Sozialversicherungsleistungen für Grenzgänger aus EU-Staaten

ShortId
18.3460
Id
20183460
Updated
28.07.2023 03:24
Language
de
Title
Sozialversicherungsleistungen für Grenzgänger aus EU-Staaten
AdditionalIndexing
2811;44;10;2836;24;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Solange die EU die neue Regelung zur Entschädigung arbeitsloser Grenzgängerinnen und Grenzgänger noch nicht verabschiedet hat und die entsprechenden Details nicht bekannt sind, lassen sich keine Aussagen über die genauen Auswirkungen der neuen Regelung für die Schweiz machen.</p><p>1. Voraussichtlich wird bei der Schweiz unabhängig vom Abschluss eines institutionellen Abkommens ein Antrag zur Änderung von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eingehen. Bei Verhandlungen mit der EU berücksichtigt die Schweizer Delegation generell die im jeweiligen Verhandlungsmandat definierten Interessen der Schweiz. Im Rahmen der laufenden Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen ist der Bundesrat bestrebt, den Sozialversicherungsbereich von einer Rechtsentwicklung sowie einer Auslegung durch den EuGH auszunehmen.</p><p>2. Der Bundesrat hält seine internationalen Verpflichtungen ein. Er weist allerdings darauf hin, dass eine Bestimmung, die die Übernahme der Entschädigung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger durch den Beschäftigungsstaat vorsieht, in der Schweiz nicht ohne Weiteres anwendbar wäre. Eine Übernahme allfälliger neuer Bestimmungen in Anhang II des FZA zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit muss vom Gemischten Ausschuss zum FZA beschlossen werden. Ein solcher Beschluss ist nur mit der Zustimmung beider Parteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren möglich. Der Bundesrat wird die Frage zum gegebenen Zeitpunkt prüfen.</p><p>3. Die aktuelle EU-Regelung zur Koordinierung der Sozialversicherungen untersagt eine Anpassung der Versicherungsleistungen an die Lebenshaltungskosten des Wohnstaates und betrachtet diesen Sachverhalt als Diskriminierung. Der Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission sieht für die Arbeitslosenleistungen an Grenzgängerinnen und Grenzgänger keine solche Anpassung vor. Es dürfte unseres Erachtens schwierig sein, bei den Verhandlungen im Gemischten Ausschuss zum FZA über eine allfällige Übernahme der neuen Regelung zur Entschädigung der arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine solche Klausel durchzubringen.</p><p>4a./4b. Solange die endgültigen Bestimmungen der neuen Regelung nicht in den Details bekannt sind, ist eine präzise Einschätzung der Kostenfolge nicht möglich. Bei einem Paradigmenwechsel wäre aber mit einem Anstieg der Kosten um mehrere Hundert Millionen Schweizerfranken zu rechnen.</p><p>5. Es geht hier um eine Frage der Koordinierung der Sozialversicherungsregelungen im Hinblick auf die Behandlung arbeitsloser Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Diese Frage hat keinerlei Auswirkungen auf die Möglichkeit, Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu beschäftigen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Europäische Union plant einen Paradigmenwechsel bei der Unterstützung von arbeitslos gewordenen Grenzgängern. Neu sollen diese nicht mehr von ihrem Wohnsitzstaat unterstützt werden, sondern dort, wo sie zuletzt Beiträge ins Sozialversicherungssystem einbezahlt haben. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Inwiefern hätte dieser Paradigmenwechsel Auswirkungen auf die laufenden Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU?</p><p>2. Strebt er für den Fall des Inkrafttretens der neuen Regelungen für die EU an, dass die Schweiz den neuen Mechanismus im Verhältnis zu den EU-Staaten übernimmt?</p><p>3. Falls ja, ist er bereit, sich für eine Regelung einzusetzen, welche bei den auszurichtenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf die Kaufkraft im Wohnsitzstaat der arbeitslosen Grenzgänger abstellt?</p><p>4. Mit welchen Mehrkosten zulasten der Arbeitslosenversicherung wäre zu rechnen:</p><p>a. bei einer Regelung ohne Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede zwischen der Schweiz und den EU-Staaten?</p><p>b. bei einer Regelung im Sinne von Ziffer 3?</p><p>5. Sieht er neben den finanziellen Lasten für die Arbeitslosenversicherung weitere Folgen eines Paradigmenwechsels für die Schweizer Volkswirtschaft, insbesondere für die auf die Verfügbarkeit von Grenzgängern angewiesenen Unternehmen in den Grenzregionen?</p>
