Europäischen Union geltenden technischen Vorschriften einhalten und in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sind. Die Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen macht weitgehende Vorgaben, damit nikotinhaltige E-Zigaretten von einem technischen Standpunkt aus sicher sind (z. B. kindersicherer Verschluss). Dies verhindert jedoch nicht, dass sie Schadstoffe abgeben und abhängig machen können.</p><p>Anders als in den Mitgliedstaaten der EU fehlen in der Schweiz auf Bundesebene aber zurzeit Vorschriften, welche insbesondere die Abgabe von nikotinhaltigen E-Zigaretten an Minderjährige sowie die Werbung, die sich speziell an Minderjährige richtet, verbieten bzw. einschränken. Dies ist auch eine Konsequenz der Rückweisung der Gesetzesvorlage für ein Tabakproduktegesetz (TabPG) durch das Parlament im Jahr 2016. Denn solche Vorschriften hätten mit dem neuen TabPG geschaffen werden sollen. Der Bundesrat arbeitet aktuell eine neue Vorlage für ein TabPG aus, die ebenfalls solche Vorschriften enthalten soll. Die neue Vorlage des TabPG war vom 8. Dezember 2017 bis zum 23. März 2018 in Vernehmlassung, und die Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ist per Ende 2018 geplant.</p><p>2. Der Bundesrat sieht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Handlungsbedarf bei nikotinhaltigen E-Zigaretten, um den Kinder- und Jugendschutz möglichst sicherzustellen. Im Sinne einer schnell umsetzbaren Massnahme regt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten des neuen TabPG eine Selbstregulierung der Branche an. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist bereits aktiv geworden und hat im Juli 2018 einen ersten runden Tisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche durchgeführt. Die Diskussion hat gezeigt, dass sich die beteiligten Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller der Problematik des fehlenden Jugendschutzes bewusst sind und einer Selbstregulierung grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Das erklärte gemeinsame Ziel ist es nun, in den kommenden Monaten einen Kodex in Bezug auf das Abgabealter und Werbeeinschränkungen einzuführen. Das BLV wird die Branche nach Möglichkeit bei der Erstellung einer solchen Selbstverpflichtung durch Beratungs- und Koordinationsleistungen unterstützen.</p><p>Die angestrebte Selbstregulierung ist kein Ersatz für eine klare rechtliche Regelung. Nur durch das neue TabPG kann sichergestellt werden, dass sich alle Marktteilnehmer an die festgelegten Regelungen halten und allfällige Verstösse verfolgt werden können. Der Bundesrat ist daher bestrebt, die neue Vorlage für ein TabPG schnellstmöglich dem Parlament zu überweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil vom 24. April 2018 die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu E-Zigaretten aufgehoben. Damit wird, gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip, der Import und Vertrieb von nikotinhaltigen E-Zigaretten aus der EU in der Schweiz ab sofort schrankenlos zugelassen. </p><p>Grundsätzlich sollten die erforderlichen technischen Anforderungen an E-Zigaretten sowie Einschränkungen in Bezug auf Werbung und Abgabe an Minderjährige im geplanten Tabakproduktegesetz geregelt werden. Mit einer Inkraftsetzung dieses Gesetzes ist aber in nächster Zeit nicht zu rechnen.</p><p>Nach heutigem Wissensstand sind E-Zigaretten zwar weniger schädlich als Tabakzigaretten. Trotzdem raten Expertinnen und Experten beim Konsum zur Vorsicht, denn die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen sind noch weitgehend unbekannt. Forschende schliessen nach aktuellem Wissensstand auch eine Gefährdung von Dritten durch Inhaltsstoffe von E-Zigaretten nicht aus. Der Dampf gewisser E-Zigaretten enthält zudem krebserzeugende Stoffe (unter anderem Formaldehyd) und lungen- und leberschädigende Stoffe (unter anderem Diacetyl). Auch technisch wurden Probleme von E-Zigaretten bekannt: Untersuchungen zufolge können Akkus für E-Zigaretten unter gewissen Umständen explodieren und zu Bränden und Verletzungen führen. Es existieren auch Berichte über E-Zigaretten, die beim Konsumieren explodiert sein sollen.</p><p>Durch das BVGer-Urteil haben Kinder und Jugendliche zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkt und einfach Zugang zu diesen schädlichen und potenziell explosiven und daher gefährlichen Produkten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich neue Anbieter auf dem Markt der Wichtigkeit des Kinder- und Jugendschutzes nicht oder zu wenig bewusst sind. </p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche dringlichen Massnahmen hat er im Bereich des Importes und Vertriebes ergriffen oder gedenkt er zu ergreifen, um Kinder und Jugendliche zu schützen?</p><p>2. Ist er bereit, mit der Tabakindustrie und dem Tabakwarenhandel einen runden Tisch einzuberufen, um die Selbstregulierung der Industrie auf die neuen Produkte auszuweiten und mit dem Handel ein Mindestalter von 18 Jahren für Tabakprodukte und E-Zigaretten sicherzustellen?</p>