  • Sozialversicherungsleistungen für Grenzgänger aus EU-Staaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Solange die EU die neue Regelung zur Entschädigung arbeitsloser Grenzgängerinnen und Grenzgänger noch nicht verabschiedet hat und die entsprechenden Details nicht bekannt sind, lassen sich keine Aussagen über die genauen Auswirkungen der neuen Regelung für die Schweiz machen.</p><p>1. Voraussichtlich wird bei der Schweiz unabhängig vom Abschluss eines institutionellen Abkommens ein Antrag zur Änderung von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eingehen. Bei Verhandlungen mit der EU berücksichtigt die Schweizer Delegation generell die im jeweiligen Verhandlungsmandat definierten Interessen der Schweiz. Im Rahmen der laufenden Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen ist der Bundesrat bestrebt, den Sozialversicherungsbereich von einer Rechtsentwicklung sowie einer Auslegung durch den EuGH auszunehmen.</p><p>2. Der Bundesrat hält seine internationalen Verpflichtungen ein. Er weist allerdings darauf hin, dass eine Bestimmung, die die Übernahme der Entschädigung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger durch den Beschäftigungsstaat vorsieht, in der Schweiz nicht ohne Weiteres anwendbar wäre. Eine Übernahme allfälliger neuer Bestimmungen in Anhang II des FZA zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit muss vom Gemischten Ausschuss zum FZA beschlossen werden. Ein solcher Beschluss ist nur mit der Zustimmung beider Parteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren möglich. Der Bundesrat wird die Frage zum gegebenen Zeitpunkt prüfen.</p><p>3. Die aktuelle EU-Regelung zur Koordinierung der Sozialversicherungen untersagt eine Anpassung der Versicherungsleistungen an die Lebenshaltungskosten des Wohnstaates und betrachtet diesen Sachverhalt als Diskriminierung. Der Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission sieht für die Arbeitslosenleistungen an Grenzgängerinnen und Grenzgänger keine solche Anpassung vor. Es dürfte unseres Erachtens schwierig sein, bei den Verhandlungen im Gemischten Ausschuss zum FZA über eine allfällige Übernahme der neuen Regelung zur Entschädigung der arbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine solche Klausel durchzubringen.</p><p>4a./4b. Solange die endgültigen Bestimmungen der neuen Regelung nicht in den Details bekannt sind, ist eine präzise Einschätzung der Kostenfolge nicht möglich. Bei einem Paradigmenwechsel wäre aber mit einem Anstieg der Kosten um mehrere Hundert Millionen Schweizerfranken zu rechnen.</p><p>5. Es geht hier um eine Frage der Koordinierung der Sozialversicherungsregelungen im Hinblick auf die Behandlung arbeitsloser Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Diese Frage hat keinerlei Auswirkungen auf die Möglichkeit, Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu beschäftigen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Europäische Union plant einen Paradigmenwechsel bei der Unterstützung von arbeitslos gewordenen Grenzgängern. Neu sollen diese nicht mehr von ihrem Wohnsitzstaat unterstützt werden, sondern dort, wo sie zuletzt Beiträge ins Sozialversicherungssystem einbezahlt haben. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Inwiefern hätte dieser Paradigmenwechsel Auswirkungen auf die laufenden Verhandlungen über ein institutionelles Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU?</p><p>2. Strebt er für den Fall des Inkrafttretens der neuen Regelungen für die EU an, dass die Schweiz den neuen Mechanismus im Verhältnis zu den EU-Staaten übernimmt?</p><p>3. Falls ja, ist er bereit, sich für eine Regelung einzusetzen, welche bei den auszurichtenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf die Kaufkraft im Wohnsitzstaat der arbeitslosen Grenzgänger abstellt?</p><p>4. Mit welchen Mehrkosten zulasten der Arbeitslosenversicherung wäre zu rechnen:</p><p>a. bei einer Regelung ohne Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede zwischen der Schweiz und den EU-Staaten?</p><p>b. bei einer Regelung im Sinne von Ziffer 3?</p><p>5. Sieht er neben den finanziellen Lasten für die Arbeitslosenversicherung weitere Folgen eines Paradigmenwechsels für die Schweizer Volkswirtschaft, insbesondere für die auf die Verfügbarkeit von Grenzgängern angewiesenen Unternehmen in den Grenzregionen?</p>
    • Sozialversicherungsleistungen für Grenzgänger aus EU-Staaten

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