  • Dringliche Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor E-Zigaretten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2018 dürfen gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip nikotinhaltige E-Zigaretten in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung ist, dass sie die in der Europäischen Union geltenden technischen Vorschriften einhalten und in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sind. Die Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen macht weitgehende Vorgaben, damit nikotinhaltige E-Zigaretten von einem technischen Standpunkt aus sicher sind (z. B. kindersicherer Verschluss). Dies verhindert jedoch nicht, dass sie Schadstoffe abgeben und abhängig machen können.</p><p>Anders als in den Mitgliedstaaten der EU fehlen in der Schweiz auf Bundesebene aber zurzeit Vorschriften, welche insbesondere die Abgabe von nikotinhaltigen E-Zigaretten an Minderjährige sowie die Werbung, die sich speziell an Minderjährige richtet, verbieten bzw. einschränken. Dies ist auch eine Konsequenz der Rückweisung der Gesetzesvorlage für ein Tabakproduktegesetz (TabPG) durch das Parlament im Jahr 2016. Denn solche Vorschriften hätten mit dem neuen TabPG geschaffen werden sollen. Der Bundesrat arbeitet aktuell eine neue Vorlage für ein TabPG aus, die ebenfalls solche Vorschriften enthalten soll. Die neue Vorlage des TabPG war vom 8. Dezember 2017 bis zum 23. März 2018 in Vernehmlassung, und die Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ist per Ende 2018 geplant.</p><p>2. Der Bundesrat sieht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Handlungsbedarf bei nikotinhaltigen E-Zigaretten, um den Kinder- und Jugendschutz möglichst sicherzustellen. Im Sinne einer schnell umsetzbaren Massnahme regt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten des neuen TabPG eine Selbstregulierung der Branche an. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist bereits aktiv geworden und hat im Juli 2018 einen ersten runden Tisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche durchgeführt. Die Diskussion hat gezeigt, dass sich die beteiligten Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller der Problematik des fehlenden Jugendschutzes bewusst sind und einer Selbstregulierung grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Das erklärte gemeinsame Ziel ist es nun, in den kommenden Monaten einen Kodex in Bezug auf das Abgabealter und Werbeeinschränkungen einzuführen. Das BLV wird die Branche nach Möglichkeit bei der Erstellung einer solchen Selbstverpflichtung durch Beratungs- und Koordinationsleistungen unterstützen.</p><p>Die angestrebte Selbstregulierung ist kein Ersatz für eine klare rechtliche Regelung. Nur durch das neue TabPG kann sichergestellt werden, dass sich alle Marktteilnehmer an die festgelegten Regelungen halten und allfällige Verstösse verfolgt werden können. Der Bundesrat ist daher bestrebt, die neue Vorlage für ein TabPG schnellstmöglich dem Parlament zu überweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinem Urteil vom 24. April 2018 die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu E-Zigaretten aufgehoben. Damit wird, gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip, der Import und Vertrieb von nikotinhaltigen E-Zigaretten aus der EU in der Schweiz ab sofort schrankenlos zugelassen. </p><p>Grundsätzlich sollten die erforderlichen technischen Anforderungen an E-Zigaretten sowie Einschränkungen in Bezug auf Werbung und Abgabe an Minderjährige im geplanten Tabakproduktegesetz geregelt werden. Mit einer Inkraftsetzung dieses Gesetzes ist aber in nächster Zeit nicht zu rechnen.</p><p>Nach heutigem Wissensstand sind E-Zigaretten zwar weniger schädlich als Tabakzigaretten. Trotzdem raten Expertinnen und Experten beim Konsum zur Vorsicht, denn die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen sind noch weitgehend unbekannt. Forschende schliessen nach aktuellem Wissensstand auch eine Gefährdung von Dritten durch Inhaltsstoffe von E-Zigaretten nicht aus. Der Dampf gewisser E-Zigaretten enthält zudem krebserzeugende Stoffe (unter anderem Formaldehyd) und lungen- und leberschädigende Stoffe (unter anderem Diacetyl). Auch technisch wurden Probleme von E-Zigaretten bekannt: Untersuchungen zufolge können Akkus für E-Zigaretten unter gewissen Umständen explodieren und zu Bränden und Verletzungen führen. Es existieren auch Berichte über E-Zigaretten, die beim Konsumieren explodiert sein sollen.</p><p>Durch das BVGer-Urteil haben Kinder und Jugendliche zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkt und einfach Zugang zu diesen schädlichen und potenziell explosiven und daher gefährlichen Produkten. Zudem ist davon auszugehen, dass sich neue Anbieter auf dem Markt der Wichtigkeit des Kinder- und Jugendschutzes nicht oder zu wenig bewusst sind. </p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche dringlichen Massnahmen hat er im Bereich des Importes und Vertriebes ergriffen oder gedenkt er zu ergreifen, um Kinder und Jugendliche zu schützen?</p><p>2. Ist er bereit, mit der Tabakindustrie und dem Tabakwarenhandel einen runden Tisch einzuberufen, um die Selbstregulierung der Industrie auf die neuen Produkte auszuweiten und mit dem Handel ein Mindestalter von 18 Jahren für Tabakprodukte und E-Zigaretten sicherzustellen?</p>
    • Dringliche Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor E-Zigaretten

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